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08.09.2003

Bundestag - Drucksache 15/1525

Gesetzentwurf, Urheber:FraktionBündnis90/DieGrünen,FraktionderCDU/CSU,FraktionderSPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 2190   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,48338
BGBl. I 2003 S. 2190 (https://dejure.org/2003,48338)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 19.11.2003, Seite 2190
  • Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG)
  • vom 14.11.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 09.09.2003   BT   Koalition und Union wollen mit Gesundheitsreform 10 Milliarden Euro sparen
  • 12.09.2003   BT   Koalition und Union betonen die Bedeutung der Gesundheitsreform
  • 12.09.2003   BT   Im Bundeshaus notiert: Sonderbeitrag in die gesetzliche Krankenkasse
  • 16.09.2003   BT   Gesundheitsreform auf dem Prüfstand
  • 22.09.2003   BT   Gesundheitsreform findet unterschiedliches Echo

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Wird zitiert von ... (1526)

  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R

    Nachbesetzung einer Viertel-Arztstelle: Sitzeinbringung in MVZ wird schwieriger

    Als Ausnahme davon ist die Anstellung im Wege der Nachbesetzung einer Arztstelle in einem MVZ gemäß § 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V (idF des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung <GKV-Modernisierungsgesetz - GMG> vom 14.11.2003, BGBl I 2190, entsprechend § 103 Abs. 4a Satz 3 SGB V in der seit dem 1.1.2012 geltenden Fassung des GKV-VStG vom 22.12.2011) gleichwohl möglich.
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung …

    Rn. 12 2. a) Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss, der seit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) an die Stelle der bisherigen, im Zeitpunkt der hier angegriffenen Entscheidung des Bundessozialgerichts zuständigen Bundesausschüsse getreten ist, die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten.
  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden …

    Rechtsgrundlage des primär verfolgten Leistungsanspruchs ist § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, hier in der zum Zeitpunkt der Leistungsverschaffung geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 20 Buchst a bb des Gesetzes zur Modernisierung der GKV (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, im Folgenden: § 33 SGB V aF).
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