Gesetzgebung
| BGBl. I 1970 S. 505 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1970 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 21.05.1970, Seite 505
- Drittes Gesetz zur Reform des Strafrechts (3. StrRG)
- vom 20.05.1970
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 24.05.2017 - 2 StR 414/16
Landfriedensbruch (keine täterschaftliche Begehung von Gewalttätigkeiten …
a) Während die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs nach der früheren Gesetzesfassung an die Zugehörigkeit zu einer feindseligen Menschenmenge anknüpfte, ist § 125 StGB durch das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (BGBl. I S. 505) umgestaltet worden. - BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84
Schubart
Zum Zeitpunkt der Tat, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, hatte diese Vorschrift (neu gefaßt durch Art. 1 Nr. 6 des Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts [3. StrRG] vom 20. Mai 1970, BGBl. I S. 505; redaktionell geändert durch Art. 19 Nr. 48 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch [EGStGB] vom 2. März 1974, BGBl. I S. 469) folgenden Wortlaut: .Ein solches Verständnis ließe jedoch wesentliche Veränderungen außer acht, die der Straftatbestand durch das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (BGBl. I S. 505) erfahren hat.
- BGH, 29.08.1985 - 4 StR 397/85
Landfriedensbruch infolge einer Schlägerei auf einem Feuerwehrfest - Beteiligung …
Bis zum Inkrafttreten des § 125 StGB in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (BGBl. I S. 505) konnte Täter eines Landfriedensbruchs nur sein, wer sich einer solchen Menschenmenge räumlich anschloß (RGSt 60, 331; OGHSt 2, 209, 212).
- BGH, 09.09.1997 - 1 StR 730/96
Landfriedensbruch (keine einschränkende Auslegung der formellen …
Im übrigen gibt es aber auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber des Jahres 1970, der durch das 3. StrRG vom 20. Mai 1970 (BGBl. I, 505) die seither unverändert gebliebene Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB geschaffen hat, den Willen gehabt hätte, daß § 125 StGB über seinen Wortlaut hinaus anzuwenden wäre. - BGH, 13.04.1972 - 4 StR 71/72
Verurteilung wegen versuchten Totschlags - Ausschluss der Öffentlichkeit einer …
Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 des 4. StrÄG vom 11.6.1957 (BGBl. I S. 597) - in Verbindung mit dem 8. StrÄG vom 25.6.1968 (BGBl. I S. 741) - i.d.F. des 3. StrRG vom 20.5.1970 (BGBl. I S. 505 - vgl. bei Dreher, StGB 32. Aufl. Anhang 35), sind die §§ 113, 114 Abs. 2 StGB auch auf Widerstandshandlungen gegen "Soldaten oder Beamte" der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten NATO-Truppen anzuwenden. - BVerfG, 11.06.1974 - 1 BvR 760/68
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde nach Rechtsänderung und Straferlaß
Nach Einlegung der Verfassungsbeschwerden sind die für die beanstandeten Urteile maßgebenden Strafbestimmungen durch das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (BGBl. I S. 505) aufgehoben oder einschneidend geändert worden. - OVG Saarland, 17.05.1973 - I R 59/71
Verbot des Parteitages einer politischen Partei; Disposition über den Vortrag des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 13.02.1978 - AnwZ (B) 14/77
Ablehnung einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens - …
Sie sollte sich an Steinwürfen gegen Polizeibeamte beteiligt, einen Stein in Richtung des Polizeibeamten Hassner geworfen und sich dadurch des Landfriedensbruchs nach § 125 StGB i.d.F. des Dritten Strafrechtsreformgesetzes vom 20. Mai 1970 (BGBl I 505) schuldig gemacht haben. - BGH, 23.07.1970 - 4 StR 245/70
Verspätete Zuziehung eines Sachverständigen - Betrug durch Täuschung eines …
Aus der Neufassung des § 113 StGB (Art. 1 Nr. 3 des 3. StrRG vom 20. Mai 1970 - BGBl I 505 -) ergibt sich in der Schuldfrage keine für den Angeklagten günstigere Beurteilung als nach der bisherigen Fassung der Vorschrift. - BGH, 16.07.1970 - 4 StR 97/70
Strafbarkeit wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt - Entzug der Fahrerlaubnis …
Die Beurteilung der inneren Tatseite gestaltet sich jedoch nach der Neufassung des § 113 StGB, die dieser durch den am 22. Mai 1970 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 3 des 3. StrRG vom 20. Mai 1970 - BGBl I 505 - erhalten hat, für den Angeklagten günstiger als nach § 113 StGB a.F. Die Neufassung des Gesetzes ist vom Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO zu beachten.
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