09.11.2020
Bundestag - Drucksache 19/24180
Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustizundfürVerbraucherschutz(federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2021 S. 327 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 17.03.2021, Seite 327
- Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
- vom 09.03.2021
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
- bundestag.de
Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
Literatur (2)
- zjs-online.com
Der reformierte Geldwäschetatbestand - Teil 1: Umgang mit einer verfassungsrechtlich zweifelhaften Norm in der Fallprüfung
- zjs-online.com
Der reformierte Geldwäschetatbestand - Teil 2: Umgang mit einer verfassungsrechtlich zweifelhaften Norm in der Fallprüfung
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 05.03.2021 BR Geldwäsche - Bessere Bekämpfung von Geldwäsche
Amtliche Gesetzesanmerkung
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).
Wird zitiert von ... (21)
- BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21
Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse; …
aa) Der Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB ist nach dem erstinstanzlichen Urteil durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327 ff.) grundlegend neu gefasst worden (vgl. dazu BT-Drucks. 19/24180 S. 21; kritisch etwa Bülte, BT-Rechtsausschuss Protokoll-Nr. 19/117, 31, 54; Altenhain/Fleckenstein, JZ 2020, 1045, 1048 f.). - BVerfG, 24.06.2025 - 1 BvR 180/23
Teilweise Verfassungswidrigkeit der strafprozessualen Ermächtigungen zur …
Die Regelung ist nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl I S. 327) mit Wirkung zum 18. März 2021 geändert worden (vgl. nunmehr § 100b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe m StPO). - BGH, 09.07.2026 - 3 StR 202/25
Gelder aus Russland - Als Tatobjekte der Vortaten nicht geldwäschetauglich
Rn. 17 Diese Steuerdelikte betreffenden Sonderregelungen sind mit der grundlegenden Änderung des Geldwäschetatbestandes durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) entfallen.
- BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20
Einziehung von Tatobjekten (Bemakelungsquote: Verkehrswert zum Zeitpunkt der …
Zwischen erstinstanzlichem Urteil und der Revisionsentscheidung hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021, gültig ab 18. März 2021 (BGBl. I, S. 327), die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer auf Straftaten der Geldwäsche erweitert, soweit zur Beurteilung des Falles - wie hier - besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a) GVG. - BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21
Meistbegünstigungsprinzip (mildestes Gesetz; strikte Alternativität; …
a) Der Tatbestand des § 261 StGB ist vor dem erstinstanzlichen Urteil durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327 ff.) neu gefasst worden. - BGH, 15.06.2022 - 3 StR 295/21
Einziehung von Tatmitteln und Taterträgen bei Verurteilung wegen Mitgliedschaft …
Soweit § 261 Abs. 10 Satz 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327 f.) einen Vorrang der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB vor der Einziehung nach § 74 Abs. 2 StGB anordnet, betrifft dies zum einen nach dem Gesetzeswortlaut allein das Verhältnis von Tatertrag und Tatobjekt. - BGH, 13.04.2022 - 2 StR 1/21
Beschränkung der Revision (Einziehungsentscheidung: losgelöst und selbständig …
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass nach § 261 Abs. 10 StGB idF vom 9. März 2021 (BGBl. I, S. 327) für die Einziehung von Gegenständen der Geldwäsche nunmehr vorranging die §§ 73 ff. StGB gelten.Der Schuldspruch wegen Geldwäsche eröffnet dem Senat gemäß § 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG aufgrund der Änderung der Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) die Möglichkeit, dass Verfahren wiederum an eine Wirtschaftsstrafkammer zu verweisen.
- BGH, 19.07.2023 - 2 StR 369/22
Pflicht zur elektronischen Übermittlung (Revision: Form, elektronisches Dokument, …
Nach der zu den Tatzeiten geltenden und gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 5 StGB anwendbaren Fassung des § 261 Abs. 7 StGB - vor der Neufassung durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. 2021 I S. 327 ff.) - kann ein Geldwäscheobjekt nur nach § 74 Abs. 2 StGB und im Fall einer Vereitelungshandlung der entsprechende Wert nach § 74c StGB eingezogen werden. - BGH, 22.09.2022 - 3 StR 175/22
Erweiterung Einziehung von Taterträgen (Feststellungen zur anderen rechtswidrigen …
Nach der zu den Tatzeiten geltenden und gemäß § 2 Abs. 1 StGB anwendbaren Fassung des § 261 Abs. 7 StGB - vor der Neufassung durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327 ff.) - kann ein Geldwäscheobjekt grundsätzlich nur nach § 74 Abs. 2 StGB und im Falle einer Vereitelungshandlung der entsprechende Wert nach § 74c StGB eingezogen werden; hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. insgesamt BGH…, Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 1/21, juris Rn. 24, 31, 35;… Beschlüsse vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 15 ff.;… vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533 Rn. 29 f.; jeweils mwN). - BGH, 08.12.2022 - 2 StR 395/22
Geldwäsche (alte Fassung; Beteiligung an der Vortat: Herkunftsverschleierung, …
Nach der zu den Tatzeiten geltenden und gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 5 StGB anwendbaren Fassung des § 261 Abs. 7 StGB - vor der Neufassung durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327 ff.) - kann ein Geldwäscheobjekt grundsätzlich nur nach § 74 Abs. 2 StGB und im Falle einer Vereitelungshandlung der entsprechende Wert nach § 74c StGB eingezogen werden; hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2022 - 3 StR 175/22, NStZ-RR 2023, 8, 9; BGH, Beschlüsse vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 535 f.; vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183 f. jeweils mwN; zur Einziehung bei Anwendung des gegenüber der alten Gesetzesvorschrift milderen § 261 Abs. 1 StGB nF vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21).Mit Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021, gültig ab 18. März 2021 (BGBl. I S. 327), hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer auf Straftaten der Geldwäsche erweitert, soweit zur Beurteilung des Falles - wie hier - besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6. a) GVG.
- BVerfG, 10.12.2025 - 1 BvR 2449/25
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Beschlagnahmeanordnung in einem …
- BGH, 16.05.2024 - 3 StR 379/23
Anwendung von Jugendstrafrecht (mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und …
- BGH, 25.05.2021 - 5 StR 62/21
Einziehung von durch Geldwäschehandlungen erlangten Buchgeldern
- VG Frankfurt/Main, 03.09.2021 - 5 L 2456/21
Rechtsverordnung sperrt den Erlass einer Allgemeinverfügung
- OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 278/21
Anordnungsantrag zur "2-G-Regelung"
- BGH, 07.03.2023 - 1 StR 474/22
Geldwäsche (Einziehung des Geldwäscheobjekts: Anwendung der §§ 74 ff. StGB als …
- KG, 25.02.2022 - 2 Ws 20/22
Rechtsfolgen der Einstellung nach § 206b StPO
- KG, 06.07.2022 - 3 Ws 138/22
Selbständiges Einziehungsverfahren nach versehentlicher Nichteinbeziehung einer …
- OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 280/21
Anordnungsantrag zur "2-G-Regelung"
- KG, 02.09.2021 - 1 Ws 30/21
Unterbliebene Kosten- und Auslagenentscheidung; Versagung der Feststellung einer …
- VG Berlin, 01.12.2022 - 4 K 300.21
Gewerberecht: Versagung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte …
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