20.10.1983
Bundestag - Drucksache 10/503
Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustiz(federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. II 1986 S. 809 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil II Nr. 26, ausgegeben am 29.07.1986, Seite 809
- Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
- vom 25.07.1986
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11
Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im …
Bei der Feststellung, ob eine Norm international zwingenden Charakter hat, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, da sonst die mit dem Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EuSchVÜ; BGBl. 1986 II S. 809) durch die Vereinheitlichung des Kollisionsrechts bezweckte Einheitlichkeit internationaler Entscheidungen empfindlich gestört, das differenzierte, allseitige Anknüpfungssystem der Art. 27 ff. EGBGB partiell außer Kraft gesetzt und die Rechtsanwendung erschwert würde. - BGH, 29.09.2021 - XII ZB 309/21
Beurkundung einer Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens nach Eheschließung beim …
Rn. 27 Die geänderte Vorschrift des Art. 11 EGBGB 1986 stützt sich im Wesentlichen auf eine Inkorporation von Art. 9 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 - Europäisches Schuldvertragsübereinkommen, EVÜ 1986, BGBl. II S. 809 - (…vgl. Staudinger/Winkler von Mohrenfels [Neubearbeitung 2019] Art. 11 EGBGB Rn. 15 f., 19). - BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19
Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als …
Das Kriterium des Staates, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, bezieht sich auf den Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten tatsächlich ausübt, und - in Ermangelung eines Mittelpunkts seiner Tätigkeiten - auf den Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Tätigkeiten verrichtet (vgl. EuGH 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 37 zu Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [EVÜ] vom 19. Juni 1980 [BGBl. 1986 II S. 809], der der Vorschrift des Art. 30 EGBGB (aF) zugrunde liegt;… BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 720/14 - Rn. 21, BAGE 153, 138).
- BGH, 01.12.2016 - I ZR 128/15
Haftung bei multimodalem Transport: Eintritt des Transportgutverlusts; Zuordnung …
Als Güterbeförderungsvertrag im Sinne dieser Bestimmung ist auch ein Speditionsvertrag anzusehen, wenn sein Hauptgegenstand - wie vorliegend - die eigentliche Beförderung des betreffenden Guts ist (vgl. Erwägungsgrund 22 Satz 2 Rom-I-VO; BGH…, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 216/14, TranspR 2016, 404 Rn. 12; zu Art. 4 Abs. 4 Satz 3 des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [EuSchVÜ; BGBl. 1986 II S. 809] vgl. EuGH…, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-305/13, TranspR 2015, 37 Rn. 28 und 32 - Haeger & Schmidt). - BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93
Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit
Das folgt einmal aus dem in Art. 36 EGBGB aufgestellten Erfordernis der einheitlichen Auslegung in den Vertragsstaaten des am 1. April 1991 in Kraft getretenen Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EuSchVÜ; BGBl. 1986 II S. 809; s. auch BGBl. 1991 II S. 871), dessen Art. 5 der Regelung des Art. 29 EGBGB zugrunde liegt.Betracht, da bisher insoweit noch keine Kompetenz zur Auslegung des EuSchVÜ besteht (vgl. die Gemeinsame Erklärung zu diesem Übereinkommen BGBl. 1986 II S. 809, 824;… Palandt/Heldrich aaO Art. 36 EGBGB Rdn. 1).
- BGH, 19.03.1997 - VIII ZR 316/96
Zum Widerruf des Erwerbs eines Teilzeitwohnrechts (Appartement auf Gran Canaria)
d) Eine entsprechende Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB ist ferner ausgeschlossen, wenn übereinstimmende rechtspolitische Wertungen in den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (BGBl. 1986 II S. 809) nicht festzustellen sind.Danach ist bei der Auslegung und Anwendung der für vertragliche Schuldverhältnisse geltenden Kollisionsnormen (Art. 27 ff EGBGB) zu berücksichtigen, daß die ihnen zugrundeliegenden Regelungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EuSchVÜ; BGBl. 1986 II S. 809) in den Vertragsstaaten einheitlich ausgelegt und angewandt werden sollen.
- BAG, 24.08.1989 - 2 AZR 3/89
Internationales Arbeitsrecht: Frage der Anwendbarkeit welchen Arbeitsrechts bei …
Art. 30 Abs. 2 EGBGB n.F. ist - wie die meisten Vorschriften des IPR-NeuregelungsG - aus dem übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) vom 18. Juni 1980 (BGBl. 1986 II S. 809) übernommen worden. - OLG Frankfurt, 18.04.2007 - 13 U 62/06
Internationale Luftbeförderung: Anwendbares Recht; Haftungsbeschränkung nach dem …
Nach Artikel 28 EGBGB, mit dem inhaltlich Artikel 4 des römischen EG-Übereinkommens vom 19.06.1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - EVÜ -, welchem der deutsche Gesetzgeber mit Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zugestimmt hat (BGBl II 1986, 809 ff) und welches durch das Gesetz zur Neuregelung des internationalen Privatrechts - IPRG - vom 25.07.1986 in das deutsche Recht transformiert wurde, unterliegt der Vertrag grundsätzlich (Generalklausel in Absatz 1) dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, wobei dieser zentrale Begriff des Kollisionsrechts im Gesetz nicht näher erläutert wird. - BGH, 15.12.1986 - II ZR 34/86
Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel
Es folgt damit praktisch wörtlich Art. 8 I des EG-Übereinkommens vom 19.6.1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - BGBl II 1986, 809 (nachfolgend: EG-Übereinkommen). - LG Hamburg, 07.08.2009 - 324 O 650/08
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Überprüfung von Servicebedingungen und der …
Notwendig ist aber, dass die Leistung gegenüber dem Vertragsgegner als Verbraucher erbracht wird (…Senat aaO; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 des EG-Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, EuSchVÜ, BGBl. 1986 II S. 809, 813, der Art. 29 EGBGB zugrunde liegt).". - OLG Nürnberg, 22.02.1996 - 8 U 2932/95
Wirksamkeit eines in Deutschland vereinbarten privatschriftlichen Verkaufs eines …
- LG Hamburg, 07.08.2009 - 324 O 850/08
Unzulässigkeit alter Klauseln in den AGB von Google
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