Rechtsprechung
| RG, 22.03.1939 - 2/1938, 3/1938, 4 D 764/37, 4 D 301/38, 4 D 565/38 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 73, 148
Wird zitiert von ... (19)
- BGH, 07.07.1965 - 2 StR 64/65
Geräuschloses Hineingehen in ein Haus oder eine Wohnung zur Nachtzeit als …
Diese Bedenken sind inzwischen hinfällig geworden; denn nach der jetzigen Rechtsprechung müssen, falls eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, der Täter aber nur aus dem strengeren schuldig gesprochen wird, das Mindeststrafmaß und die Strafart des verdrängten milderen Gesetzes eingehalten werden, obwohl nach dem strengeren Gesetz eine geringere Strafe oder eine leichtere Strafart zulässig wäre (RGSt 73, 148; BGHSt 1, 152). - BGH, 02.11.1954 - 2 StR 192/54
Rechtsmittel
In solchem Falle darf aber das Mindestmass der Freiheitsstrafe, die § 351 Abs. 2 StGB androht, nicht unterschritten werden (im Anschluss an RGSt 73, 148).Dieser Fehler wirkt sich aber nicht zu Ungunsten des Angeklagten aus, weil bei solchem Zusammentreffen das Mindestmass der Freiheitsstrafe, die § 351 Abs. 2 androht, nicht unterschritten werden darf (RGSt 73, 148).
- BGH, 30.10.1953 - 3 StR 776/52 Diesen Grundsatz hat zuletzt das Reichsgericht unter Aufgeben der früheren Rechtsprechung auch für das allgemeine Strafrecht vertreten, weil es dem Täter nicht zum Vorteil gereichen darf, daß er nicht nur ein Strafgesetz, sondern mehrere Strafgesetze verletzt hat (vgl RGSt 73, 148; BGHSt 1, 152).
- BGH, 10.07.1957 - 2 StR 219/57 Insbesondere ist auf eine Nebenstrafe zu erkennen, die das mildere Gesetz zwingend vorschreibt (RGSt 73, 148).
- BGH, 11.07.1957 - 4 StR 569/56
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- BGH, 19.02.1952 - 1 StR 531/51 Der Tatrichter wird dafür eine Strafe festzusetzen haben, die nach § 351 StGB mindestens sechs Monate Gefängnis erreichen muss (vgl. RGSt 73, 148).
- BGH, 09.12.1958 - 1 StR 479/58
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Andererseits wäre der Ausspruch einer Geldstrafe anstelle der Gefängnisstrafe nach § 27 b StGB schon deshalb nicht zulässig gewesen, weil nach § 48 Abs. 3 Nr. 3 WStG für das mit der Untreue in Tateinheit stehende militärische Vergehen der Beihilfe zur Amtsunterschlagung nicht auf eine Ersatzgeldstrafe erkannt werden darf (vgl. hierzu RGSt 73, 148). - BGH, 11.12.1952 - 3 StR 69/52
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Das Landgericht hat nach seiner ausdrücklichen Feststellung die Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis und 300 DM für diese Tat nicht dem § 396 RAbgO entnommen, sondern dem § 263 StGB wegen dessen schwererer Strafdrohung, also einem ausserhalb der Steuergesetze liegenden Strafgesetz (vgl. RGSt 73, 148). - BGH, 13.10.1959 - 1 StR 437/59
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- BGH, 07.01.1964 - 5 StR 582/63
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Dies war allerdings die Auffassung des Reichsgerichts bis zu der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen RGSt 73, 148. - BGH, 14.07.1954 - 6 StR 181/54
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- BGH, 17.09.1953 - 3 StR 248/53
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- BGH, 05.02.1953 - 4 StR 528/52
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- BGH, 27.03.1952 - 4 StR 1002/51
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- BGH, 15.06.1954 - 1 StR 378/53
Rechtsmittel
- BGH, 12.12.1952 - 2 StR 262/51
Rechtsmittel
- BGH, 23.10.1951 - 1 StR 397/51
Erfassung von strafbarkeitsschärfenden Umständen i.R.v. § 351 Strafgesetzbuch …
- LG Aachen, 20.12.1950 - 1 Ks 3/48
Misshandlung und Erschiessung eines Angehörigen des Sicherheits- und …
- LG Freiburg, 10.06.1948 - 1 Ks 1/48
Erschiessung zweier fahnenflüchtiger deutscher Soldaten sowie eines Pfarrers …
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