Rechtsprechung
| LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
§§ 35, 80, 155 InsO; §§ 325, 335 HGB; § 139 FGG; § 391 FamFG
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 325 HGB, § 335 HGB, § 35 InsO, § 80 InsO, § 155 InsO, § 139 FGG, § 391 FamFG
Offenlegung, Insolvenz, Verschulden - IWW
- JurPC
Ordnungsgeld wegen unterlassener Einreichung der Jahresabschlussunterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger
- Betriebs-Berater
Kein Ordnungsgeld für Insolvenzgesellschaft, wenn die Kosten für die Jahresabschlussoffenlegung schuldlos nicht aufgebracht werden können
- info-it-recht.de
Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger (Ordnungsgeld)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Reicht eine GmbH ihre Jahresabschlussunterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger nicht fristgerecht ein, droht Ordnungsgeld
- rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)
Offenlegung des Jahresabschlusses einer GmbH im Insolvenzverfahren
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Ordnungsgeld gegen Organ einer Kapitalgesellschaft in Insolvenz bei unterlassener Rechnungslegung?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verpflichtung der Insolvenzgesellschaft zur handelsrechtlichen Rechnungslegung; Verpflichtung der im Amt befindlichen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Insolvenzgesellschaft zur Finanzierung der Offenlegungspflicht aus ihrem Privatvermögen
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Insolvente GmbH bleibt zur Rechnungslegung verpflichtet
Papierfundstellen
- ZIP 2009, 2107
- NZI 2009, 781
- BB 2009, 2474
- NZG 2010, 193
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (11)
- LG Bonn, 30.06.2008 - 11 T 48/07
§ 335 HGB ist verfassungsgemäß - Pflicht einer Gesellschaft in der Insolvenz in …
Auszug aus LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09
Die Insolvenzgesellschaft ist nach § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO weiterhin zur handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet, sodass ihre weiterhin im Amt befindlichen gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss für diese nach § 325 Abs. 1 und 2 HGB offenzulegen haben (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, 11 T 48/07, nrwe.de; LG Bonn, Beschluss vom 13.11.2008, 30 T 275/08, nrwe.de).Das Ruhen des Geschäftsbetriebs steht der Offenlegungspflicht ebenfalls nicht entgegen, da sogar Liquidationsgesellschaften wegen § 71 GmbHG, § 325 HGB offenlegungspflichtig sind (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, 11 T 48/07, nrwe.de; LG Bonn, Beschluss vom 10.12.2008, 37 T 472/08, nrwe.de).
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB setzt Verschulden voraus, weil sie das Unterlassen der rechtzeitigen Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen nachträglich sanktioniert (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, 11 T 48/07, nrwe.de; BVerfG, Beschluss vom 11.03.2009, 1 BvR 3413/08, bverfg.de/entscheidungen.html).
Rn. 9 Allerdings muss sich eine Kapitalgesellschaft als ordentlicher Kaufmann grundsätzlich auf die Erfüllung der Offenlegungspflicht einstellen, indem sie die Mittel zur Finanzierung der Rechnungs- und Offenlegung rechtzeitig zurücklegt (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, 11 T 48/07, nrwe.de; LG Bonn, Beschluss vom 02.12.2008, 37 T 627/08, nrwe.de).
- BFH, 23.08.1994 - VII R 143/92
1. Ein Konkursverwalter ist nicht zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten …
Auszug aus LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09
Soweit in der Finanzgerichtsbarkeit die Auffassung vertreten wird, der Liquidator einer GmbH müsse einen zur Erfüllung der Steuererklärungspflicht der GmbH eingeschalteten Steuerberater notfalls aus seinem Privatvermögen bezahlen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2001, 10 K 12/98, EFG 2001, 542; einschränkend für die Kostentragungspflicht des Konkursverwalters BFH, Urteil vom 23.08.1994, VII R 143/93, ZIP 1994, 1969), schließt sich die Kammer dem für die vom organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft für diese zu erfüllende Offenlegungspflicht nach § 325 HGB aus den vorgenannten Gründen nicht an. - BVerfG, 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08
Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter …
Auszug aus LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB setzt Verschulden voraus, weil sie das Unterlassen der rechtzeitigen Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen nachträglich sanktioniert (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, 11 T 48/07, nrwe.de; BVerfG, Beschluss vom 11.03.2009, 1 BvR 3413/08, bverfg.de/entscheidungen.html).
- LG Bonn, 13.11.2008 - 30 T 275/08
Ordnungsgeldverfahren nach dem EHUG: Zur Beschwerdebefugnis des …
Auszug aus LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09
Die Insolvenzgesellschaft ist nach § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO weiterhin zur handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet, sodass ihre weiterhin im Amt befindlichen gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss für diese nach § 325 Abs. 1 und 2 HGB offenzulegen haben (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, 11 T 48/07, nrwe.de; LG Bonn, Beschluss vom 13.11.2008, 30 T 275/08, nrwe.de). - LG Bonn, 02.12.2008 - 37 T 627/08
Ordnungsgeldverfahren nach dem EHUG: geringfügige Überschreitung der Nachfrist
Auszug aus LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09
Rn. 9 Allerdings muss sich eine Kapitalgesellschaft als ordentlicher Kaufmann grundsätzlich auf die Erfüllung der Offenlegungspflicht einstellen, indem sie die Mittel zur Finanzierung der Rechnungs- und Offenlegung rechtzeitig zurücklegt (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, 11 T 48/07, nrwe.de; LG Bonn, Beschluss vom 02.12.2008, 37 T 627/08, nrwe.de). - LG Bonn, 10.12.2008 - 37 T 472/08
Ordnungsgeldverfahren nach dem EHUG: Festsetzungsermessen
Auszug aus LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09
Das Ruhen des Geschäftsbetriebs steht der Offenlegungspflicht ebenfalls nicht entgegen, da sogar Liquidationsgesellschaften wegen § 71 GmbHG, § 325 HGB offenlegungspflichtig sind (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, 11 T 48/07, nrwe.de; LG Bonn, Beschluss vom 10.12.2008, 37 T 472/08, nrwe.de). - LG Bonn, 24.06.2008 - 30 T 40/08
Verspätete Jahresabschlussveröffentlichung: materielle Einwendungen gegen …
Auszug aus LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09
Wird gegen die nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB erlassene Androhungsverfügung kein oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, muss das Beschwerdegericht entsprechend § 139 Abs. 2 FGG (jetzt § 391 Abs. 2 FamFG) als bestandskräftig unterstellen, dass die Adressatin der Androhungsverfügung nach §§ 325 ff. HGB zur Offenlegung verpflichtet war (LG Bonn, Beschluss vom 24.06.2008, 30 T 40/08, nrwe.de; LG Bonn, Beschluss vom 27.10.2008, 30 T 187/08, nrwe.de). - LG Bonn, 25.05.2009 - 36 T 68/08
Schuldhafte Verletzung der Offenlegungspflicht über das freigegebene Vermögen bei …
Auszug aus LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09
Die Insolvenzgesellschaft kann aufgrund des Insolvenzbeschlags durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 35, 80 InsO auf Rücklagen zur Aufbringung der Rechnungs- und Offenlegungskosten aus Rechtsgründen nicht mehr zugreifen, sodass sie an der Unterlassung der Rechnungs- und Offenlegung kein Verschulden trifft (LG Bonn, Beschluss vom 25.05.2009, 36 T 68/08, nrwe.de). - LG Bonn, 10.12.2008 - 30 T 190/08
Ordnungsgeld wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen; …
Auszug aus LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09
Soweit die Kammer im Beschluss vom 10.12.2008 (30 T 190/08, nrwe.de) noch die gegenteilige Auffassung vertreten hat, gibt sie diese aus den vorgenannten Gründen auf. - LG Bonn, 27.10.2008 - 30 T 187/08
Ordnungsgeldverfahren nach dem EHUG: Bestandskraft der Androhungsverfügung
Auszug aus LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09
Wird gegen die nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB erlassene Androhungsverfügung kein oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, muss das Beschwerdegericht entsprechend § 139 Abs. 2 FGG (jetzt § 391 Abs. 2 FamFG) als bestandskräftig unterstellen, dass die Adressatin der Androhungsverfügung nach §§ 325 ff. HGB zur Offenlegung verpflichtet war (LG Bonn, Beschluss vom 24.06.2008, 30 T 40/08, nrwe.de; LG Bonn, Beschluss vom 27.10.2008, 30 T 187/08, nrwe.de). - FG Baden-Württemberg, 19.01.2001 - 10 K 12/98
Festsetzung von Zwangsgeldern wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen einer GmbH …
- OLG Köln, 14.07.2016 - 28 Wx 6/16
Abgrenzung von Beschwerde- und Wiedereinsetzungsverfahren im Rahmen der …
Die Offenlegungspflichten bestehen richtigerweise bis zur Löschung der Gesellschaft fort - also unabhängig davon, ob die Gesellschaft mangels Geschäftsbetriebs noch oder kein Gewerbe mehr betreibt (so auch LG Bonn v. 11.06.2010 - 33 T 624/10, BeckRS 2013, 07734; LG Bonn v. 16.09.2009 - 30 T 366/09, NZI 2009, 781; Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 2 m.w.N.).Die noch im Amt befindlichen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Insolvenzgesellschaft sind dann insbesondere auch nicht verpflichtet, die Erfüllung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB aus ihrem Privatvermögen zu finanzieren (LG Bonn v. 16.9. 2009 - 30 T 366/09, NZG 2010, 193).
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