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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,10152
VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02 (https://dejure.org/2003,10152)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28.01.2003 - 10-VII-02 (https://dejure.org/2003,10152)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28. Januar 2003 - 10-VII-02 (https://dejure.org/2003,10152)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayMG Art. 26 Abs. 1 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 651 (Ls.)
  • DVBl 2003, 1163 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (35)Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02
    Damit sind im Geltungsbereich des bayerischen Medienrechts auch private Rundfunkanbieter Träger des bundesverfassungsrechtlichen Grundrechts der Rundfunkfreiheit (vgl. VerfGH 54, 165/170 f.; BVerfGE 97, 298/310 ff.).

    Dem Verfassungsgerichtshof ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unbenommen, Art. 111 a BV im Sinn des Verbots unmittelbarer privater Trägerschaft von Rundfunk in Bayern auszulegen und die entsprechenden organisationsrechtlichen Regelungen des Landesmedienrechts für vereinbar mit Art. 111 a BV zu halten (vgl. BVerfGE 97, 298/315).

    Trotz dieser Stellung der Landeszentrale darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den privaten Rundfunkanbietern der Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vorenthalten werden; es muss vielmehr bei Auslegung und Anwendung des Art. 111 a BV beachtet werden (so BVerfGE 97, 298/315).

    Denn bei dieser Entscheidung hat die Landeszentrale stets zu berücksichtigen, dass dem Rundfunkanbieter das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit zur Seite steht (vgl. VerfGH 54, 165/170 f.; BVerfGE 97, 298/310 ff.).

  • VerfGH Bayern, 26.10.2001 - 69-VI-00
    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02
    Damit sind im Geltungsbereich des bayerischen Medienrechts auch private Rundfunkanbieter Träger des bundesverfassungsrechtlichen Grundrechts der Rundfunkfreiheit (vgl. VerfGH 54, 165/170 f.; BVerfGE 97, 298/310 ff.).

    Ausfluss dieser verfassungsrechtlichen Stellung der Landeszentrale ist u.a. ihre eigene Rechtsetzungskompetenz in Gestalt der Satzungsautonomie (vgl. VerfGH 54, 165/170 f.).

    Denn bei dieser Entscheidung hat die Landeszentrale stets zu berücksichtigen, dass dem Rundfunkanbieter das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit zur Seite steht (vgl. VerfGH 54, 165/170 f.; BVerfGE 97, 298/310 ff.).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02
    Sie enthält keine mit dem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit unvereinbaren Ermessenstatbestände oder Beurteilungsspielräume, die eine inhaltliche Bewertung des angebotenen Programms notwendig machen oder deren Ausfüllung mittelbar Auswirkungen auf den Programminhalt hat (vgl. hierzu BVerfGE 90, 60/89).

    An der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Rundfunksystems besteht angesichts der Bedeutung, die dem Rundfunk für die freie Meinungsbildung in der Demokratie zukommt (vgl. BVerfGE 83, 238/295 f.; 90, 60/87), ein hohes Allgemeininteresse (vgl. zum Rundfunk nach dem Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetz VerfGH 43, 170/180).

  • VerfGH Bayern, 24.02.1988 - 16-VII-86

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02
    Gesetze müssen so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können und dass die Gerichte in der Lage sind, die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften durch die Verwaltung zu kontrollieren (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 41, 17/24; 50, 226/248 f.; VerfGHE vom 9. September 2002 Vf. 24-VII-01 S. 13).

    Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich kein Verbot für den Gesetzgeber, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (vgl. VerfGH 41, 17/24; 49, 160/164 f.; 50, 226/248 f.; VerfGHE vom 9. September 2002 Vf. 24-VII-01 S. 13).

  • VerfGH Bayern, 09.09.2002 - 24-VII-01
    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02
    Gesetze müssen so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können und dass die Gerichte in der Lage sind, die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften durch die Verwaltung zu kontrollieren (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 41, 17/24; 50, 226/248 f.; VerfGHE vom 9. September 2002 Vf. 24-VII-01 S. 13).

    Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich kein Verbot für den Gesetzgeber, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (vgl. VerfGH 41, 17/24; 49, 160/164 f.; 50, 226/248 f.; VerfGHE vom 9. September 2002 Vf. 24-VII-01 S. 13).

  • VerfGH Bayern, 23.11.1990 - 116-VI-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02
    Dazu gehört namentlich auch weiterhin ein Einfluss auf die Programmgestaltung und -verantwortung (vgl. VerfGH 43, 170/181; 46, 191/198).

    An der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Rundfunksystems besteht angesichts der Bedeutung, die dem Rundfunk für die freie Meinungsbildung in der Demokratie zukommt (vgl. BVerfGE 83, 238/295 f.; 90, 60/87), ein hohes Allgemeininteresse (vgl. zum Rundfunk nach dem Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetz VerfGH 43, 170/180).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02
    Nach der auf die Veranstaltung privater Rundfunksendungen bezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1981 (BVerfGE 57, 295/326) ist bei jeder Form der gesetzlichen Ordnung des Rundfunks eine vorherige Überprüfung unverzichtbar, ob bei der Aufnahme privater Rundfunkveranstaltungen oder einem Hinzutreten weiterer Veranstalter den Anforderungen an die Rundfunkfreiheit Genüge getan ist.

    Eine solche ist vielmehr nur innerhalb der Schranken der Rundfunkfreiheit zulässig (vgl. BVerfGE 57, 295/321).

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02
    Greift ein Akt der öffentlichen Gewalt eher in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungsfähigkeit ein, so ist der Schutzbereich des Art. 101 BV berührt; begrenzt er mehr die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter, so kommt der Schutz des Art. 103 Abs. 1 BV in Betracht (vgl. BVerfGE 84, 133/157).
  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02
    An der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Rundfunksystems besteht angesichts der Bedeutung, die dem Rundfunk für die freie Meinungsbildung in der Demokratie zukommt (vgl. BVerfGE 83, 238/295 f.; 90, 60/87), ein hohes Allgemeininteresse (vgl. zum Rundfunk nach dem Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetz VerfGH 43, 170/180).
  • VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96

    Kreuze in Klassenräumen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02
    Die vom Antragsteller angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht, weil der Verfassungsgerichtshof bei der Überprüfung der angegriffenen Rechtsvorschriften keine "Auslegung des Grundgesetzes" im Sinn des Art. 100 Abs. 3 GG vornimmt, sondern eine Kontrolle anhand der Bayerischen Verfassung durchführt (vgl. VerfGH 50, 156/181).
  • BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Beamte der Finanzverwaltung - …

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvL 25/83

    Steuerberaterprüfung

  • VerfGH Bayern, 06.04.1989 - 2-VII-87

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 15.12.1989 - 13-VII-85
  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

  • VerfGH Bayern, 11.11.1997 - 22-VII-94
  • VerfGH Bayern, 27.05.1987 - 7-VI-87

    Maßstäbe für die Verteilung von Sendezeit: Rundfunkfreiheit der Bayerischen …

  • VerfGH Bayern, 18.11.2002 - 3-VII-01
  • VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09

    Teilweise Verfassungswidrigkeit einer Werbeanlagensatzung

    Art. 101 BV verbürgt daher nicht nur die Freiheit von ungesetzlichem Zwang, sondern setzt dem Normgeber selbst Schranken beim Erlass von Rechtsvorschriften, die in die Freiheits- und Berufssphäre des Einzelnen eingreifen; insbesondere gilt auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.1.2003 = VerfGH 56, 1/10).

    Rn. 109 Im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG, die im berufsrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 101 BV herangezogen werden kann (VerfGH 56, 1/10; 57, 175/179), stellt das Verbot der Errichtung bestimmter Werbeanlagen in einem Stadt- oder Gemeindebereich lediglich eine Berufsausübungsregelung dar.

    Rn. 110 Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus der Programmvorschrift des Art. 153 BV zur Förderung der Klein- und Mittelstandsbetriebe (VerfGH vom 28.1.2003 = VerfGH 56, 1/12) weitergehende Anforderungen an die mit der Popularklage beanstandeten Vorschriften ergeben könnten.

  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere …

    Gegen die Verwendung solcher Begriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (VerfGH vom 28.1.2003 VerfGHE 56, 1/9; VerfGHE 57, 113/127;… vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 38).
  • VerfGH Bayern, 30.05.2005 - 23-VI-04

    Verhältnis der grundgesetzlichen Rundfunkfreiheit zum Schutz desselben Rechtsguts …

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