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12.01.1995

Bundestag - Drucksache 13/198

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesrat

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1995 S. 747   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,24577
BGBl. I 1995 S. 747 (https://dejure.org/1995,24577)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 10.06.1995, Seite 747
  • Zweiunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 44, 69b StGB - (32. StrÄndG)
  • vom 01.06.1995

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen: Entziehung der Fahrerlaubnis bei …

    Andererseits lassen sich die Materialien namentlich zur Änderung des § 69 b StGB (betreffend ausländische Fahrerlaubnisse) durch das 32. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1995 (BGBl I 747) auch dahin deuten, daß sich "im Interesse einer wirksamen Kriminalitätsbekämpfung" eine die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigende Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB schon aus der Begehung schwerwiegender Zusammenhangstaten als solcher ergeben können soll (vgl. BTDrucks. 13/198 S. 3, 4, 5).
  • BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Entziehung der Fahrerlaubnis (Zweck …

    Rn. 49 Die Neufassung des § 69 b StGB (Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis) durch das 32. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1995 (BGBl I 747) hat lediglich die Inhaber ausländischer Fahrberechtigungen mit den Inhabern deutscher Fahrerlaubnisse bei der Fahrerlaubnisentziehung und dem Fahrverbot wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen worden sind, gleichgestellt (vgl. BTDrucks. 12/5053 S. 1, 4, 5; 13/198 S. 1, 4, 5; 13/635 S. 1, 3).
  • BGH, 28.12.1995 - 1 StR 677/95

    Möglichkeit der Einziehung eines ausländischen Führerscheins

    Durch das 32. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1995 ist zwar § 69 b StGB geändert worden (BGBl. I 1995, S. 747), doch könnte auch danach ein ausländischer Führerschein nicht eingezogen werden (§ 69 b Abs. 2 StGB).
  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 510/96

    Schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl - …

    Die Maßregelanordnungen gegen den Angeklagten D. können bestehen bleiben (§§ 69, 69 a und 69 b StGB in der Fassung des 32. StrÄndG vom 1. Juni 1995, BGBl. I S. 747).
  • BGH, 20.08.1996 - 1 StR 463/96

    Unerlaubte Einfuhr von Schusswaffen mittels eines Kraftfahrzeugs - …

    Die Änderung der Urteilsformel wird präzisierend der Fassung des § 69 b StGB i.d.F. des 32. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juni 1995 angepaßt, mit der die Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift auf gegen die Verkehrsvorschriften verstoßenden Taten aufgehoben worden ist (BGBl. 1995 I 747).
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