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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,14
BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62 (https://dejure.org/1964,14)
BVerfG, Entscheidung vom 05.05.1964 - 1 BvL 8/62 (https://dejure.org/1964,14)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Mai 1964 - 1 BvL 8/62 (https://dejure.org/1964,14)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Zahl der Notarstellen

  • nrw.de PDF, S. 14
  • opinioiuris.de

    Zahl der Notarstellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 4 Abs. 1 § 116; GG Art. 12 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 17, 371
  • NJW 1964, 1516
  • MDR 1964, 735
  • DNotZ 1964, 424
  • DÖV 1965, 272
 
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Wird zitiert von ... (185)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62
    Bereits in der Entscheidung BVerfGE 7, 377 [397 f.] ist ausgeführt, daß Art. 12 Abs. 1 GG an sich auch für Berufe gilt, die Tätigkeiten zum Inhalt haben, welche nach heutigen Vorstellungen dem Staate vorbehalten bleiben müssen.
  • BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60

    Verkündungszeitpunkt

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62
    Vielmehr hat er nach wie vor die Befugnis, über die Ausgestaltung des Notaramtes und über die Zahl der zur Erfüllung dieser Aufgabe der vorsorgenden Rechtspflege erforderlichen Ämter selbst zu bestimmen (vgl. auch BVerfGE 16, 6 [24]).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Nach der feststehenden Rechtsprechung des Gerichts ist der Begriff "Beruf" in Art. 12 GG weit auszulegen; er umfaßt auch den Beruf im öffentlichen Dienst (BVerfGE 7, 377 [397f.]; 11, 30 [39]; 16, 6 [21f.]; 17, 371 [377]).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Diese Entwicklung zeigt sich besonders deutlich im Bereich des Ausbildungswesens, das sich insoweit trotz des im übrigen bestehenden engen Zusammenhanges mit der Berufswahl von dieser unverkennbar abhebt: Die Berufsfreiheit verwirklicht sich gegenwärtig - abgesehen von dem der Sonderregelung des Art. 33 GG unterliegenden öffentlichen Dienst (vgl. dazu BVerfGE 7, 377 [398]; 17, 371 [379 f.]) - vorwiegend im Bereich der privaten Berufs- und Arbeitsordnung und ist hier vornehmlich darauf gerichtet, die eigenpersönliche, selbstbestimmte Lebensgestaltung abzuschirmen, also Freiheit von Zwängen oder Verboten im Zusammenhang mit Wahl und Ausübung des Berufes zu gewährleisten.
  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte - …

    W. F.: BVerfGE 7, 377; NJW 1958, 1035.}} [398]; 17, 371{{Fussnote|6|BVerfG, 05.05.1964, 1 BvL 8/62.

    W. F.: BVerfGE 17, 371; MDR 1964, 735; NJW 1964, 1516.}} [377]; 33, 303{{Fussnote|7|BVerfG, 18.07.1972, 1 BvL 32/70, 25/71.

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