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17.10.2012

Bundestag - Drucksache 17/11053

BeschlussempfehlungundBericht, Urheber:AusschussfürWirtschaftundTechnologie

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 1738   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,68869
BGBl. I 2013 S. 1738 (https://dejure.org/2013,68869)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 29.06.2013, Seite 1738
  • Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  • vom 26.06.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Achtes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG)

Meldungen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (12)

  • 04.06.2012   BT   Regierung will freie Tankstellen schützen
  • 04.06.2012   BT   Wettbewerbspolitik (in: Vorschau auf die Plenarsitzungen vom 9. bis 11. Juni 2012)
  • 06.06.2012   BT   Kleine Tankstellen gegen große Mineralölkonzerne
  • 15.06.2012   BT   Wettbewerbsdebatte mit überraschendem Ende
  • 19.06.2012   BT   Öffentliche Anhörung zum Wettbewerbsrecht
  • 20.06.2012   BT   Experten unterstützen Verbot der Preis-Kosten-Schere
  • 27.06.2012   BT   Sachverständige begrüßen Stärkung der freien Tankstellen
  • 11.10.2012   BT   Wettbewerbsrecht und Medienvielfalt (in: Sitzungswoche vom 15. bis 19. September 2012)
  • 17.10.2012   BT   Krankenkassen werden dem Wettbewerbsrecht unterworfen
  • 18.10.2012   BT   Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geändert (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 18. Oktober)
  • 29.11.2012   BT   Vermittlungsausschuss muss sich mit GWB-Novelle befassen
  • 07.06.2013   BT   Einigung zur Novelle des Kartellgesetzes (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 5. bis 7. Juni)
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 16/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Geltendmachung von Wettbewerbsansprüchen durch …

    Rn. 18 a) Rechtsgrundlage des Unterlassungsanspruchs ist § 4 Abs. 3 S 2 SGB V (idF durch Art. 3 Nr. 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.6.2013, BGBl I 1738, 1747).
  • LG Stuttgart, 20.01.2022 - 30 O 176/19

    Sammelklage-Inkasso, Rundholzvermarktung - Fehlende Aktivlegitimaton eines …

    Weil der Gesetzgeber der Ansicht war, dass selbst die mit wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen erfahrenen Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen die "komplexen sachlichen, ökonomischen und rechtlichen Fragen" nicht so gut bewältigen könnten wie die mit drei Berufsrichtern besetzten Zivilkammern, übertrug er die Zuständigkeit für diese Ansprüche mit der 8. GWB-Novelle (Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013, BGBl. I 1738) auf diese (RegE, BT-Drs. 17/9852, Seite 38;… Immenga/Mestmäcker/Karsten Schmidt, 6. Aufl. 2020, GWB § 87 Rn. 42).
  • BGH, 16.12.2014 - KRB 47/13

    Kartellrechtliches Bußgeldverfahren: Bemessung der Geldbuße gegen den …

    Der Gesetzgeber hat hierauf mit dem 8. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) reagiert.

    Mit der Einfügung von § 30 Abs. 2a OWiG hat der Gesetzgeber im Übrigen an der Anknüpfung bei der juristischen Person festgehalten (…vgl. Raum in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 81 GWB Rn. 42) und damit bestätigt, dass § 30 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 81 GWB und mithin das bis zum Inkrafttreten der 8. GWB-Novelle geltende nationale Recht eine über die vorstehenden Grundsätze hinausgehende bußgeldrechtliche Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers nicht erlaubte (…vgl. BT-Drucks. 17/9852, S. 40, 49; 17/11053, S. 20).

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2014 - 2 Kart 4/12

    Berliner Wasserbetriebe müssen Preise senken

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch insoweit die Tendenz erkennen lassen, auch in diesem Fall davon auszugehen, dass es sich bei den Wasserversorgern um Unternehmen im kartellrechtlichen Sinn handelt, die dem Anwendungsbereich des GWB unterliegen, wobei diese Rechtsprechung inzwischen durch die aufgrund der durch das 8. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.06.2013 (BGBl. 2013, 1738 ff) vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen des GWB, namentlich § 31b GWB n.F. in Verbindung mit § 130 Abs. 1 S. 2 GWB überholt sein kann.

    Rn. 39 dd) Letztlich sprechen auch die mit dem 8. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.06.2013 (BGBl. 2013, 1738 ff) vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen des GWB für die Auffassung, dass die von der Betroffenen berechneten Entgelte auch nach dem Willen des Gesetzgebers in den Anwendungsbereich der Vorschriften des GWB fallen sollen.

  • BGH, 08.03.2021 - KRB 86/20

    Grenzen der Verbandsgeldbuße II - Kartellbußgeldsache: Festsetzung der Geldbuße …

    Rn. 9 b) Ebenso zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, dass die mit der 8. GWB-Novelle (BGBl. 2013 I S. 1738) zum 30. Juni 2013 eingefügte Vorschrift des § 30 Abs. 2a OWiG ausschließlich anwendbar ist, wenn erst nach ihrem Inkrafttreten nicht nur die Rechtsnachfolge, sondern auch - anders als hier - die Beendigung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit eingetreten ist.
  • BSG, 17.12.2013 - B 1 KR 52/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Auffälligkeit einer Krankenhausabrechnung - …

    Er hat hierbei zu berücksichtigen, dass KKn, Leistungserbringer und Versicherte darauf zu achten haben, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden (vgl § 2 Abs. 4 SGB V bereits idF des GRG). Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die KKn und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen (§ 4 Abs. 3 SGB V idF des GRG; heute § 4 Abs. 3 S 1; S 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 1 8. GWB-ÄndG vom 26.6.2013, BGBl I 1738 mWv 30.6.2013).
  • BGH, 23.03.2021 - 6 StR 452/20

    Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger; …

    aa) Die Vorschrift ist mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-Novelle) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) mit Wirkung zum 30. Juni 2013 in das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aufgenommen worden.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2014 - L 1 KR 361/12

    Krankenkassen - Wettbewerb

    Diesen Anspruch hat der Gesetzgeber durch das 8. GWB-ÄndG vom 26. Juni 2013 (BGBl. I, 1738) durch Einführung des neuen § 4 Abs. 3 Satz 2 SGB V mit Wirkung vom 30. Juni 2013 ausdrücklich im SGB V geregelt und damit seine öffentlich-rechtliche Natur klargestellt.

    Diese durch das 8. GWB-ÄndG vom 26. Juni 2013 (BGBl. I, 1738) mit Wirkung vom 30. Juni 2013 in das SGB V eingefügte Vorschrift kodifiziert den bereits richterrechtlich aus den §§ 13 -15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -, § 86 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - und der Verpflichtung der Leistungsträger zur sachlichen Information und zur Rücksichtnahme auf die Belange anderer Krankenversicherungsträger abgeleiteten Unterlassungsanspruch einer Krankenkasse gegen unzulässige Werbemaßnahmen einer anderen Krankenkasse (BT-Drucks 17/9852 S. 36).

  • LG Stuttgart, 28.04.2022 - 30 O 17/18

    Zulässigkeit eines Sammelklageninkasso von verschiedenen …

    Weil der Gesetzgeber der Ansicht war, dass selbst die mit wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen erfahrenen Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen die "komplexen sachlichen, ökonomischen und rechtlichen Fragen" nicht so gut bewältigen könnten wie die mit drei Berufsrichtern besetzten Zivilkammern, übertrug er die Zuständigkeit für diese Ansprüche mit der 8. GWB-Novelle (Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013, BGBl. I 1738) auf diese (RegE, BT-Drs. 17/9852, Seite 38;… Immenga/Mestmäcker/Karsten Schmidt, 6. Aufl. 2020, GWB § 87 Rn. 42).
  • VGH Bayern, 07.05.2018 - 11 B 18.12

    Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen

    Rn. 20 b) Im Unterschied zur Beklagten hat die Widerspruchsbehörde den Widerruf zuletzt ausschließlich auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 8. August 1990 (BGBl I S. 1690), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl I S. 1738), gestützt.
  • VG Cottbus, 18.07.2013 - 1 K 420/12

    Verkehrsrecht

  • VG Magdeburg, 16.11.2017 - 3 A 185/16

    Aufhebung eines subventionsrechtlichen Teilwiderrufsbescheides

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