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| VG Cottbus, 19.12.2019 - 6 K 965/16 |
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- OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02
Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, …
Auszug aus VG Cottbus, 19.12.2019 - 6 K 965/16
Rn. 26 So trägt die Wasserversorgungssatzung des beklagten Verbandes durch die Befreiungsregelungen in § 6 Wasserversorgungssatzung hinsichtlich des Anschlusszwangs und in § 8 Wasserversorgungssatzung hinsichtlich des Benutzungszwanges namentlich dem Grundsatz Rechnung, wonach eine Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen muss, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 9 S 16.09 -, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180; VG Ansbach…, Urteil vom 14. Juli 2015 - AN 1 K 13.00604 -, Rn. 43, juris).Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Wasserversorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Versorgung der Haushalte mit Trinkwasser in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus einer unsachgemäßen Wasserversorgung ergeben (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris m.w.N.).
Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Wasserversorgung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris).
Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit - wie durch den ausschließlichen Verzehr von gekauften Mineralwasser - genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 36, juris).
Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 37, juris).
Sind im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung demokratisch legitimierte Entscheidungen - hier: durch das Trinkwasserversorgungskonzept der Verbandsversammlung des Beklagten - darüber getroffen worden, wie und in welchen Formen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung konkret wahrgenommen werden, so sind diese Entscheidungen mit allen Auswirkungen für die satzungsunterworfenen Einwohner verbindlich und können nur von den Organen der kommunalen Selbstverwaltung im Wege anderweitiger politischer Willensbildung und - soweit erforderlich - von den Wasserbehörden unter Berücksichtigung damit etwa eingeräumter Rechtspositionen für die betroffenen Bürger verändert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 38, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).
Es obliegt dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks).
An der hinreichenden Bestimmtheit von §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung bestehen keine Zweifel, da sich Sinn und Zweck der Regelungen ermitteln lassen und weil den Regelungen selbst objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG…, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks).
- VG Frankfurt/Main, 17.06.2009 - 7 K 869/08
Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungklage bei Erledigung vor bzw. nach …
Auszug aus VG Cottbus, 19.12.2019 - 6 K 965/16
Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Verbandes darüber, in welcher Weise er seiner Wasserversorgungspflicht (§ 59 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)) genügen will, ob in Gestalt einer zentralen oder in Gestalt einer dezentralen Versorgungslösung (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).Sind im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung demokratisch legitimierte Entscheidungen - hier: durch das Trinkwasserversorgungskonzept der Verbandsversammlung des Beklagten - darüber getroffen worden, wie und in welchen Formen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung konkret wahrgenommen werden, so sind diese Entscheidungen mit allen Auswirkungen für die satzungsunterworfenen Einwohner verbindlich und können nur von den Organen der kommunalen Selbstverwaltung im Wege anderweitiger politischer Willensbildung und - soweit erforderlich - von den Wasserbehörden unter Berücksichtigung damit etwa eingeräumter Rechtspositionen für die betroffenen Bürger verändert werden (vgl. OVG Brandenburg…, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 38, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).
Der entgegenstehende Wille einzelner satzungsunterworfener Anschlussverpflichteter, muss sich der vom Gesetz legitimierten und vom Satzungsgeber getroffenen Entscheidung beugen (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7f. des Entscheidungsabdrucks).
Es obliegt dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (OVG Brandenburg…, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks).
An der hinreichenden Bestimmtheit von §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung bestehen keine Zweifel, da sich Sinn und Zweck der Regelungen ermitteln lassen und weil den Regelungen selbst objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG…, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Brandenburg…, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks).
Über den Ausdruck "nicht zugemutet werden kann" wird deutlich gemacht, dass Ausnahmen nur dann möglich bzw. geboten sind, wenn im konkreten Einzelfall außergewöhnliche (atypische) Umstände die Situation des Pflichtigen kennzeichnen und sich damit die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Vergleich zu anderen Fällen als offensichtlich nicht mehr hinnehmbar erweisen müsste (VG Cottbus…, Urteil vom 29. Mai 2018 - 6 K 291/13 -Rn. 30; juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009, - 7 K 869/08 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks; OVG NRW…, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180).
- VG Berlin, 17.09.2010 - 1 L 174.10
Wasserbetriebe müssen Tacheles-Nutzer nicht mit Trinkwasser versorgen
Auszug aus VG Cottbus, 19.12.2019 - 6 K 965/16
Einen gesetzlichen Anspruch auf Anschluss haben nämlich nur dinglich Berechtigte, die gleichzeitig einem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen (VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 L 174.10 -, Rn. 20, juris).Eine bloß schuldrechtliche Beziehung zum Grundstückseigentümer etwa als Mieter oder Untermieter genügt nicht, ebenso wenig wie ein bloßer - rechtmäßiger oder unrechtmäßiger - tatsächlicher Besitz (VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 L 174.10 -, Rn. 20, juris) zur Begründung eines Anschlussrechts.
Der Mieter oder Pächter kann und muss sich insofern an den Vermieter oder Verpächter, d. h. in der Regel den Grundstückseigentümer, als Kunden des Versorgungsunternehmens halten (Vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 21. April 2010 - OVG 9 S 121.09 -, juris Rn. 4 f.; VG Stade…, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 B 2772/12 -, juris Rn. 28; VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 L 174.10 -, juris Rn. 20 und 29; VG Frankfurt (Oder)…, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 5 L 264/09 -, juris Rn. 9).
- VG Ansbach, 14.07.2015 - AN 1 K 13.00604
Öffentliche Wasserversorgung, Satzung, Anschlusszwang, Benutzungszwang, …
Auszug aus VG Cottbus, 19.12.2019 - 6 K 965/16
Rn. 26 So trägt die Wasserversorgungssatzung des beklagten Verbandes durch die Befreiungsregelungen in § 6 Wasserversorgungssatzung hinsichtlich des Anschlusszwangs und in § 8 Wasserversorgungssatzung hinsichtlich des Benutzungszwanges namentlich dem Grundsatz Rechnung, wonach eine Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen muss, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg…, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 9 S 16.09 -, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 - AN 1 K 13.00604 -, Rn. 43, juris).Rn. 30 Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anordnung des Anschlusszwangs gegenüber dem Kläger liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. insoweit VG Cottbus…, Urteil vom 25. September 2009 - 7 K 923/07 -, Rn. 23, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015, a.a.O., Rn. 45, juris) vor.
- VG Cottbus, 29.05.2018 - 6 K 291/13
Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen
Auszug aus VG Cottbus, 19.12.2019 - 6 K 965/16
Über den Ausdruck "nicht zugemutet werden kann" wird deutlich gemacht, dass Ausnahmen nur dann möglich bzw. geboten sind, wenn im konkreten Einzelfall außergewöhnliche (atypische) Umstände die Situation des Pflichtigen kennzeichnen und sich damit die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Vergleich zu anderen Fällen als offensichtlich nicht mehr hinnehmbar erweisen müsste (VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2018 - 6 K 291/13 -Rn. 30; juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009, - 7 K 869/08 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks; OVG NRW…, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180). - BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78
Naßauskiesung
Auszug aus VG Cottbus, 19.12.2019 - 6 K 965/16
Dies ist mit Blick auf das zu wahrende Allgemeininteresse hinsichtlich des Schutzes vor Krankheiten durch schlechtes und verschmutztes (rückfließendes) Trinkwasser durch eine professionelle hygienische Kontrolle des Wassers auf Güte und Keimfreiheit hinsichtlich des Zwecks des Anschluss- und Benutzungszwangs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 (341); VG Potsdam…, Urteil vom 30. Januar 2002 - 8 K 2477/01 -, Rn. 126 - 127, beide juris) nicht zu beanstanden. - BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61
Auslegung einfachen Rechts
Auszug aus VG Cottbus, 19.12.2019 - 6 K 965/16
An der hinreichenden Bestimmtheit von §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung bestehen keine Zweifel, da sich Sinn und Zweck der Regelungen ermitteln lassen und weil den Regelungen selbst objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Brandenburg…, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks). - OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2010 - 15 B 1766/09
Überprüfung einer im Zusammenhang mit einem Streit über die Befreiung von einem …
Auszug aus VG Cottbus, 19.12.2019 - 6 K 965/16
Rn. 56 Die hierzu eingeräumte Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides ist ebenfalls mangels entgegenstehenden Vortrags und sonstigen dagegen sprechenden Anhaltspunkten auch als insgesamt angemessen zu werten, § 14 S. 2 Wasserversorgungssatzung i.V.m. § 28 Abs. 1 S. VwVfGBbg (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09, juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2017 - 15 B 286/17
Wasserversorgung; Daseinsvorsorge; Grundstückseigentümer
Auszug aus VG Cottbus, 19.12.2019 - 6 K 965/16
Insoweit ist auch keine Rechtsschutzlücke gegeben (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 2017 - 15 B 286/17 -, Rn. 18 - 22, juris), da die Satzung des beklagten Verbandes mit der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Wasserversorgungssatzung, wonach (ausnahmsweise) auf einen schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten die für Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften dann (und nur dann) anzuwenden sind, wenn dieser gemäß § 4 Abs. 6 Wasserversorgungssatzung zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zugelassen worden ist, auch den jeweiligen Mieter einbezieht. - OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - 9 S 121.09
Trinkwasser; Miete: drohende Sperrung der Trinkwasserversorgung wegen …
Auszug aus VG Cottbus, 19.12.2019 - 6 K 965/16
Der Mieter oder Pächter kann und muss sich insofern an den Vermieter oder Verpächter, d. h. in der Regel den Grundstückseigentümer, als Kunden des Versorgungsunternehmens halten (Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2010 - OVG 9 S 121.09 -, juris Rn. 4 f.; VG Stade…, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 B 2772/12 -, juris Rn. 28; VG Berlin…, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 L 174.10 -, juris Rn. 20 und 29; VG Frankfurt (Oder)…, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 5 L 264/09 -, juris Rn. 9). - OVG Schleswig-Holstein, 20.12.1995 - 2 L 24/93
Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung trotz Betriebsführung durch Privaten, …
- VG Frankfurt/Oder, 04.12.2009 - 5 L 264/09
Wassersperrung wegen Zahlungsverzugs des Vermieters
- VG Stade, 10.01.2013 - 1 B 2772/12
Anspruch eines Grundstückseigentümers auf weitere Trinkwasserversorgung und …
- VG Potsdam, 30.01.2002 - 8 K 2477/01
- VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 692/13
Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen
- BVerwG, 12.01.1988 - 7 B 55.87
Ortssatzung - Wasserversorgung - Anschlusszwang - Unzulässige Enteignung
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2014 - 9 N 114.13
Öffentliche Schmutzwasserkanalisation; Anschluss- und Benutzungszwang; …
- BVerwG, 24.01.1986 - 7 CB 51.85
Wasserversorgung - Anschlußzwang - Benutzungszwang - Volksgesundheit
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2011 - 15 A 60/11
Anforderungen an die Darlegungspflicht des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2009 - 9 S 16.09
Beschwerde; Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; fehlende …
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2010 - 9 N 173.08
Gestaltungsspielraum des abwasserbeseitigungspflichtigen Zweckverbandes bei der …
- VG Cottbus, 25.09.2009 - 7 K 923/07
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang einer zentralen Abwassereinrichtung
- VG Cottbus, 14.12.2011 - 6 K 651/09
Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten
- LG München II, 17.09.1984 - 6 S 779/84
Erhöhung des Gebrauchswertes der Mietsache oder eine Verbesserung der allgemeinen …
- VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 L 487/19 Es mag dahinstehen, ob das Vorhandensein einer hygienisch einwandfreien und ausreichenden eigenen Wasserversorgung als privates Interesse des Antragstellers für sich genommen überhaupt Grund für eine vollständige und unbefristete Befreiung vom Anschlusszwang darstellt und nicht lediglich nur zu einer Teilbefreiung führen kann, die im Übrigen im weiten Ermessen des jeweiligen Zweckverbandes stehen dürfte (vgl. zur Problematik OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 2 L 24/93 -, NVwZ-RR 1997, 47;… Düwel in Becker u.a., KAG Bbg Stand: 12/2017, § 6 Rn. 1073; VG Cottbus…, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 50, juris), da jedenfalls der Antragssteller bereits keinen entsprechenden Befreiungsantrag beim Antragsgegner gestellt hat und darüber hinaus hinsichtlich der Frage der Qualität seines Trinkwassers aus der Eigenversorgung, er insoweit seiner Darlegungslast - hierzu sogleich unten - nach Überzeugung des Gerichts (jedenfalls bislang noch) nicht entsprochen hat (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 6 K 965/16 -, Rn. 63 - 64, juris).
- VG Cottbus, 15.06.2023 - 6 K 1342/18
Anschlusszwang, Trinkwasserversorgung, Zwangsgeldfestsetzung
Es mag dahinstehen, ob das Vorhandensein einer hygienisch einwandfreien und ausreichenden eigenen Wasserversorgung - wie das Vorbringen des Klägers sinngemäß verstanden werden kann - als privates Interesse des Klägers für sich genommen überhaupt Grund für eine vollständige und unbefristete Befreiung vom Anschlusszwang darstellt und nicht lediglich nur zu einer Teilbefreiung führen kann, die im Übrigen im weiten Ermessen des jeweiligen Zweckverbandes stehen dürfte (vgl. zur Problematik OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 2 L 24/93 -, NVwZ-RR 1997, 47;… Düwel in Becker u.a., KAG Bbg Stand: 12/2017, § 6 Rn. 1073; VG Cottbus…, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 50, juris), da jedenfalls der Kläger - wie erwähnt - bereits keinen entsprechenden Befreiungsantrag beim Beklagten gestellt hat und darüber hinaus hinsichtlich der Frage der Qualität seines Trinkwassers aus der Eigenversorgung er insoweit aber auch darlegungs- und gegebenenfalls beweisbelastet ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 6 K 965/16 -, Rn. 63 - 64, juris).
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