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13.06.1995

Bundestag - Drucksache 13/1686

UnterrichtungüberStellungnahmedesBRundGegenäußerungderBRg, Urheber:Bundesregierung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1995 S. 1959   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,30782
BGBl. I 1995 S. 1959 (https://dejure.org/1995,30782)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 68, ausgegeben am 28.12.1995, Seite 1959
  • Gesetz zur Ergänzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur Änderung anderer Gesetze (Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 - JStErgG 1996)
  • vom 18.12.1995

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (80)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    ob § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für den Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I S. 1250) und des Gesetzes zur Ergänzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur Änderung anderer Gesetze (Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996) vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1959) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als auch 1996 Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als Bezüge aus früheren Dienstleistungen abzüglich eines nach § 19 Abs. 2 EStG steuerfrei bleibenden Versorgungs-Freibetrages besteuert werden, während Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden, und ob nicht jedenfalls der Versorgungs-Freibetrag von höchstens 6.000 DM im Jahre 1996 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig zu niedrig ist,.

    § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 1898, berichtigt 1991 Seite 808), zuletzt geändert durch das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 vom 18. Dezember 1995 (Bundesgesetzblatt I Seite 1959), einschließlich aller nachfolgenden Fassungen, ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit einerseits Versorgungsbezüge bis auf einen Versorgungs-Freibetrag von höchstens insgesamt 6.000 Deutsche Mark zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in seinen jeweiligen Fassungen nur mit Ertragsanteilen besteuert werden, deren Höhe unabhängig davon festgesetzt ist, in welchem Umfang dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten aus versteuertem Einkommen vorangegangen sind.

    Rn. 3 1. Die einschlägigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in der für das hier maßgebliche Jahr 1996 geltenden Fassung (BGBl I 1990 S. 1898, berichtigt 1991 S. 808, zuletzt geändert durch das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 vom 18. Dezember 1995, BGBl I S. 1959) lauten wie folgt:.

  • BGH, 18.09.2014 - IX ZB 68/13

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Altersrente beziehenden Schuldners: …

    § 850e Nr. 2a ZPO wurde mit Einführung des Sozialgesetzbuches durch Art. 11 § 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung vom 1. Januar 1976 eingeführt, geändert durch Artikel 5 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung vom 1. Januar 1989, geändert durch Artikel 19 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229) mit Wirkung vom 18. Juni 1994, geändert durch Artikel 4 des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) mit Wirkung vom 1. Januar 1996.
  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01

    Vermittlungsausschuss

    Rn. 28 5. Ebenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren zum Erlass des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform erfolgte eine weitere Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 1995 durch das auf den mit dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1996 der Koalitionsfraktionen inhaltsgleichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 13/1173) zurückgehende Gesetz zur Ergänzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur Änderung anderer Gesetze (Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996) vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1959).
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