17.10.2012

Bundestag - Drucksache 17/11053

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 1738   

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https://dejure.org/2013,68869
BGBl. I 2013 S. 1738 (https://dejure.org/2013,68869)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 29.06.2013, Seite 1738
  • Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  • vom 26.06.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Achtes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG)

Meldungen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (12)

  • 04.06.2012   BT   Regierung will freie Tankstellen schützen
  • 04.06.2012   BT   Wettbewerbspolitik (in: Vorschau auf die Plenarsitzungen vom 9. bis 11. Juni 2012)
  • 06.06.2012   BT   Kleine Tankstellen gegen große Mineralölkonzerne
  • 15.06.2012   BT   Wettbewerbsdebatte mit überraschendem Ende
  • 19.06.2012   BT   Öffentliche Anhörung zum Wettbewerbsrecht
  • 20.06.2012   BT   Experten unterstützen Verbot der Preis-Kosten-Schere
  • 27.06.2012   BT   Sachverständige begrüßen Stärkung der freien Tankstellen
  • 11.10.2012   BT   Wettbewerbsrecht und Medienvielfalt (in: Sitzungswoche vom 15. bis 19. September 2012)
  • 17.10.2012   BT   Krankenkassen werden dem Wettbewerbsrecht unterworfen
  • 18.10.2012   BT   Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geändert (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 18. Oktober)
  • 29.11.2012   BT   Vermittlungsausschuss muss sich mit GWB-Novelle befassen
  • 07.06.2013   BT   Einigung zur Novelle des Kartellgesetzes (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 5. bis 7. Juni)
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 16/18 R

    Kann ein Ersatzkassenverband gerichtlich eine Krankenkasse zwingen, nicht mit

    a) Rechtsgrundlage des Unterlassungsanspruchs ist § 4 Abs. 3 S 2 SGB V (idF durch Art. 3 Nr. 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.6.2013, BGBl I 1738, 1747) .

    Die Norm kodifiziert den bereits richterrechtlich aus der gesetzlichen Pflicht zur sachbezogenen Information und zur Rücksichtnahme auf die Belange der anderen Krankenversicherungsträger aus den §§ 13 bis 15 SGB I und § 86 SGB X abgeleiteten Unterlassungsanspruch einer KK gegen unzulässige Werbemaßnahmen einer anderen KK (vgl BT-Drucks 17/9852 S 36) .

    Nur für den Bereich der Erfüllung der den KKn gesetzlich übertragenen oder zugelassenen Aufgaben zielt das Gesetz auf einen Wettbewerb der KKn ab (vgl zB BT-Drucks 17/9852 S 36) .

  • BGH, 06.10.2015 - KZR 17/14

    Zentralverhandlungsmandat für Presse-Grosso bestätigt - zentrales

    Der Gesetzgeber bezweckte mit der Neuregelung in § 30 Abs. 2a GWB, das seit Jahrzehnten bewährte Presse-Grosso-Vertriebssystem kartellrechtlich abzusichern, da es wesentlich zur Überallerhältlichkeit von Pressetiteln und zu einem diskriminierungsfreien Zugang insbesondere auch von Titeln kleinerer Verlage und von Titeln mit kleineren Auflagen zum Lesermarkt beigetragen habe (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zum Regierungsentwurf zur 8. GWB-Novelle, BT-Drucks. 17/11053 S. 18).

    Anlass für das Tätigwerden des Gesetzgebers war allerdings, dass das zentrale Verhandlungsmandat des Beklagten in erster Instanz als kartellrechtlich unzulässig eingestuft worden war und das bestehende Vertriebssystem des Presse-Grosso deshalb "kartellrechtlich abgesichert" werden sollte (vgl. BT-Drucks. 17/11053 S. 18).

    Diese vom Gesetzgeber vorgefundene Lage, bei der die gemeinwirtschaftliche Aufgabe im Pressevertrieb bereits langfristig erfüllt wurde, wollte der Gesetzgeber bewahren (vgl. BT-Drucks. 17/11053, S. 18).

    Zudem wurde das seit Jahrzehnten unbestritten positive Marktergebnis im deutschen Pressevertrieb, das durch die Überallerhältlichkeit von Pressetiteln und den diskriminierungsfreien Zugang insbesondere auch von Titeln kleinerer Verlage und von Titeln mit kleinerer Auflage zum Lesermarkt gekennzeichnet ist (vgl. BT-Drucks. 17/11053, S. 18), in einem System der gebietsbezogenen Alleinauslieferung erreicht.

    (2) Der Gesetzgeber ist nach Anhörung verschiedener Sachverständiger im Gesetzgebungsverfahren zur 8. GWB-Novelle zu dem Ergebnis gelangt, dass das bisherige Presse-Grosso-System, dessen wesentlicher Bestandteil gemeinsame Verhandlungen der Pressegrossisten sind, maßgeblich zur Überallerhältlichkeit von Pressetiteln und zu einem diskriminierungsfreien Zugang insbesondere auch von Titeln kleinerer Verlage und von Titeln mit kleineren Auflagen zum Lesermarkt beigetragen hat (BT-Drucks. 17/11053, S. 18, sowie Wortprotokoll des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zur öffentlichen Anhörung zur 8. GWB-Novelle, Protokoll Nr. 17/74, S. 18 ff.).

  • BGH, 14.07.2015 - KVR 77/13

    Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise

    Mit der 8. GWB-Novelle hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 30. Juni 2013 zudem für die Wasserwirtschaft unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung "Wasserpreise Calw" die §§ 31 bis 31b in das Gesetz eingefügt und dabei in § 31 Abs. 4 Nr. 3 GWB geregelt, dass ein Missbrauch u.a. dann vorliegt, wenn ein Wasserversorgungsunternehmen Entgelte fordert, die die Kosten einer rationellen Betriebsführung in unangemessener Weise überschreiten (s. Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie, BT-Drucks. 17/11053, S. 18 f.).
  • LG Stuttgart, 20.01.2022 - 30 O 176/19

    Sammelklage-Inkasso, Rundholzvermarktung - Fehlende Aktivlegitimaton eines

    Weil der Gesetzgeber der Ansicht war, dass selbst die mit wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen erfahrenen Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen die "komplexen sachlichen, ökonomischen und rechtlichen Fragen" nicht so gut bewältigen könnten wie die mit drei Berufsrichtern besetzten Zivilkammern, übertrug er die Zuständigkeit für diese Ansprüche mit der 8. GWB-Novelle (Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013, BGBl. I 1738) auf diese (RegE, BT-Drs. 17/9852, Seite 38; Immenga/Mestmäcker/Karsten Schmidt, 6. Aufl. 2020, GWB § 87 Rn. 42).
  • BGH, 16.12.2014 - KRB 47/13

    Kartellrechtliches Bußgeldverfahren: Bemessung der Geldbuße gegen den

    Der Gesetzgeber hat hierauf mit dem 8. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) reagiert.

    Mit der Einfügung von § 30 Abs. 2a OWiG hat der Gesetzgeber im Übrigen an der Anknüpfung bei der juristischen Person festgehalten (vgl. Raum in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 81 GWB Rn. 42) und damit bestätigt, dass § 30 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 81 GWB und mithin das bis zum Inkrafttreten der 8. GWB-Novelle geltende nationale Recht eine über die vorstehenden Grundsätze hinausgehende bußgeldrechtliche Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers nicht erlaubte (vgl. BT-Drucks. 17/9852, S. 40, 49; 17/11053, S. 20).

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2014 - 2 Kart 4/12

    Berliner Wasserbetriebe müssen Preise senken

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch insoweit die Tendenz erkennen lassen, auch in diesem Fall davon auszugehen, dass es sich bei den Wasserversorgern um Unternehmen im kartellrechtlichen Sinn handelt, die dem Anwendungsbereich des GWB unterliegen, wobei diese Rechtsprechung inzwischen durch die aufgrund der durch das 8. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.06.2013 (BGBl. 2013, 1738 ff) vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen des GWB, namentlich § 31b GWB n.F. in Verbindung mit § 130 Abs. 1 S. 2 GWB überholt sein kann.

    dd) Letztlich sprechen auch die mit dem 8. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.06.2013 (BGBl. 2013, 1738 ff) vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen des GWB für die Auffassung, dass die von der Betroffenen berechneten Entgelte auch nach dem Willen des Gesetzgebers in den Anwendungsbereich der Vorschriften des GWB fallen sollen.

  • OLG Düsseldorf, 14.08.2013 - Kart 1/12

    Kabel BW und Unity-Media durften nicht fusionieren

    Die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, die seit Einführung der deutschen Fusionskontrolle im Jahr 1973 das alleinige Prüfkriterium war, gilt ebenso wie die dazu ergangene Entscheidungspraxis der Gerichte, etwa zu der Frage, wann eine marktbeherrschende Stellung durch den Zusammenschluss verstärkt wird, weiter (Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 17/9852 vom 31. Mai 2012, Besonderer Teil, Zu Artikel 1, zu Nummer 20).

    Die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung stellt dabei stets eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs dar (Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 17/9852 vom 31. Mai 2012, Besonderer Teil, Zu Artikel 1, zu Nummer 20; Baron in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd. 2, Europäisches Kartellrecht, FKVO Nr. 139/2004, Art. 2, Rn. 158).

  • BGH, 17.10.2017 - KZR 24/15

    ConsulTrust - Unternehmenszusammenschluss: Rüge eines Formmangels der

    Wie der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf der 8. GWB-Novelle zu entnehmen ist, wurde darin lediglich eine Klarstellung gesehen (BT-Drucks. 17/9852, S. 20 und 30).
  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 35/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Rechtsbeziehungen von Leistungserbringern

    § 4 Abs. 3 Satz 2 SGB V idF des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.6.2013 (BGBl I 1738) regelt zwar Unterlassungsansprüche und sieht in diesem Zusammenhang eine entsprechende Anwendung von Vorschriften des UWG vor.
  • BSG, 17.12.2013 - B 1 KR 52/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Auffälligkeit einer Krankenhausabrechnung -

    Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die KKn und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen (§ 4 Abs. 3 SGB V idF des GRG; heute § 4 Abs. 3 S 1; S 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 1 8. GWB-ÄndG vom 26.6.2013, BGBl I 1738 mWv 30.6.2013) .
  • BGH, 08.03.2021 - KRB 86/20

    Grenzen der Verbandsgeldbuße II

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2014 - L 1 KR 361/12

    Krankenkassen - Wettbewerb

  • OLG Stuttgart, 07.11.2013 - 201 Kart 1/13

    Ziele des § 1 EnWG müssen Hauptkriterium bei Konzessionsvergabe sein

  • BGH, 23.03.2021 - 6 StR 452/20

    Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger;

  • LSG Hessen, 05.06.2018 - L 8 KR 204/18
  • OLG Düsseldorf, 30.03.2016 - U (Kart) 10/15

    Anspruch eines Lebensmittel-Einzelhandelskonzerns auf Teilhabe an den Erlösen der

  • OLG München, 23.11.2017 - 29 U 142/17

    Preispolitik eines marktbeherrschenden Softwareunternehmens

  • LG Stuttgart, 28.04.2022 - 30 O 17/18

    Zulässigkeit eines Sammelklageninkasso von verschiedenen

  • VGH Bayern, 07.05.2018 - 11 B 18.12

    Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen

  • VG Cottbus, 18.07.2013 - 1 K 420/12

    Verkehrsrecht

  • VG Magdeburg, 16.11.2017 - 3 A 185/16

    Aufhebung eines subventionsrechtlichen Teilwiderrufsbescheides

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