Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 13.12.2002 - 2 U 190/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 249 BGB; § 280 Abs. 1 BGB
Schadenersatzpflicht wegen irreführender Prospektangaben zu einer Kapitalanalge; Bestehen eines Vermögensschadens trotz objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadenersatzpflicht wegen irreführender Prospektangaben zu einer Kapitalanalge; Bestehen eines Vermögensschadens trotz objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB a. F. §§ 276, 282; EStG §§ 15, 15a; KAGG § 20 Abs. 5
Prospekthaftung der Initiatoren eines als KG organisierten Windparkprojekts für geschönte Wetterprognosen
Verfahrensgang
- LG Oldenburg, 13.08.2002 - 8 O 3573/01
- OLG Oldenburg, 13.12.2002 - 2 U 190/02
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96
Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß
Auszug aus OLG Oldenburg, 13.12.2002 - 2 U 190/02
Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, daß die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. BGH NJW 1998, 302, 304) [BGH 26.09.1997 - V ZR 29/96]. - BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02
Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler
Auszug aus OLG Oldenburg, 13.12.2002 - 2 U 190/02
Sie wirft keine Rechtsfragen auf, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, und hat auch keine andere Auswirkungen, die Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße berühren (vgl. BGH, Beschluß vom 01.10.2002 - XI ZR 71/02). - BGH, 26.09.1991 - VII ZR 376/89
Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauherrenmodell
Auszug aus OLG Oldenburg, 13.12.2002 - 2 U 190/02
Dieser Aspekt unterscheidet den vorliegenden Fall von der von der Berufung zitierten Entscheidung BGHZ 115, 213 ff.
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