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07.02.1997

Bundestag - Drucksache 13/6914

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumfürVerkehr(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 747   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,31614
BGBl. I 1998 S. 747 (https://dejure.org/1998,31614)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 30.04.1998, Seite 747
  • Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
  • vom 24.04.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (83)

  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung, …

    Die ihm zugrunde liegende Annahme, der Kläger habe sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen im Sinne der inzwischen außer Kraft getretenen alten Fassungen des § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - (ersetzt durch Gesetz vom 24. April 1998, BGBl I S. 747) sowie des § 15 b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung - StVZO - (aufgehoben durch die Verordnung vom 18. August 1998, BGBl I S. 2214), ist rechtswidrig.
  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 21.04

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogendelikt; …

    Besonderheiten gelten im vorliegenden Fall jedoch deshalb, weil § 29 Abs. 8 StVG mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl I S. 747) am 1. Januar 1999 zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, als die mit Strafbefehl vom 18. August 1995 getroffenen Entscheidungen bereits im Verkehrszentralregister eingetragen waren.
  • BSG, 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R

    Sozialversicherungspflicht - Fahrlehrerausbildung - Geltung der Grundsätze einer …

    Diese ist nach den §§ 1, 2 FahrlG (hier § 1 idF durch Gesetz vom 24.4.1998, BGBl I 747; § 2 idF vom 29.10.2001, BGBl I 2785; bzgl der Beigeladenen zu 2. und 6. mWv 1.6. bzw 1.7.2005 §§ 1, 2 FahrlG idF durch Gesetz vom 3.5.2005, BGBl I 1221 bzw vom 21.6.2005, BGBl I 1818) Voraussetzung für den Erwerb der Fahrlehrerlaubnis, die für die Ausübung des Berufs des Fahrlehrers vorgeschrieben ist.

    Rn. 20 bb) Die streitbefangene praktische Fahrlehrerausbildung erfüllt auch den Tatbestand einer "betrieblichen" Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV (…zum Begriff vgl näher bereits BSG SozR 3-2600 § 1 Nr. 7). So handelt es sich bei dem Ort der Ausbildung, den Ausbildungsfahrschulen, nach § 21a FahrlG (in der seither unveränderten Fassung durch Gesetz vom 24.4.1998, BGBl I 747) um "normale" Fahrschulen, an denen Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis - zu ihrer Ausbildung - tätig sind, mithin um Betriebe der Wirtschaft iS von § 1 Abs. 5 BBiG bzw § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBiG 2005 (…zum Begriff vgl Leinemann/Taubert, aaO § 2 BBiG RdNr 5).

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