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26.05.1998

Bundestag - Drucksache 13/10791

Gesetzentwurf, Urheber:FraktionderCDU/CSU,FraktionderFDP

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 2646   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,30454
BGBl. I 1998 S. 2646 (https://dejure.org/1998,30454)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 10.09.1998, Seite 2646
  • Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung (DNA-Identitätsfeststellungsgesetz)
  • vom 07.09.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    DNA-Identitätsfeststellungsgesetz

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 02.02.2000 - 2 ARs 495/99

    Zuständigkeit für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren …

    Dies hat der Bundesgerichtshof bereits unter der Geltung des noch nicht novellierten DNA-IFG vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646) entschieden; zur Begründung hat er sich die Ausführungen des Generalbundesanwalts zu Eigen gemacht, wonach die Entnahme von Körperzellen nur als Vorstufe einer molekulargenetischen Untersuchung zulässig ist und mit dieser zusammen eine einzige, auf die Gewinnung nur eines Erkenntnisses gerichtete Untersuchungshandlung darstellt (…BGHR StPO § 81g Zuständigkeit 1 = StV 1999, 302).
  • VG Gelsenkirchen, 31.03.2009 - 17 K 2747/07

    DNA-Analyse-Datei; DAD; Löschung; Sexualdelikt; Vergewaltigung; Speicherung; …

    Darüber hinaus war nach § 2 Abs. 2 DNA-IfG a. F. zu beachten, dass § 81a Abs. 2 und §§ 81f und 162 Abs. 1 StPO in der Fassung des Gesetzes vom 07. September 1998 (BGBl. I S.2646) - StPO a.F. - entsprechend galten.
  • KG, 16.12.1998 - 5 Ws 678/98
    Da der Betroffene rechtskräftig verurteilt ist, kann eine Anordnung auf Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung nur auf § 2 des am 11. September 1998 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (DNA-Identitätsfeststellungsgesetz) vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646) in Verbindung mit dem durch § 1 desselben Gesetzes eingeführten § 81g StPO gestützt werden.
  • OLG Brandenburg, 22.03.1999 - 2 Ws 49/99
    a) Nach § 81g Abs. 1 StPO in der Fassung von § 1 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (DNA-Identitätsfeststellungsgesetz) vom 7. September 1998 (BGBl. I, 2646) dürfen dem Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen zum Zwecke der Identifizierung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und diese molekulargenetisch untersucht werden.
  • LG Trier, 21.12.2012 - 5 Qs 143/12

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Abgabe einer Speichelprobe …

    Dazu müssen zureichende gerichtsverwertbare Tatsachen vorliegen, die im Wege einer einzelfallbezogenen Prognoseentscheidung die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder mehrerer sonstiger Straften im Sinne des § 81 g Abs. 1 Satz 2 StPO belegen (…Karlsruher Kommentar StPO, 6. Auflage, § 81 g, Rn. 9; Bundestagdrucksache 13/10791 S.5).
  • LG Koblenz, 19.01.1999 - 9 Qs 17/99

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der …

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  • LG Ingolstadt, 15.11.1999 - 2 Qs 210/99

    Zulässigkeit einer Täteridentifizierung durch eine DNA-Datenerhebung

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