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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 2513/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,3540
BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 2513/18 (https://dejure.org/2022,3540)
BVerfG, Entscheidung vom 19.01.2022 - 1 BvR 2513/18 (https://dejure.org/2022,3540)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 2513/18 (https://dejure.org/2022,3540)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall aus Gründen des geringen Einkommens; Finanzierung des Lebensunterhalts eines Beitragspflichtigen durch einen Kredit bei der KfW statt durch Sozialleistungen hinsichtlich Verletzung des Gleichheitssatzes

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Studenten - und die Rundfunkbeitragspflicht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 2513/18
    Rn. 4 b) Auch den vom Beschwerdeführer unter Verweis auf eine Kammerentscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 19, 181) erhobenen Widerspruch wies der WDR mit angegriffenem Widerspruchsbescheid zurück.

    Rn. 7 5. Nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 19, 181) seine Rechtsprechung zur Anwendung der rundfunkbeitragsrechtlichen Härtefallklausel geändert (vgl. BVerwG…, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.).

    Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat vor zehn Jahren mit zwei Beschlüssen den aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (Schutz des Existenzminimums) und aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden verfassungsrechtlichen Maßstab für die Härtefall-befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gründen des geringen Einkommens aufgestellt (vgl. BVerfGK 19, 181 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.).

    Die einer einkommensschwachen Person dennoch versagte Befreiung verstößt - im Vergleich zu den nach dem damaligen Rundfunkgebührenstaatsvertrag aus Einkommensgründen befreiten Personengruppen - gegen Art. 3 Abs. 1 GG, ohne dass der Staatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre (vgl. BVerfGK 19, 181 ).

    Die Härtefallklausel ermöglicht dem Rechtsanwender in einem solchen Fall eine das Existenzminimum schonende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, auch ohne dass ein normierter Befreiungstatbestand erfüllt ist (vgl. BVerfGK 19, 181 ).

    Der WDR, das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgerichts haben ihre Entscheidungen auf ein Verständnis von der rundfunkbeitragsrechtlichen Härtefallklausel gestützt, das der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG und dem Schutz des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) (vgl. BVerfGK 19, 181; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -) widerspricht; dadurch wurde der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

    Rn. 15 aa) Aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgt, dass ein nachweislich den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder sogar noch unterschreitendes Einkommen zur Begleichung von Rundfunkbeiträgen nicht eingesetzt werden muss (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerwG…, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 25).

    Rn. 18 (1) Durch die versagte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wurde der Beschwerdeführer, der von einer bescheidgebundenen Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen war, gegenüber solchen Personen benachteiligt, die gemäß § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien sind, weil sie einen Anspruch auf Sozialleistungen haben und ihren das Existenzminimum schützenden Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehungsweise der Sozialhilfe nach dem SGB XII nicht zur Begleichung des Rundfunkbeitrags aufwenden müssen (vgl. BVerfGK 19, 181 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 16; BVerwG…, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.).

    Beide Personengruppen sind in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar, weil das dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Einkommen seiner Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelsätzen vergleichbar ist beziehungsweise es sogar noch unterschreitet (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerwG…, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 26).

    Hierzu wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; BVerfGK 19, 181 ; stRspr).

    Bei nachweislich einkommensschwachen Beitrags-schuldnern sind sie vielmehr gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerwG…, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 27).

    Rn. 23 Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG…, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

  • BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 2513/18
    Rn. 7 5. Nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 19, 181) seine Rechtsprechung zur Anwendung der rundfunkbeitragsrechtlichen Härtefallklausel geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.).

    Rn. 15 aa) Aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgt, dass ein nachweislich den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder sogar noch unterschreitendes Einkommen zur Begleichung von Rundfunkbeiträgen nicht eingesetzt werden muss (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 25).

    Rn. 18 (1) Durch die versagte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wurde der Beschwerdeführer, der von einer bescheidgebundenen Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen war, gegenüber solchen Personen benachteiligt, die gemäß § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien sind, weil sie einen Anspruch auf Sozialleistungen haben und ihren das Existenzminimum schützenden Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehungsweise der Sozialhilfe nach dem SGB XII nicht zur Begleichung des Rundfunkbeitrags aufwenden müssen (vgl. BVerfGK 19, 181 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.).

    Beide Personengruppen sind in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar, weil das dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Einkommen seiner Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelsätzen vergleichbar ist beziehungsweise es sogar noch unterschreitet (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 26).

    Bei nachweislich einkommensschwachen Beitrags-schuldnern sind sie vielmehr gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 27).

    Rn. 23 Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

  • BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 2513/18
    Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat vor zehn Jahren mit zwei Beschlüssen den aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (Schutz des Existenzminimums) und aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden verfassungsrechtlichen Maßstab für die Härtefall-befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gründen des geringen Einkommens aufgestellt (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.).

    Der WDR, das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgerichts haben ihre Entscheidungen auf ein Verständnis von der rundfunkbeitragsrechtlichen Härtefallklausel gestützt, das der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG und dem Schutz des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) (vgl. BVerfGK 19, 181; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -) widerspricht; dadurch wurde der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

    Rn. 18 (1) Durch die versagte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wurde der Beschwerdeführer, der von einer bescheidgebundenen Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen war, gegenüber solchen Personen benachteiligt, die gemäß § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien sind, weil sie einen Anspruch auf Sozialleistungen haben und ihren das Existenzminimum schützenden Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehungsweise der Sozialhilfe nach dem SGB XII nicht zur Begleichung des Rundfunkbeitrags aufwenden müssen (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 16; BVerwG…, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.).

    Er stellt aber für den Beschwerdeführer, der seinen Lebensunterhalt nach eigenen, ungeprüften Angaben aus einem Einkommen unterhalb der zur Deckung des Existenzminimums konzipierten sozialrechtlichen Regelleistungen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 152, 68 ) bestreitet, eine intensive Belastung dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 19).

    Rn. 23 Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG…, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 2513/18
    Sie findet ihre sachliche Rechtfertigung insbesondere nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; 112, 268 ).

    Hierzu wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; BVerfGK 19, 181 ; stRspr).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 2513/18
    Sie findet ihre sachliche Rechtfertigung insbesondere nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; 112, 268 ).

    Hierzu wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; BVerfGK 19, 181 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Teilkindergeld

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 2513/18
    Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 110, 412 ).

    Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 121, 108 ).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von …

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 2513/18
    Die Regelleistungen schützen und gewährleisten ein menschenwürdiges Existenzminimum, das sowohl die physische Existenz als auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben sichert (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 152, 68 ).

    Er stellt aber für den Beschwerdeführer, der seinen Lebensunterhalt nach eigenen, ungeprüften Angaben aus einem Einkommen unterhalb der zur Deckung des Existenzminimums konzipierten sozialrechtlichen Regelleistungen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 152, 68 ) bestreitet, eine intensive Belastung dar (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 19).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 2513/18
    Die Regelleistungen schützen und gewährleisten ein menschenwürdiges Existenzminimum, das sowohl die physische Existenz als auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben sichert (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 152, 68 ).

    Er stellt aber für den Beschwerdeführer, der seinen Lebensunterhalt nach eigenen, ungeprüften Angaben aus einem Einkommen unterhalb der zur Deckung des Existenzminimums konzipierten sozialrechtlichen Regelleistungen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 152, 68 ) bestreitet, eine intensive Belastung dar (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 19).

  • BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10

    Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Befreiung; Hilfe zum …

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 2513/18
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 -) rechtsgrundsätzlich geklärt, dass der Gesetzgeber es Studierenden zumute, die dem Grunde nach eine förderfähige Ausbildung betreiben, aber aus individuellen Gründen keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen hätten, ihren Lebensunterhalt außerhalb des normalen Sozialsystems zu sichern.

    Die bisherige Rechtsprechung zur Härtefallklausel (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 -) wurde dabei teilweise aufgegeben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2018 - 2 A 1912/15
    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 2513/18
    a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2018 - 2 A 1912/15 -,.

    Der Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks vom 16. Juli 2014 - 640 956 667 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Juli 2015 - 7 K 1671/14 - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2018 - 2 A 1912/15 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • VG Münster, 20.07.2015 - 7 K 1671/14
  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Kinderbetreuungskosten

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Urheberrechtsgesetz

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79

    Tanzveranstaltungen

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.03.2025 - 6 O 33/24

    Rundfunkbeitragspflicht bei Härtefall

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 19.01.2022 - 1 BvR 2513/18 -) greife deshalb auch bei ihr die die Härtefallklausel nach § 4 Abs. 6 RBStV.

    Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen sachlich nicht rechtfertigen lässt (…BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 23; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 19 ff. und - 1 BvR 2513/18 -, juris Rn. 14 ff.).

    Rn. 26 Ein ungeschriebener Härtefall i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung deshalb auch bei Personen vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (…BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 26) bzw. die dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfallen, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllen, oder aber einer Personengruppe angehören, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat (BVerfG, Beschl. v. 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 27 und - 1 BvR 2513/18 -, juris Rn. 23).

    Eine Ungleichbehandlung wäre vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen (…BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 26 f.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 23 ff. und - 1 BvR 2513/18 -, juris Rn. 18, Beschl. v. 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 -, juris Rn. 14).

    Das Festhalten an dem bescheidgebundenen Regelungssystem, das im Grundsatz auch für die begehrte Befreiung wegen besonderer Härte gilt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 28 und - 1 BvR 2513/18 -, juris Rn. 23;… BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 17, 30;… OVG Hamburg, Beschl. v. 28.03.2022 - 5 Bf 226/21.Z -, juris Rn. 12), ist in diesem Fall nicht unbillig, denn der Rundfunkteilnehmer hat es selbst in der Hand, eine Befreiung durch eine Beantragung der Sozialleistung zu erhalten.

    Hinzu kommt, dass die Sozialleistungen nach erfolgreicher Antragstellung nicht zwingend auch in Anspruch genommen werden müssen bzw. dass auch eine amtliche Bestätigung des Anspruchs ausreichen würde (so schon in Kenntnis der Beschlüsse des BVerfG v. 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18 und 1 BvR 2513/18 -, juris: OVG Bautzen, Urt. v. 01.03.2023 - 5 A 104/22 -, juris Rn. 26 ff.;… VGH Mannheim, Beschl. v. 05.08.2022 - 2 S 1214/22 -, juris Rn. 12 m. w. N.;… OVG Münster, Beschl. v. 23.05.2022 - 2 A 2434/21 -, juris Rn. 12 ff., OVG Hamburg, Beschl. v. 28.03.2022 - 5 Bf 226/21.Z -, juris Rn. 13;… VG Bayreuth, Urt. v. 14.03.2023 - 3 K 22.216 -, juris Rn. 17).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.06.2026 - 7 A 10302/26

    Analogie; Auslegung; Beantragung; Bedürftigkeitsprüfung; Befreiung; Beitrag; …

    Rn. 24 b. Davon ausgehend liegt eine solche Fallgestaltung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen ausgeschlossen sind, weil sie dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfallen, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllen (BVerwG…, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, BVerwGE 167, 20 = juris Rn. 26), oder aber einer Personengruppe angehören, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 27 und - 1 BvR 2513/18 -, juris Rn. 23).

    Eine Ungleichbehandlung wäre vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen, da Gründe der Verwaltungspraktikabilität es hier nicht rechtfertigen können, von der Bedürftigkeitsprüfung abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, BVerwGE 167, 20 = juris 26 f.; BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 2513/18 -, juris Rn. 23 f.).

    Rn. 36 Verzichtet ein Rundfunkteilnehmer aus eigenem Entschluss trotz Vorliegens der Voraussetzungen auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV, so ist das Festhalten an dem gewählten gesetzlichen Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit, das der Verwaltungsvereinfachung dient, weil es den Rundfunkanstalten grundsätzlich eine mit schwierigen Berechnungen verbundene Bedürftigkeitsprüfung erspart (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 28 und - 1 BvR 2513/18 -, juris Rn. 21; BVerwG…, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, BVerwGE 167, 20 = juris Rn. 21 und 27), nicht unbillig.

  • VG Bayreuth, 08.08.2022 - B 3 K 21.609

    Leistungen, Krankenversicherung, Beitragspflicht, Einkommen, Bescheid, …

    Rn. 20 c) Diesem Ergebnis steht auch nicht die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18 - sowie - 1 BvR 2513/18 - beide juris) entgegen.

    Eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nur gegeben, wenn eine Person von einer bescheidgebundenen Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen war (…BVerfG, B.v. 19.1.2022 - 1 BvR 1089/18 - juris Rn. 23; - 1 BvR 2513/18 - juris Rn. 18.) Der Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.

    Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (BVerfG, B. v. 19.1.2022 - 1 BvR 2513/18 - juris Rn. 15 f. m.w.N.) Gemessen an diesen Vorgaben ist eine Ungleichbehandlung der Personen, die gemäß § 4 Abs. 1 RBStV wegen des Bezugs der dort genannten Sozialleistungen von der Beitragspflicht zu befreien sind, und der Rundfunkbeitragspflichtigen, die im Falle der Bedürftigkeit eine in § 4 Abs. 1 RBStV genannte Sozialleistung beziehen könnten, von deren Beantragung aber absehen, nicht ersichtlich.

    Hierzu wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (BVerfG, Beschl. v. 19.1.2022 - 1 BvR 2513/18 - juris Rn. 19 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.2022 - 2 S 1214/22

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; besonderer Härtefall; freiwilliger …

    Eine solche Fallgestaltung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschlüsse vom 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18 - juris Rn. 27 und - 1 BvR 2513/18 - juris Rn. 23) und des Bundesverwaltungsgerichts (…Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20, juris Rn. 26) etwa bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen ausgeschlossen sind.

    Rn. 12 Verzichtet ein Rundfunkteilnehmer jedoch aus eigenem Entschluss trotz Vorliegens der Voraussetzungen auf die ihm mögliche und zumutbare Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV , so ist das Festhalten an dem gewählten gesetzlichen Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit, das der Verwaltungsvereinfachung dient, weil es den Rundfunkanstalten grundsätzlich eine mit schwierigen Berechnungen verbundene Bedürftigkeitsprüfung erspart (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18 - juris Rn. 28 und - 1 BvR 2513/18 - juris Rn. 21; BVerwG…, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20, juris Rn. 21 und 27), nicht unbillig.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.2026 - 7 A 10778/25

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; besonderer Härtefall; Erfordernis des …

    Denn insoweit ist, anders als in den Fallkonstellationen der von der Klägerin benannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 2513/18 - und - 1 BvR 1089/18 -, jeweils abrufbar unter juris), bereits durch die zuständige Sozialbehörde geprüft und im Ergebnis festgestellt worden, dass der Beitragsschuldner die für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 RBStV erforderliche Bedürftigkeit nicht aufweist.

    Dies stellt auch keine ungerechtfertigte Schlechterstellung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - gegenüber solchen Personengruppen dar, in denen die Rundfunkanstalten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Durchführung einer eigenen Bedürftigkeitsprüfung angehalten sind (vgl. BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 19. Januar 2022, a.a.O.; BVerwG…, Urteil vom 30. Oktober 2019, a.a.O.).

    Rn. 20 Den dargestellten Darlegungserfordernissen genügt die Klägerin bereits deshalb nicht, weil sie schon nicht darlegt, dass das Verwaltungsgericht einen von den Rechtssätzen in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -) und des Bundesverfassungsgerichts (Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 2513/18 - und - 1 BvR 1089/18 -) abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat.

  • OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22

    Einkommensschwäche; Verzicht; freiwillig

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit den Beschlüssen vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 2513/18 und 1 BvR 1089/18 - sei allein maßgeblich, dass er über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder diese unterschreitendes Einkommen verfüge und nicht auf Vermögen zurückgreifen könne.
  • OVG Hamburg, 28.03.2022 - 5 Bf 226/21

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; Härtefall wegen Bezugs von …

    Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschl. v. 19.1.2022, 1 BvR 2513/18, juris Rn. 15 f. m.w.N.;… Beschl. v. 19.1.2022, 1 BvR 1089/18, juris Rn. 20 f.).

    Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zu Personen, die von der bescheidgebundenen Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV auch unabhängig von ihrer Bedürftigkeit mangels Vorliegens der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (…hierzu s. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019, 6 C 10/18, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 26; s. auch BVerfG, Beschl. v. 19.1.2022, 1 BvR 2513/18, juris Rn. 18;… Beschl. v. 19.1.2022, 1 BvR 1089/18, juris Rn. 23).

  • VGH Bayern, 22.10.2024 - 7 ZB 23.1062

    Klage gegen Festsetzung von Rundfunkbeiträgen, Befreiung von der …

    Welche Erklärungen und Nachweise dabei erforderlich sind, hängt von der individuellen Situation der Klägerin ab und folgt aus den konkreten Maßgaben des § 4 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 2 RBStV bzw. bei einem Härtefall im Übrigen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV) insbesondere aus der aktuellen Rechtsprechung, wonach eine Befreiung aufgrund unbilliger Härte grundsätzlich nur dann in Betracht kommen kann, wenn Personen zwar von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind, jedoch ein diesen Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können (vgl. BVerfG, B.v. 19.1.2022 - 1 BvR 2513/18 - juris Rn. 23;… BVerwG, U.v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 - juris Rn. 26).

    Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 1 GG ein nachweislich den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder gar noch unterschreitendes Einkommen zur Begleichung von Rundfunkbeiträgen nicht eingesetzt werden muss (BVerfG, B.v. 19.1.2022 - 1 BvR 2513/18 - juris Rn. 15).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2023 - 2 A 687/22

    Antrag auf Befreiung vom Rundfunkgebührenbeitrag im Rahmen einer …

    Rn. 14 Dieser Beschluss betrifft allerdings - ebenso wie die Parallelentscheidung vom selben Tage (1 BvR 2513/18) - Studierende, die dem Grunde nach eine förderfähige Ausbildung betrieben, aber aus individuellen Gründen keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen bzw. nur einen Anspruch auf einen Ausbildungskredit hatten.
  • VG Berlin, 04.06.2024 - 8 K 291.23
    Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 23 ff.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 2513/18 -, juris Rn. 23).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2023 - 2 E 47/21

    Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine noch …

  • OVG Sachsen, 09.03.2022 - 5 D 57/21

    Rundfunkbeitrag; Befreiung; Härtefall; Einkommensschwäche; Verzicht; …

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