08.10.2015
Bundestag - Drucksache 18/6283
Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumfürArbeitundSoziales(federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2015 S. 2553 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 30.12.2015, Seite 2553
- Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie
- vom 21.12.2015
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
- bundestag.de
Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (7)
- 07.10.2015 BT Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
- 14.10.2015 BT Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie
- 06.11.2015 BT Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
- 09.11.2015 BT Änderungen bei Betriebsrente begrüßt
- 09.11.2015 BT Änderungen bei der Betriebsrente begrüßt
- 11.11.2015 BT EU-Mobilitätsrichtlinie beschlossen
- 13.11.2015 BT Gesetz zur EU-Mobilitätsrichtlinie beschlossen (in: Bundestagsbeschlüsse vom 11. bis 13. November)
Amtliche Gesetzesanmerkung
Artikel 1 dieses Gesetzes (= Änderung des Betriebsrentengesetzes, d. Red.) dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 1).
Wird zitiert von ... (23)
- BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 408/21
Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung
Die Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht. - BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei …
Rn. 32 (5) Schließlich ergibt sich auch keine abweichende Beurteilung durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553), durch das § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG aF mit Wirkung zum 1. Januar 2018 aufgehoben worden ist. - BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 342/15
Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen
Die Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) (juris: EUMobRLUmsG) hat keine Bedeutung, wenn über die Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Anpassungsstichtagen vor dem 31. Dezember 2015 zu entscheiden war.
- BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 1/23
Betriebsrente - Anhebung der Regelaltersgrenze - Festschreibeeffekt - vorgezogene …
Rn. 19 a) Zwar sind §§ 2, 2a BetrAVG in ihrer heutigen Fassung erst am 1. Januar 2018 in Kraft getreten (Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015, BGBl. I S. 2553) und damit nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 1998. - BFH, 27.05.2020 - XI R 9/19
Ansatz einer Pensionsrückstellung für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer …
Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015 (BGBl I 2015, 2553) hat der Gesetzgeber in § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 EStG klargestellt, dass "bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2" BetrAVG für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des BetrAVG unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres gilt. - LAG Baden-Württemberg, 23.07.2018 - 1 Sa 17/17
Betriebliche Altersversorgung - Anpassungsprüfungspflicht - Pensionskasse - …
Rn. 63 (1) Hierbei ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2016 (3 AZR 342/15 - Rn 52 ff.) habe die Änderung der Vorschrift durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) keine Bedeutung, wenn über die Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Anpassungsstichtagen vor dem 31. Dezember 2015 zu entscheiden war.Ausweislich der Entwurfsbegründung (Bundestags-Drucksache 18/6283 S. 13) wollte der Gesetzgeber hierdurch den betroffenen Arbeitgebern die notwendige Planungssicherheit geben.
- BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 328/21
Gesamtversorgung - Nachversicherung - Anrechnung
Rn. 17 aa) Zwar sind diese Vorschriften in ihrer heutigen Fassung erst am 1. Januar 2018 in Kraft getreten (Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015, BGBl. I S. 2553) und damit nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten mit Ablauf des 30. April 1999. - LAG Schleswig-Holstein, 16.06.2021 - 3 Sa 244/20
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Betriebliche Altersversorgung, …
Des Weiteren hat das BAG darauf verwiesen, dass aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht feststeht, welchem Tarif der Kläger unterfalle und ob die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der derzeitigen, mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geschaffenen Fassung für diesen Tarif vorliegen und damit die die Beklagte als ehemaliger Arbeitgeberin obliegende Anpassungsprüfungspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG entfällt. - LAG Baden-Württemberg, 05.03.2020 - 3 Sa 65/19
Übergangsregelung zur Unverfallbarkeit - betriebliche Altersversorgung
Auch ein Blick in die Gesetzesbegründung, insbesondere Bundestagsdrucksache 18/6283 Seite 14, stütze allein die hier vertretene Meinung.Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/6283 Seite 14) wird zu § 30 f Abs. 3 BetrAVG ausgeführt: "§ 30 f Abs. 3 enthält die Übergangsvorschrift für die Absenkung der Unverfallbarkeitsfrist und des Unverfallbarkeitsalters in § 1 b. Insofern wird der Spielraum genutzt, den die Richtlinie in Art. 2 Abs. 4 und Art. 8 gibt, wonach die Richtlinie nur für Beschäftigungszeiten gilt, die in den Zeitraum nach ihrer Umsetzung in nationales Recht fallen.
- FG Hamburg, 14.06.2021 - 1 K 73/19
Einkommensteuerrecht: Sonderausgabenabzug von inländischen Pflichtbeiträgen zur …
Die im Zusammenhang mit den im Inland steuerfreien Einnahmen aus der Tätigkeit des Klägers in China stehenden Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3a EStG in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung (alte Fassung [a.F.], Artikel 2 Abs. 7 G. v. 1. April 2015, BGBl. I S. 434; 2015 BGBl. I S. 2553) abzugsfähig. - LAG Düsseldorf, 20.01.2017 - 6 Sa 581/16
Höhe der Betriebsrente bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz
- LAG Köln, 09.09.2020 - 5 Sa 399/18
Betriebsrentenanpassung - Pensionskassenrente - Überschussbeteiligung - …
- BGH, 13.12.2017 - IV ZR 472/15
Anpassung erworbener Betriebsrentenanwartschaften; Klage gegen die von der …
- BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 10.16
Ausgleichsfonds; Barabgeltung; Barwert; Begünstigung; Beitragserhebung; …
- LAG Hessen, 24.02.2016 - 6 Sa 1163/12
Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfung der Anpassung einer Betriebsrente in …
- LAG Düsseldorf, 07.12.2016 - 12 Sa 592/16
Betriebsrente; Insolvenz; Betriebsübergang; endgehaltsbezogene Dynamik
- BVerwG, 26.07.2016 - 8 B 12.16
Revisionszulassung; Schließung einer Krankenkasse
- BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 11.16
Umfang des Begriffs der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Einordnung …
- LAG Düsseldorf, 19.01.2024 - 6 Sa 763/22
Berechnung der Höhe einer Betriebsrenten für DRK Schwestern; Anwendung der …
- LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 26 Sa 448/16
Anpassungspflicht (§ 16 BetrAVG) bei institutionellem Zuwendungsempfänger - …
- ArbG Gelsenkirchen, 12.01.2016 - 5 Ca 1061/15
Verpflichtung zur Anpassung der laufenden Leistungen einer betrieblichen …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-454/15
Webb-Sämann - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/94 - Schutz der Arbeitnehmer bei …
- LSG Baden-Württemberg, 23.05.2016 - L 5 KR 2415/14
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