10.11.2014

Bundestag - Drucksache 18/3121

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 610   

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BGBl. I 2015 S. 610 (https://dejure.org/2015,51486)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 27.04.2015, Seite 610
  • Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG)
  • vom 21.04.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG)

Literatur (3)

  • anwalt.de

    Das Bestellerprinzip: Was ändert sich für Vermieter?

  • cm4allbusiness.de PDF, S. 2

    Das Mietrechtsanpassungsgesetz Teil 1: Änderungen der Vorschriften über die sog. "Mietpreisbremse"

  • brs-rechtsanwaelte.de

    Die Mietpreisbremse - Ein Überblick

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (17)

  • 07.11.2014   BT   Mietrecht (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 07.11.2014   BR   Mietpreisbremse - Mietpreisbremse
  • 10.11.2014   BT   Mietpreisbremse Thema im Bundestag
  • 11.11.2014   BT   Miete: Regierung will Preisbremse einführen
  • 13.11.2014   BT   Bezahlbar wohnen dank einer Mietpreisbremse
  • 25.11.2014   BT   Regierung steht zu Mietpreisbremse
  • 28.11.2014   BT   Öffentliche Anhörung zur Mietpreisbremse
  • 03.12.2014   BT   Experten üben Kritik an Mietpreisbremse
  • 03.12.2014   BT   "Nachbesserungsbedarf bei der Mietpreisbremse"
  • 27.02.2015   BT   Mietpreisbremse (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages )
  • 27.02.2015   BT   Mietpreisbremse soll beschlossen werden
  • 04.03.2015   BT   "Mietpreisbremse" auf den Weg gebracht
  • 05.03.2015   BT   Bundestag beschließt Mietpreisbremse
  • 06.03.2015   BT   Mietpreisbremse beschlossen (in: Bundestagsbeschlüsse am 5. und 6. März)
  • 27.03.2015   BR   Mietpreisbremse - Grünes Licht für Mietpreisbremse und Bestellerprinzip bei Maklercourtage
  • 27.03.2015   BR   Mietpreisbremse - Grünes Licht für Mietpreisbremse und Bestellerprinzip bei Maklercourtage
  • 21.12.2015   BT   Wichtige Beschlüsse des Jahres 2015
 
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Wird zitiert von ... (61)

  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    a) Nach der für die geltend gemachten Ansprüche maßgeblichen Vorschrift des § 556d Abs. 1 BGB in der Fassung des - mit Ausnahme der schon früher wirksam gewordenen Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen (§ 556d Abs. 2 BGB) - am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB) um höchstens 10 % übersteigen, sofern ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen wird, der in einem durch Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt ("Mietpreisbremse"; vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, NJW 2019, 2844 Rn. 12 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Bei dem Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB, der durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) eingeführt worden ist, handelt es sich, wie bereits aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, um einen Hilfsanspruch des Mieters (BT-Drucks. 18/3121, S. 33; siehe auch Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO Rn. 28), der zur Verwirklichung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche zwingend vorgeschaltet ist.

  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18

    Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos

    Die Verfahren betreffen durch das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl I S. 610) geschaffene Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte "Mietpreisbremse").

    Mit der Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz will der Gesetzgeber den in prosperierenden Städten stark ansteigenden, teilweise in erheblichem Maß über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Mieten bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen begegnen (vgl. BTDrucks 18/3121, S.1).

    Die Begrenzung der Miethöhe bei Wiedervermietung solle ihnen in größerem Umfang einen Umzug innerhalb ihres angestammten Quartiers ermöglichen, Wohnraum bezahlbar erhalten und Anreize für Verdrängungsmaßnahmen verringern (vgl. BTDrucks 18/3121, S. 15).

    Auf die Berufung der Vermieterin setzte das Landgericht das Verfahren mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 67 S 218/17 - aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 556d Abs. 1 und Abs. 2 BGB in der Fassung des Mietrechtsnovellierungsgesetzes (MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl I S. 610) mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und daher nichtig sei.

    Zwar kann ihre Ermittlung die Vertragsparteien in Gemeinden, in denen kein qualifizierter Mietspiegel aufgestellt ist, vor praktische Schwierigkeiten stellen (vgl. BTDrucks 18/3121, S. 29; vgl. auch AG Neukölln, Urteil vom 8. September 2016 - 11 C 414/15 -, juris, Rn. 65 f.; Börstinghaus, NJW 2018, S. 665 ).

    Mit Blick auf diese, durch spätere Maßnahmen nur schwer zu beseitigenden Folgen einer Verdrängung einkommensschwächerer Mieter aus einzelnen Stadtvierteln kommt der von der Gesetzentwurfsbegründung angestrebten Verhinderung der Gentrifizierung (vgl. BTDrucks 18/3121, S. 19) als Gemeinwohlbelang ebenfalls Gewicht zu.

    Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die zum Verordnungserlass berufene Landesregierung regelmäßig besser als der Bundesgesetzgeber beurteilen kann, ob in einer Stadt oder einem Stadtviertel eine Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn erforderlich ist (so auch BTDrucks 18/3121, S. 28).

    Im Übrigen sind die aus § 556d Abs. 2 Satz 5 bis Satz 7 BGB folgenden Anforderungen an die Begründung der Verordnung geeignet, den Verordnungsgeber zu einer sorgfältigen Prüfung der Erlassvoraussetzungen auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Eigentumsgarantie der betroffenen Vermieter anzuhalten (vgl. BTDrucks 18/3121, S. 28; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 4. April 2017 - Vf. 3-VII-16 -, juris, Rn. 32; Schuldt, NZM 2018, S. 257 ).

    In § 556d Abs. 1 BGB ist insofern eine weitere Entfernung der ortsüblichen Vergleichsmiete von der am unregulierten Markt erzielbaren Miete angelegt, als in Gebieten mit einer regulierten Miete bei Mietbeginn zunehmend solche Mieten einfließen, die sich nicht an der am Markt erzielbaren Höhe orientieren, sondern unter Berücksichtigung der Mietobergrenze abgeschlossen worden sind (vgl. Börstinghaus, NJW 2015, S. 1553 ; Schultz, ZRP 2014, S. 37 ; vgl. auch BTDrucks 18/3121, S. 21).

    Diese Auswirkungen treten aber nicht unmittelbar ein, sondern über das verzögerte Eingehen begrenzter Wiedervermietungsmieten in die ortsübliche Vergleichsmiete erst zeitlich versetzt (vgl. BTDrucks 18/3121, S. 21).

    Entsprechendes gilt für die Ausgestaltung der Miethöhenregulierung als vorübergehende Maßnahme durch Begrenzung ihrer Geltungsdauer in § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB auf längstens fünf Jahre (vgl. Lange, DVBl 2015, S. 1551 ; vgl. auch BTDrucks 18/3121, S. 28).

    Zudem erlaubt § 556d Abs. 1 BGB Vermietern, die Miete um 10% über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus zu steigern, was jedenfalls derzeit die Inflation kompensiert (vgl. BTDrucks 18/3121, S. 21) und zugleich grundsätzlich einen angemessenen Ausgleich etwaiger Kostensteigerungen ermöglicht (vgl. Schuldt, Mietpreisbremse, 2017, S. 197, 219).

    Dies ist angesichts dessen, dass die auf den jeweiligen Wohnungsmärkten vorherrschenden Bedingungen regionalen Abweichungen unterliegen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 25. April 2018 - 65 S 238/17 -, juris, Rn. 45 f.; Tietzsch/Raabe, WuM 2017, S. 688 ; Fleindl, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK-BGB, § 556d Rn. 12 (1. Juli 2019)) sachgerecht, denn genau diese Abweichungen berücksichtigt die an der regional abweichenden ortsüblichen Vergleichsmiete orientierte höchstzulässige Miete (vgl. BTDrucks 18/3121, S. 16, 19).

    Den für eine Rechtfertigung erforderlichen Sachgrund bilden die in der Gesetzentwurfsbegründung angeführten Bestandsschutzerwägungen (vgl. BTDrucks 18/3121, S. 29 f.).

    Dass bestehende Mieten nicht abgesenkt, sondern lediglich unangemessene Mietanhebungen bei Wiedervermietung verhindert werden (vgl. BTDrucks 18/3121, S. 29 f.), ist auch mit Blick auf die gesetzgeberischen Ziele der Miethöhenregulierung angemessen.

    Durch den Rückbezug auf dieses Datum wird verhindert, dass nach Bekanntwerden des Gesetzesentwurfs die Vermietung bereits fertiggestellter Neubauten hinausgezögert oder unterlassen wird, um später eine unbeschränkte Miete vereinbaren zu können (vgl. BTDrucks 18/3121, S. 31).

    Eine hinreichende Vorgabe für den Verordnungsgeber im Sinne einer gesetzgeberischen Programmentscheidung ergibt sich vielmehr daraus, dass der auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren begrenzten Miethöhenregulierung nur vorübergehende Bedeutung zukommen sollen, solange andere wohnungsmarktfördernde Maßnahmen noch keine ausreichende Wirkung entfalten (vgl. BTDrucks 18/3121, S. 16; Blank, WuM 2014, 641 ).

    Dass dies in die Entscheidung über den Verordnungserlass einzubeziehen ist (vgl. BTDrucks 18/3121, S. 29), kommt in § 556d Abs. 2 Satz 7 BGB zum Ausdruck, wonach sich aus der Verordnungsbegründung ergeben muss, welche Abhilfemaßnahmen die Landesregierung im Geltungsbereich der Verordnung ergreifen wird.

    Das umfasst auch solche Maßnahmen, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind oder erst später Wirkung entfalten (vgl. BTDrucks 18/3121, S. 29).

    Inwieweit der zur Verfügung stehende Wohnraum angemessenen Bedingungen entspricht, kann angesichts der Verschiedenheit der örtlichen Wohnungsmärkte der Verordnungsgeber im Einzelfall sachgerecht entscheiden (vgl. BTDrucks 18/3121, S. 28).

    Eine solche Kontrolle ist aus Gründen des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes geboten, in der Ermächtigungsnorm angelegt (vgl. § 556d Abs. 2 Satz 7 BGB) und entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der eine Mietpreisbegrenzungsverordnung nur als vorübergehende und gegenüber nachhaltigeren Maßnahmen der Wohnungsmarktförderung nachrangige Maßnahme verstanden wissen wollte (vgl. BTDrucks 18/3121, S. 15 f.).

    Die in Betracht kommenden Maßnahmen der Förderung des sozialen Wohnungsbaus, einer aktiven kommunalen Liegenschaftspolitik, der Unterstützung privater Wohnbautätigkeit oder der Schaffung generationen- und altersgerechten Wohnraums (vgl. BT-Drucks 18/3121, S. 15) können ihre Wirkung indes nur mittel- und langfristig entfalten.

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Die bislang letzte größere Reform des sozialen Mietrechts war die Einführung der Mietpreisbremse durch das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz) vom 21. April 2015 (BGBl I S. 610), mit dem - erstmals seit dem Jahr 1953 - eine Mietobergrenze bei Neuvermietungen für ungebundenen Wohnraum festgesetzt wurde (§ 556d Abs. 1 i.V.m. § 558 Abs. 2 BGB).

    Das gilt für die - vorliegend besonders bedeutsame - Einführung der Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) mit dem Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz) vom 21. April 2015 (BGBl I S. 610), das ausweislich der Entwurfsbegründung auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt wurde (vgl. BTDrucks 18/3121, S. 19; BRDrucks 447/14, S. 16).

    (1) Mit dem Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz) vom 21. April 2015 (BGBl I S. 610) wurde die in den §§ 556d ff. BGB geregelte Mietpreisbremse erstmals in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen.

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 45/19

    Wohnraummietrecht: Rückzahllungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei

    Bei dem Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB, der durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) eingeführt worden ist, handelt es sich, wie bereits aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, um einen Hilfsanspruch des Mieters (BT-Drucks. 18/3121, S. 33), der zur Verwirklichung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche diesen zwingend vorgeschaltet ist (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 165, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    a) Die durch das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) eingeführten Bestimmungen der §§ 556d ff. BGB begegnen - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen, die Revision in ihrer Revisionsbegründung aber in Abrede gestellt hat - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 217/14

    Zur Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 %

    Zwischenzeitlich ist allerdings durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) für die Wiedervermietung von Bestandswohnungen (Neuvertragsmieten) eine Beschränkung dahin eingeführt worden, dass die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses in Gebieten eines angespannten Wohnungsmarkts grundsätzlich die ortsübliche Vergleichsmiete nur um höchstens 10 % übersteigen darf (§ 556d Abs. 1 BGB).
  • LG Berlin, 07.12.2017 - 67 S 218/17

    Mietpreisbremse verfassungswidrig? BVerfG-Vorlage

    Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 556d Abs. 1 und 2 BGB in der Fassung des MietNovG vom 21. April 2015 (BGBl I S. 610) mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG unvereinbar und daher nichtig ist.
  • BGH, 17.07.2019 - VIII ZR 130/18

    Vereinbarkeit der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung mit gesetzlicher

    Die von den Parteien bei Mietbeginn getroffene Abrede über die Höhe der Miete ist nicht gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung des - mit Ausnahme der schon früher wirksam gewordenen Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen - am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) teilweise unwirksam.

    Auch wurde der Mietvertrag abgeschlossen, nachdem die Wohnung dem räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung unterfallen ist (Art. 229 § 35 Abs. 1 EGBGB; siehe dazu BT-Drucks. 18/3121, S. 35).

    Dies hat der Gesetzgeber als notwendig erachtet, um den verfassungsrechtlichen Maßgaben des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) Rechnung zu tragen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 28, mit Hinweis auf den allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung, aaO S. 18 f.).

    Diese Vorgaben dienen - wie die Bundesregierung in diesem Zusammenhang bekräftigt hat - dazu, eine sorgsame Interessenabwägung und ein transparentes Verfahren zu gewährleisten (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 18/3250, S. 1).

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 1015/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des Bestellerprinzips bei

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind die Regelungen im Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl I S. 610), mit denen das Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung und das Textformerfordernis für Vermittlungsverträge eingeführt werden sollen.
  • BGH, 14.03.2019 - I ZR 134/18

    Anspruch auf Maklercourtage bei bestehendem Maklervertrag

    Für einen solchen Auftrag genügt jede ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder mündlich erklärte Zustimmung des Berechtigten zur Vermittlung der betreffenden Wohnung durch einen bestimmten Makler (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Mietrechtsnovellierungsgesetzes, BT-Drucks. 18/3121, S. 36; D. Fischer, WuM 2016, 391, 395 f. mwN).

    Diese Regelung dient der Durchsetzung eines materiell verstandenen "Bestellerprinzips" (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 36).

    Der Wohnungssuchende soll nur dann "Besteller" sein, wenn der Vermittler sich für ihn auf die Suche begibt und die Wohnung ausschließlich für ihn und in seinem Interesse sucht (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 17).

  • LG Frankfurt/Main, 27.03.2018 - 11 S 183/17

    Mietpreisbremse ist unwirksam

    Durch das Begründungserfordernis soll die Entscheidung der Landesregierung nachvollziehbar gemacht werden (BT-Drs.18/3121, S. 29).

    Die Bestimmung und Abgrenzung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bedarf einer sorgsamen Prüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, um auf diese Weise den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Eigentumsschutzes Rechnung zu tragen (BT-Drs.18/3121, S. 28).

  • VerfGH Bayern, 04.04.2017 - 3-VII-16

    Erfolglose Popularklage gegen Rechtsverordnung zur Festlegung der Gebiete, in

  • BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 75/23

    Vermieter muss nur Vormiete benennen und nicht deren Zulässigkeit prüfen

  • LG Berlin, 26.06.2019 - 65 S 55/19

    Vermieter muss Auskunft über Vormiete auch belegen!

  • VerfGH Bayern, 16.07.2020 - 32-IX-20

    Keine Zulassung eines Volksbegehrens zur Begrenzung der Miethöhe in 162 Gemeinden

  • LG Berlin, 13.08.2018 - 66 S 18/18

    Wohnraummiete in Berlin: Rechtsverfolgung von Rechten aus der "Mietpreisbremse"

  • LG München I, 06.12.2017 - 14 S 10058/17

    Terminshinweis (Mietpreisbremse)

  • AG Frankfurt/Main, 20.09.2017 - 33 C 3490/16

    Mietpreisbremse rechtmäßig

  • LG Berlin, 12.04.2018 - 67 S 328/17

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer mietvertraglichen Vereinbarung zur zulässigen

  • BVerfG, 13.05.2015 - 1 BvQ 9/15

    Einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des "Bestellerprinzips" bei

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 256/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 123/21

    Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Beitreibung einer Forderung

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2015 - 3 S 248/15

    Rechtmäßigkeit einer Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

  • AG München, 21.06.2017 - 414 C 26570/16

    Bayerische Mieterschutzverordnung ist jedenfalls für München nichtig

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 121/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • LG Hamburg, 14.06.2018 - 333 S 28/17

    Geltung der Mietpreisbremse für einen Mietvertrag aus 2015

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 9/22

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der

  • BVerfG, 24.06.2015 - 1 BvR 1360/15

    Verfassungsbeschwerde gegen "Mietpreisbremse" in Berlin unzulässig

  • BGH, 19.07.2023 - VIII ZR 229/22

    Herabsetzung der Miete als Anspruch eines Mieters wegen eines Verstoßes gegen die

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 283/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • LG Berlin, 14.09.2017 - 67 S 149/17

    Wohnraummiete: Verfassungswidrigkeit der "Mietpreisbremse"; Anforderungen an die

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 358/20

    Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 122/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 279/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • LG Berlin, 14.09.2017 - 67 O 149/17

    Mietpreisbremse: Gescheitert - nicht verfassungswidrig

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 382/21

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der

  • BGH, 24.05.2023 - VIII ZR 373/21

    Geltendmachen von Ansprüchen der Mieter aus dem Mietverhältnis im Zusammenhang

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 124/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • LG Berlin, 13.08.2018 - 66 S 45/18

    Mietvertrag mit Modernisierungsnachtrag rechtfertigt keine Überschreitung der

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 343/21

    Abtretung der Ansprüche eines Mieters gegen den Vermieter an einen

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 220/21

    Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 196/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 73/19

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision; Unzulässigkeit der Beschränkung

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 423/21

    Abtretung von Ansprüchen eines Mieters aus der sog. Mietpreisbremse an einen

  • AG Stuttgart, 30.10.2018 - 35 C 2110/18

    Wohnraummietvertrag: Unwirksamkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 277/21

    Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an Inkassodienstleister auf

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - L 34 AS 724/15

    Prüfung der angemessenen Kosten der Unterkunft anhand eines qualifizierten

  • AG Berlin-Charlottenburg, 30.01.2019 - 231 C 315/18

    Kostentragung der vorgerichtlichen Anwaltskosten im Zusammenhang mit der

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 380/21

    Abtretung der Ansprüche eines Mieters gegen den Vermieter an einen

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 383/21

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 365/21

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters bzgl. der Verfolgung

  • BVerfG, 01.10.2019 - 1 BvL 2/19

    Kammerbeschluss: Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der

  • BVerfG, 25.09.2019 - 1 BvL 4/19

    Kammerbeschluss: Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 28/22

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 381/21

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der

  • LG München I, 20.11.2015 - 5 HKO 5593/14

    Squeeze-out GBW AG

  • VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.5422

    Gemeindliches Vorkaufsrecht und Erhaltungssatzung zur Sicherung der

  • LG Neuruppin, 14.02.2018 - 6 O 37/17

    Provisionsfrei - Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung für Wohnräume zur Miete

  • BVerwG, 22.10.2020 - 5 A 2.19

    Erstattungsobergrenze für Maklergebühren und Notwendigkeit der Auslagen einer

  • AG München, 09.08.2019 - 424 C 22334/18

    Unwirksamkeit der Bayerischen Mieterschutzverordnung

  • AG Mainz, 26.07.2019 - 79 C 302/18

    Mietpreisbremse ist auch in Rheinland-Pfalz unwirksam!

  • FG Düsseldorf, 21.08.2019 - 4 K 1280/18
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