24.08.2004

Bundestag - Drucksache 15/3653

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 3214   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,50910
BGBl. I 2004 S. 3214 (https://dejure.org/2004,50910)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 14.12.2004, Seite 3214
  • Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
  • vom 09.12.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 01.09.2004   BT   Zahlreiche Vorschriften auf dem Gebiet des Verjährungsrecht vereinheitlichen
 
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Wird zitiert von ... (59)

  • BGH, 15.12.2016 - IX ZR 58/16

    Rückwirkung der Verjährungshemmung bei Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen

    Ansprüche gegen Rechtsanwälte verjähren seit Aufhebung des § 51b BRAO durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff BGB.
  • BFH, 10.05.2017 - I R 93/15

    Organschaft: Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter;

    Einbezogen werden muss seit Einfügung der Verjährungsregelung des § 302 Abs. 4 AktG durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3214) mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 (Art. 25 des besagten Gesetzes) auch diese (s. nunmehr auch das Erfordernis eines "dynamischen" Verweises auf § 302 AktG gemäß § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013, BGBl I 2013, 285, BStBl I 2013, 188).

    Zwar genügte die Verlustübernahmeregelung im streitgegenständlichen Gewinnabführungsvertrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 30. November 2004 den Anforderungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG, weil diese den hierfür ausreichenden Verweis auf die Absätze 1 und 3 des § 302 AktG enthielt (vgl. R 66 Abs. 3 Satz 2 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004; Senatsurteil in HFR 2006, 1009) und Absatz 4 jener Vorschrift erst am 15. Dezember 2004 in Kraft getreten ist (Art. 11 Nr. 6 und Art. 25 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3214).

  • BGH, 08.05.2015 - V ZR 62/14

    Grundstücksnutzung durch einen Telekommunikationsdienstleistungsanbieter: Bindung

    Für diese Einrichtungen hat sich der Gesetzgeber mit § 8 TKV 1995, § 10 TKV 1997 (vom 11. Dezember 1997, BGBl. I S. 2910, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3214) und § 45a TKG gegen eine gesetzliche und für eine vertragliche Duldungspflicht entschieden (Beck"scher TKG-Kommentar/Dahlke, 3. Aufl., TKG-E 2005 § 45a Rn. 26).
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