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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 08.01.2019 - 5 C 18.2513   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,531
VGH Bayern, 08.01.2019 - 5 C 18.2513 (https://dejure.org/2019,531)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.01.2019 - 5 C 18.2513 (https://dejure.org/2019,531)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Januar 2019 - 5 C 18.2513 (https://dejure.org/2019,531)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Begehrt ein Kind die Namensänderung hin zum Namen seiner Pflegeeltern, ist die leibliche Mutter beiladungsfähig, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 65 Abs. 1 ; NamÄndG § 3 Abs. 1
    Begehrt ein Kind die Namensänderung hin zum Namen seiner Pflegeeltern, ist die leibliche Mutter beiladungsfähig, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2019, 496
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 120.86

    Namensänderung - Pflegekind - Schwerwiegender Grund - Eigenmächtige …

    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2019 - 5 C 18.2513
    Über das Namensänderungsbegehren ist unter Abwägung aller von der Namensführung berührten privaten und öffentlichen Belange zu entscheiden, wobei dem Kindeswohl entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 24.4.1987 - 7 C 120.86 - NJW 1988, 85 = juris Rn. 10).

    Zwar kann sich nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die das erstinstanzliche Gericht Bezug nimmt, die nichtsorgeberechtigte Mutter, die ihrer Elternverantwortung nicht gerecht wird oder sich ihrer Elternverantwortung entzieht, auf ein eigenes namensrechtliches Interesse am Fortbestand des Kindesnamens nicht berufen (BVerwG, U.v. 24.4.1987 - 7 C 120.86 - NJW 1988, 85 = juris Rn. 13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2013 - 10 E 1265/12

    Beiladung eines Dritten zu einem Verfahren bei Streit des Nachbarn gegen eine …

    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2019 - 5 C 18.2513
    Dies ist der Fall, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem der Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für ihn zwar keine Rechtswirkungen (§ 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf seine Rechtsstellung jedenfalls faktisch auswirken würde (vgl. OVG NW, B.v. 4.2.2013 - 10 E 1265/12 - NVwZ-RR 2013, 295).

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung Erfolg hat und die Beschwerdeentscheidung nur eine unselbständige Zwischenentscheidung in dem erstinstanzlich anhängigen Rechtsstreit darstellt (vgl. OVG NW, B.v. 4.2.2013 - 10 E 1265/12 - NVwZ-RR 2013, 295 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 18.08.2015 - 15 C 15.1263

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Beiladung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2019 - 5 C 18.2513
    Wird ein Beiladungsantrag abgelehnt, übt das Beschwerdegericht eigenes Ermessen aus, ohne auf die Nachprüfung der Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts beschränkt zu sein (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 15 C 15.1263 - juris Rn. 9;… Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 65 Rn. 29).
  • BGH, 08.01.2020 - XII ZB 478/17

    Familiensache: Beschwerdebefugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils gegen …

    Das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG schützt - ebenso wie das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR FamRZ 2002, 1017, 1018 f. und StAZ 2001, 39, 41) - das Interesse eines nichtsorgeberechtigten Elternteils an der Beibehaltung der namensmäßigen Übereinstimmung als äußeres Zeichen der persönlichen Bindung zu seinem Kind (vgl. BayVGH Beschluss vom 8. Januar 2019 - 5 C 18.2513 - juris Rn. 5; OVG Münster StAZ 2017, 185 …und Beschluss vom 13. Juli 2007 - 16 B 224/07 - juris Rn. 3 ff.).
  • VGH Bayern, 24.08.2023 - 22 C 22.1856

    Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung einer beantragten (einfachen) Beiladung …

    Dabei kann offenbleiben, ob das Beschwerdegericht im Rahmen seiner Entscheidung eigenes Ermessen ausübt (…so etwa BayVGH, B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 -, juris Rn. 7; B.v. 8.1.2019 - 5 C 18.2513 - juris Rn. 3;… B.v. 23.8.2016 - 21 C 16.325 - juris Rn. 8;… B.v. 18.8.2015 - 15 C 15.1263 - juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) oder - mit der Überlegung, dass der Devolutiveffekt im Ergebnis nur einen Zwischenstreit betreffend die Beiladung betrifft, die zugrundeliegende Verwaltungsstreitsache aber nach wie vor, nach Abschluss der Beschwerdeverfahrens, erstinstanzlich zu entscheiden ist - auf die Nachprüfung der Ermessensausübung durch das erstinstanzliche Gericht beschränkt ist (und damit dem Rechtsmittelgericht erst ab Anhängigkeit der zugrundeliegenden Verwaltungsstreitsache in der Rechtsmittelinstanz eigenes Beiladungsermessen zusteht).

    Dies ist der Fall, wenn dieser in einer solchen Beziehung zu wenigstens einer der Parteien oder zum Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten in der Sache seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (…BayVGH, B.v. 14.2.2007 - 1 C 07.23 - juris Rn. 9; B.v. 8.1.2019 - 5 C 18.2513 - juris Rn. 3, jeweils m.w.N.).

  • VGH Bayern, 11.09.2019 - 8 C 19.1522

    Einziehung eines öffentlichen Weges - Beiladung eines Anliegers mit Überbauungen

    Dies ist der Fall, wenn dieser in einer solchen Beziehung zu wenigstens einer der Parteien oder zum Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten in der Sache seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (…BayVGH, B.v. 14.2.2007 - 1 C 07.23 - juris Rn. 9; B.v. 8.1.2019 - 5 C 18.2513 - juris Rn. 3 jew. m.w.N.).

    Wird ein Beiladungsantrag abgelehnt, ist das Beschwerdegericht nicht auf die Nachprüfung der Ermessensausübung durch das erstinstanzliche Gericht beschränkt, sondern übt eigenes Ermessen aus (…vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 15 C 15.1263 - juris Rn. 9; B.v. 8.1.2019 - 5 C 18.2513 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung Erfolg hat und die Beschwerdeentscheidung nur eine unselbständige Zwischenentscheidung in dem erstinstanzlich anhängigen Rechtsstreit darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2019 - 5 C 18.2513 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 4.2.2013 - 10 E 1265/12 - NVwZ-RR 2013, 295 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 10.12.2019 - 8 C 19.2198

    Beschwerde gegen Ablehnung einer Beiladung

    Dies ist der Fall, wenn dieser in einer solchen Beziehung zu wenigstens einer der Parteien oder zum Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten in der Sache seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (…BVerwG, B.v. 20.6.1995 - 8 B 68.95 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 8.1.2019 - 5 C 18.2513 - juris Rn. 3).

    Wird ein Beiladungsantrag abgelehnt, ist das Beschwerdegericht nicht auf die Nachprüfung der Ermessensausübung durch das erstinstanzliche Gericht beschränkt, sondern übt eigenes Ermessen aus (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2019 - 5 C 18.2513 - juris Rn. 3;… OVG NW, B.v. 29.8.2016 - 4 E 409/16 - juris Rn. 6 f. m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 09.05.2023 - 13 WF 6/23

    Familiengerichtliche Genehmigung der Änderung des Familiennamens von Kindern; …

    Das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG schützt - ebenso wie das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR NJW 2003, 1921) - das Interesse eines nichtsorgeberechtigten Elternteils an der Beibehaltung der namensmäßigen Übereinstimmung als äußeres Zeichen der persönlichen Bindung zu seinem Kind (vgl. VGH München Beschl. v. 8.1.2019 - 5 C 18.2513, BeckRS 2019, 258; OVG Münster StAZ 2017, 185 = BeckRS 2016, 52137 und Beschl. v. 13.7.2007 - 16 B 224/07, BeckRS 2007, 26041).
  • VG Sigmaringen, 02.05.2025 - 5 K 3290/22

    Wichtiger Grund für öffentlich-rechtliche Namensänderung; Namenskontinuität; …

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich etwa ein nichtsorgeberechtigtes Elternteil, das seiner Elternverantwortung nicht gerecht wird oder ich dieser entzieht, in bestimmten Fallkonstellationen auf ein eigenes namensrechtliches Interesse am Fortbestand des Kindesnamens nicht berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1987 - 7 C 120.86 -, NJW 1988, 85 ; BayVGH, Beschluss vom 08.01.2019 - 5 C 18.2513 -, BayVBl 2020, 487 ; VG Mainz, Urteil vom 24.04.2015 - 4 K 464/14.MZ -, juris).
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