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Rechtsprechung
   BVerfG, 22.12.2021 - 2 BvR 491/21, 2 BvR 1235/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,54077
BVerfG, 22.12.2021 - 2 BvR 491/21, 2 BvR 1235/21 (https://dejure.org/2021,54077)
BVerfG, Entscheidung vom 22.12.2021 - 2 BvR 491/21, 2 BvR 1235/21 (https://dejure.org/2021,54077)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Dezember 2021 - 2 BvR 491/21, 2 BvR 1235/21 (https://dejure.org/2021,54077)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; § 109 StVollzG
    Recht auf effektiven Rechtsschutz im Strafvollzug (Vollzugsplanfortschreibung; Beendigung der Sozialtherapie eines Strafgefangenen; Rückverlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten; ...

  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollzugssache mangels hinreichender Begründung unzulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollzugssache mangels hinreichender Begründung unzulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollzugssache mangels hinreichender Begründung unzulässig

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollzugssache mangels hinreichender Begründung unzulässig

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollzugssache mangels hinreichender Begründung unzulässig

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Fortschreibung des Vollzugsplans - und der Rechtsschutz

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerfG, 22.12.2021 - 2 BvR 491/21
    Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 86, 122 ; 88, 40 ; 105, 252 ).

    Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll; soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, müssen diese herangezogen werden (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 78, 320 ; 101, 331 ; 105, 252 ; 130, 1 ).

    In Anbetracht der Ausführungen des Oberlandesgerichts Dresden im Beschluss vom 4. Juni 2021, weshalb das nicht vor der Entscheidung an den Beschwerdeführer übermittelte Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vom 8. Februar 2021 nicht entscheidungserheblich gewesen sei, hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend begründet, dass die angegriffene Entscheidung auf einem Gehörsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 105, 252 ).

  • BVerfG, 03.07.2006 - 2 BvR 1383/03

    Anfechtung der Feststellung zur Nichteignung für Vollzugslockerungen; effektiver …

    Auszug aus BVerfG, 22.12.2021 - 2 BvR 491/21
    § 109 StVollzG eröffnet dem Strafgefangenen die Möglichkeit, gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2006, - 2 BvR 1383/03 -, Rn. 12).

    Für die Beantwortung der Frage, ob ein Handeln oder Unterlassen der Justizvollzugsanstalt eine regelnde Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG darstellt, kommt es deshalb darauf an, ob die Möglichkeit besteht, dass dieses Handeln oder Unterlassen Rechte des Gefangenen verletzt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2006, - 2 BvR 1383/03 -, Rn. 13).

    Diese Maßstäbe gelten auch mit Blick auf die Erstellung und Fortschreibung eines Vollzugsplans (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2006, - 2 BvR 1383/03 -, Rn. 12 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2012 - 2 BvR 166/11 -, juris, Rn. 15 ff.).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 22.12.2021 - 2 BvR 491/21
    Die Verfassungsbeschwerden sind bereits unzulässig, weil sie entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet sind (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ; 129, 269 ; 130, 1 ; stRspr).

    Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll; soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, müssen diese herangezogen werden (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 78, 320 ; 101, 331 ; 105, 252 ; 130, 1 ).

  • VerfGH Berlin, 10.06.2026 - VerfGH 75/25
    Rn. 17 Im Bereich des Strafvollzugsrechts wird das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG bzw. Art. 15 Abs. 4 VvB auf der Ebene des einfachen Rechts durch §§ 109 ff. StVollzG konkretisiert, die ihrerseits im Lichte des durch die Verfassung gewährleisteten Rechts auf effektiven Rechtsschutz auszulegen und anzuwenden sind (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 2 BvR 491/21 -, juris Rn. 5).

    Für die Beantwortung der Frage, ob ein Handeln oder Unterlassen der Justizvollzugsanstalt eine regelnde Maßnahme im Sinne von § 109 StVollzG darstellt, kommt es im Lichte der Rechtsschutzgarantie darauf an, ob die Möglichkeit besteht, dass dieses Handeln oder Unterlassen Rechte des Gefangenen verletzt (…vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Juli 2022 - 2 BvR 1814/21 -, juris Rn. 22, und vom 22. Dezember 2021 - 2 BvR 491/21, 2 BvR 1235/21 -, juris Rn. 5 m. w. N.).

    Eine gerichtlich angreifbare Maßnahme im Sinne von § 109 StVollzG liegt folglich vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass hierdurch Rechte des Gefangenen verletzt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2021 - 2 BvR 491/21 -, juris Rn. 5…, vom 19. Dezember 2012 - 2 BvR 166/11 -, juris Rn. 15 ff. …und vom 3. Juli 2006 - 2 BvR 1383/03 -, juris Rn. 12 ff.).

    Ihm stehen hinreichende Möglichkeiten gerichtlichen Rechtsschutzes auch im Zusammenhang mit Handeln oder Unterlassen der Justizvollzugsanstalt, welches sich auf seine geplante Entlassung bzw. das im Vollzugs- und Eingliederungsplan angegebene Entlassungsdatum bezieht, zur Verfügung (vgl. zum Fehlen einer Rechtsschutzlücke bezüglich Festlegungen in einem Vollzugsplan bei Rechtsschutz gegen die umsetzenden Verfügungen BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 2 BvR 491/21 -, juris Rn. 6).

    Die vom Beschwerdeführer angegriffenen Ausführungen zur Prognosegrundlage können im Rahmen der Anfechtung der auf die Prognose aufbauenden Einzelmaßnahmen gewürdigt werden und vermögen daher keine verfassungsrechtlich relevante Rechtsschutzlücke aufzuzeigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 2 BvR 491/21 -, juris Rn. 6).

  • BVerfG, 28.07.2022 - 2 BvR 1814/21

    Prozesskostenhilfe für die Anfechtung einer Weitergabe von Gesundheitsdaten eines …

    Dabei hat das Landgericht außer Acht gelassen, dass die Vorschrift des § 109 Abs. 1 StVollzG im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG auszulegen und anzuwenden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -, Rn. 24; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 2021 - 2 BvR 491/21 -, Rn. 5).

    Im Bereich des Strafvollzugsrechts wird Art. 19 Abs. 4 GG durch §§ 109 ff. StVollzG auf der Ebene des einfachen Rechts konkretisiert, die ihrerseits im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG auszulegen und anzuwenden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -, Rn. 24; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 2021 - 2 BvR 491/21 -, Rn. 5).

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