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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,94
BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87 (https://dejure.org/1989,94)
BVerfG, Entscheidung vom 21.06.1989 - 1 BvR 32/87 (https://dejure.org/1989,94)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 (https://dejure.org/1989,94)
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Höchstalter Anwaltsnotar

Art. 12 GG, Gesetzesvorbehalt, Verwaltungsverfügung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 4 § 5 § 6; GG Art. 12 Abs. 1
    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Höchstalter - Berufsausübung - Anwaltsnotar - Notar

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 80, 257
  • NJW 1989, 2614
  • DNotZ 1989, 623
  • DVBl 1989, 992
  • AnwBl 1989, 560
 
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Wird zitiert von ... (198)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Notarstellen

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87
    Die Bestimmung über das Höchstzulassungsalter fällt nicht in den Bereich der staatlichen Organisationsgewalt, der dem Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG entzogen ist (vgl. dazu BVerfGE 73, 280 (292)).

    An ihre nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gebotene Form sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als bei anderen, nicht "staatlich gebundenen" Berufen (zuletzt BVerfGE 73, 280 >295<) m. w. N.).

    Mit seinem Verlangen, daß Bewerber um das Notaramt nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten dafür geeignet sein müssen, regelt § 6 BNotO grundlegende Anforderungen für dieses Amt (vgl. BVerfGE 73, 280 >295<).

    Abgesehen davon ist im Notarrecht anders als im Beamtenrecht eine unmittelbare Bindung an die für den öffentlichen Dienst geltenden materiellen Auswahlgesichtspunkte des Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben (vgl. BVerfGE 73, 280 (295)).

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87
    Diese Auffassung zielt auf Fälle, in denen sich dem Gesetz eine Ermächtigung oder gar ein Auftrag an die Verwaltung entnehmen läßt, unbestimmte Rechtsbegriffe oder "offene" Normen auch für die Gerichte verbindlich auszufüllen (vgl. etwa BVerwGE 72, 300 >320 f.<).
  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 11.82

    Berücksichtigung von Beamtenbewerbern - Laufbahnbefähigung - Anderes Bundesland

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87
    Soweit der Bundesgerichtshof und der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen sich für ihre gegenteilige Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beamtenrecht berufen, lassen sie außer acht, daß die zitierten Entscheidungen (BVerwG, Buchholz, 232 Nr. 11 zu § 15 BBG ; BVerwGE 68, 109 ) keine absoluten Berufszulassungsvoraussetzungen zum Gegenstand haben.
  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 11/86

    Zulässigkeit der Bestimmung eines Höchstalters für Notarbewerber

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87
    Die auf diesen Regelungen beruhende Praxis in den Ländern Niedersachsen und Baden-Württemberg hat der Bundesgerichtshof gebilligt (BGH, NdsRpfl. 1987 S. 34;… BGH, DNotZ a.a.O.).
  • BGH, 15.02.1971 - NotZ 3/70

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87
    So hat der Bundesgerichtshof schon in seinen das Anwaltsnotariat im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart betreffenden Entscheidungen aus den Jahren 1971 (DNotZ 1971, S. 548) und 1974 (…DNotZ 1975, S. 419) herausgestellt, daß die dort praktizierte Altersgrenze von 65 Jahren der Auswahl von Bewerbern für vorhandene Stellen diene und nicht unter § 4 Abs. 2 BNotO falle.
  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in …

    So bedarf etwa die Bestimmung eines Höchstalters für die Bestellung zum Anwaltsnotar im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG der Entscheidung durch den Normgeber und kann nicht durch Allgemeine Verfügung der Justizverwaltung festgesetzt werden (vgl. BVerfGE 80, 257 ).
  • BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvF 1/23

    Das Bundeswahlgesetz 2023 ist überwiegend verfassungsgemäß - allein die 5 …

    Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund undifferenzierter Hinweise oder pauschaler Inbezugnahmen die Anhaltspunkte zu verfassungsrechtlich relevanten Sachverhalten herauszufinden (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ; ferner BVerfGE 131, 66 ).
  • BVerfG, 23.09.2025 - 1 BvR 1796/23

    Altersgrenze Anwaltsnotare - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche …

    Die Verwaltungspraxis einiger Länder, Altershöchstgrenzen für Bewerber zum Anwaltsnotariat vorzusehen, fand mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Ende, weil es hierfür damals an einer gesetzlichen Grundlage fehlte (vgl. BVerfGE 80, 257).

    Zum Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG fehlt es an der gebotenen argumentativen Auseinandersetzung mit der nicht abschließend geklärten Frage, ob der verfassungsrechtliche Begriff des öffentlichen Amtes auch das Notaramt einschließt (vgl. BVerfGE 73, 280 ; 80, 257 ; 110, 304 ;… vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur z.B. - verneinend - Kaiser, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 33 Rn. 15 und - bejahend - Badura, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 33 Rn. 23 (Oktober 2024)).

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