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24.01.1991

Bundestag - Drucksache 12/42

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustiz(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. II 1992 S. 121   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,23031
BGBl. II 1992 S. 121 (https://dejure.org/1992,23031)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil II Nr. 6, ausgegeben am 21.02.1992, Seite 121
  • Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
  • vom 17.02.1992

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (109)

  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu …

    Weder Art. 8 EMRK noch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention − UN-KRK; BGBl. II 1992 S. 121, 990) setzten ein Mindestalter für die Eheschließung fest.

    Auch für die seit dem 15. Juli 2010 in Deutschland vorbehaltlos geltende Kinderrechtskonvention (UN-KRK; vgl. BGBl II 1992 S. 121, 990) hat der zuständige Kinderrechtsausschuss der Vereinten Nationen mehrfach ein Heiratsmindestalter von 18 Jahren empfohlen (…vgl. CRC, Allgemeine Bemerkung Nr. 4 Adolescent Health and Development in the Convention on the Rights of the Child, UN Doc. CRC/GC/2003/4 vom 1. Juli 2003, Rn. 16 und Allgemeine Bemerkung Nr. 20 on the implementation of the rights of the child during adolescence, UN Doc. CRC/C/GC/20 vom 6. Dezember 2016, Rn. 40).

  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/16

    Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten Kinderehen und Vorlage …

    Rn. 46 Weder hinsichtlich des Schutzes des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK noch im Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention - UN-KRK; BGBl. II 1992 S. 121 und 990) wurde ein Mindestalter für die Eheschließung festgesetzt.
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und …

    Gemäß Art. 28 der VN-Kinderrechtskonvention (BGBl II 1992 S. 121) erkennen die Vertragsstaaten das Recht des Kindes auf Bildung auf der Grundlage der Chancengleichheit an.

    Dabei kann offenbleiben, ob eine Zustimmungsbedürftigkeit schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil eine etwaige Pflicht der Länder, die Ausgaben im Zusammenhang mit den Testungen tragen zu müssen, nicht durch das Bundesgesetz selbst "begründet" wurde, sondern sich möglicherweise für die Lehrkräfte aus dem Dienstrecht des Landes und für die Schüler aus einer im Landesrecht (etwa Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Landesverfassung Baden-Württemberg, § 68 Satz 1 SchulG Rheinland-Pfalz, Art. 23 Abs. 1 BaySchFG) oder im Völkerrecht (Art. 28 Abs. 1 Buchstabe a der VN-Kinderrechtskonvention, BGBl II 1992 S. 121) verankerten Schulgeldfreiheit ergab.

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