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26.08.1983

Bundestag - Drucksache 10/317

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustiz(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1985 S. 2355   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,12398
BGBl. I 1985 S. 2355 (https://dejure.org/1985,12398)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 24.12.1985, Seite 2355
  • Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-Gesetz - BiRiLiG)
  • vom 19.12.1985

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (88)

  • BGH, 20.09.2011 - II ZR 234/09

    Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft: Fehlerhafte …

    Eigene Aktien der Gesellschaft können nicht als Sacheinlage eingebracht werden, weil der Gesellschaft mit der Überlassung der alten Aktien als Teil des Grundkapitals real kein neues Kapital zugeführt wird und sie wegen der nach § 272 Abs. 4 Satz 1 HGB in der damals geltenden Fassung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) notwendigen Sonderrückstellung auch keinen Vermögenszuwachs erhält (…Lutter in KK-AktG, 2. Aufl., § 183 Rn. 34;… Wiedemann in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 183 Rn. 43;… MünchKommAktG/Peifer, 3. Aufl., § 183 Rn. 14).
  • BGH, 21.10.2014 - XI ZB 12/12

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im …

    Zwar hat die Bewertung grundsätzlich ausgehend vom Vorsichtsgrundsatz und dem aus § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB in der hier maßgeblichen, ab dem 1. Januar 1986 geltenden Fassung vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355; im Folgenden: HGB aF) folgenden Realisationsprinzip anhand der historischen Anschaffungskosten zu erfolgen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB aF;… vgl. MünchKommHGB/Ballwieser, 3. Aufl., § 253 Rn. 1).
  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94

    Übertragung von Lebensversicherungsverträgen

    Die Norm lautete in der seinerzeit maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl I S. 2355):.
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