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Rechtsprechung
   BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 2 Z 37/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1317
BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 2 Z 37/90 (https://dejure.org/1990,1317)
BayObLG, Entscheidung vom 20.06.1990 - BReg. 2 Z 37/90 (https://dejure.org/1990,1317)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Juni 1990 - BReg. 2 Z 37/90 (https://dejure.org/1990,1317)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung von Wohnungseigentum durch Eintragung ins Grundbuch ; Eintragungsvoraussetzungen für die Begründung von Wohnungseigentum ; Vorliegen einer Abgeschlossenheitsbescheinigung bei Eintragung von Wohnungseigentum in das Grundbuch; Einordnung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    WEG § 3 Abs. 2; WEG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann darf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für kraftlos erklärt werden? (IBR 1990, 556)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1356
  • MDR 1990, 1017
  • DNotZ 1991, 477
  • Rpfleger 1990, 405
  • Rpfleger 1990, 457
  • BayObLGZ 1990, 168
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 23.11.1989 - BReg. 2 Z 108/89

    Keine Pflicht des Grundbuchamts zur Prüfung der technischen Voraussetzungen der …

    Auszug aus BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 2 Z 37/90
    Nachdem der Senat diese Zwischenverfügung mit Beschluß vom 30.11.1989 (BReg. 2 Z 114/89, inhaltsgleich mit BayObLGZ 1989, 447 = DNotZ 1990, 260) aufgehoben hatte, ging beim Grundbuchamt am 20.12.1989 ein mit Unterschrift und Stempel versehenes Schreiben der Baubehörde ein, in dem sie dem Grundbuchamt mitteilt, sie habe die am 12.1.1989 gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG ausgestellte Abgeschlossenheitsbescheinigung am 12.12.1989 gegenüber dem Antragsteller für kraftlos erklärt.

    Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß Wohnungseigentum durch Eintragung im Grundbuch nur dann begründet werden kann, wenn neben dem Eintragungsantrag, einer Teilungserklärung nach § 8 Abs. 1 WEG des eingetragenen Eigentümers als Eintragungsbewilligung und einem Aufteilungsplan dem Grundbuchamt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG vorgelegt wird (BayObLGZ 1989, 447/449 m.w.Nachw.).

    Folglich darf das Grundbuchamt bei Vorliegen einer Abgeschlossenheitsbescheinigung und der sonstigen Eintragungsvoraussetzungen ohne weitere Prüfung anderer Fragen die Wohnungsgrundbücher anlegen (BGH WPM 1990, 606/608; BayObLGZ 1989, 447/450;… vgl. auch Haegele/Schöner/Stöber Grundbuchrecht 9. Aufl. Rn. 210).

    Die einzige Ausnahme davon ist die aufgrund der Eintragungsunterlagen erkennbare Unrichtigkeit der Abgeschlossenheitsbescheinigung (BayObLGZ 1989, 447/450 m.w.Nachw.).

    Der Senat ist in seinem Beschluß vom 23.11.1989 (BayObLGZ 1989, 447/451) aufgrund der Beurteilung anderer Bescheinigungen, wie etwa der Wohnsitzbescheinigung (…vgl. Obermayer VerwVfG 2. Aufl. § 35 Rn. 103 und 106;… Kopp VwGO 8. Aufl. Anh. zu § 42 Rn. 5;… Eyermann/Fröhler VwGO 9. Aufl. Rn. 44, Redeker/v. Oertzen VwGO 9. Aufl. Rn. 56 und 90, jeweils zu § 42;… Ule Verwaltungsprozeßrecht 9. Aufl. S. 175;… Achterberg Allgemeines Verwaltungsrecht 2. Aufl. S. 417) oder der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (BayObLGZ 1975, 90/94), davon ausgegangen, daß die Abgeschlossenheitsbescheinigung ein Verwaltungsakt ist, der nur nach Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen oder nach Art. 49 BayVwVfG widerrufen werden könnte.

  • BGH, 22.12.1989 - V ZR 339/87

    Eintragung der Teilungserklärung oder -vereinbarung vor Errichtung des Gebäudes

    Auszug aus BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 2 Z 37/90
    Deshalb ist das Grundbuchamt nicht verpflichtet, bautechnische Fragen oder verwaltungsrechtliche Probleme zu überprüfen (BGH WPM 1990, 606/608 = DNotZ 1990, 259/260 Rpfleger 1990, 159/160; vgl. auch Schmidt DNotZ 1990, 251/254).

    Der Begriff der Abgeschlossenheit in § 3 Abs. 2 WEG ist ein rein zivilrechtlicher Begriff ohne Bezugnahme auf die baurechtlichen Vorschriften (BGH WPM 1990, 606/607 = DNotZ 1990, 259; OVG Münster MittBayNot 1986, 82/83).

  • BVerwG, 26.07.1989 - 8 B 112.89

    Abgeschlossenheitsbescheinigung - Bauordnungsrechtliche Vorschriften

    Auszug aus BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 2 Z 37/90
    Deshalb ist das Grundbuchamt nicht verpflichtet, bautechnische Fragen oder verwaltungsrechtliche Probleme zu überprüfen (BGH WPM 1990, 606/608 = DNotZ 1990, 259/260 Rpfleger 1990, 159/160; vgl. auch Schmidt DNotZ 1990, 251/254).

    Sonstige Ermittlungen oder Beweiserhebungen über das etwaige Vorliegen der Abgeschlossenheit trotz Fehlens einer Abgeschlossenheitsbescheinigung sind dem Grundbuchamt versagt (Horber/Demharter § 1 Anm. 17 a; KEHE/Ertl Einl. C 8; Meikel/Böttcher Einl. D 12 und F 81, jeweils m.w.Nachw.; Schmidt DNotZ 1990, 251/257).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1985 - 11 A 3184/83

    Zur Rechtsnatur der Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Auszug aus BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 2 Z 37/90
    Dieser Weg war der Baubehörde aber verschlossen, weil nach Ansicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Abgeschlossenheitsbescheinigung kein Verwaltungsakt ist (Beschluß des BayVGH vom 28.12.1989 Nr. 2 CE 89.3743; OVG Münster MittBayNot 1986, 82/83; BVerwG …

    Der Begriff der Abgeschlossenheit in § 3 Abs. 2 WEG ist ein rein zivilrechtlicher Begriff ohne Bezugnahme auf die baurechtlichen Vorschriften (BGH WPM 1990, 606/607 = DNotZ 1990, 259; OVG Münster MittBayNot 1986, 82/83).

  • BayObLG, 24.02.1975 - BReg. 2 Z 4/75
    Auszug aus BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 2 Z 37/90
    Der Senat ist in seinem Beschluß vom 23.11.1989 (BayObLGZ 1989, 447/451) aufgrund der Beurteilung anderer Bescheinigungen, wie etwa der Wohnsitzbescheinigung (…vgl. Obermayer VerwVfG 2. Aufl. § 35 Rn. 103 und 106;… Kopp VwGO 8. Aufl. Anh. zu § 42 Rn. 5;… Eyermann/Fröhler VwGO 9. Aufl. Rn. 44, Redeker/v. Oertzen VwGO 9. Aufl. Rn. 56 und 90, jeweils zu § 42;… Ule Verwaltungsprozeßrecht 9. Aufl. S. 175;… Achterberg Allgemeines Verwaltungsrecht 2. Aufl. S. 417) oder der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (BayObLGZ 1975, 90/94), davon ausgegangen, daß die Abgeschlossenheitsbescheinigung ein Verwaltungsakt ist, der nur nach Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen oder nach Art. 49 BayVwVfG widerrufen werden könnte.

    Eine Rücknahme oder einen Widerruf eines Verwaltungsaktes hätte das Grundbuchamt ohne nähere Prüfung hinzunehmen (BayObLGZ 1975, 90/93 für die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung).

  • VGH Bayern, 08.05.1989 - 2 B 87.01993

    Voraussetzungen der Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung bei …

    Auszug aus BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 2 Z 37/90
    Das Grundbuchamt hatte zunächst mit Zwischenverfügung vom 20.6.1989 unter Hinweis auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8.5.1989 (ZMR 1989, 354 = DNotZ 1990, 247) ergänzende Nachweise zur Abgeschlossenheitsbescheinigung verlangt.
  • BayObLG, 30.11.1989 - BReg. 2 Z 114/89
    Auszug aus BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 2 Z 37/90
    Nachdem der Senat diese Zwischenverfügung mit Beschluß vom 30.11.1989 (BReg. 2 Z 114/89, inhaltsgleich mit BayObLGZ 1989, 447 = DNotZ 1990, 260) aufgehoben hatte, ging beim Grundbuchamt am 20.12.1989 ein mit Unterschrift und Stempel versehenes Schreiben der Baubehörde ein, in dem sie dem Grundbuchamt mitteilt, sie habe die am 12.1.1989 gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG ausgestellte Abgeschlossenheitsbescheinigung am 12.12.1989 gegenüber dem Antragsteller für kraftlos erklärt.
  • VGH Bayern, 28.12.1989 - 2 CE 89.3743
    Auszug aus BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 2 Z 37/90
    Dieser Weg war der Baubehörde aber verschlossen, weil nach Ansicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Abgeschlossenheitsbescheinigung kein Verwaltungsakt ist (Beschluß des BayVGH vom 28.12.1989 Nr. 2 CE 89.3743; OVG Münster MittBayNot 1986, 82/83; BVerwG …
  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Ergibt sich aus den Eintragungsunterlagen (Teilungserklärung, Aufteilungsplan, Gemeinschaftsordnung) die erkennbare Unrichtigkeit der vorgelegten Abgeschlossenheitsbescheinigung, darf das Grundbuchamt die Eintragung des Wohnungseigentums im Wohnungsgrundbuch verweigern (vgl. etwa BayObLG, Beschlüsse vom 20. Oktober 1988 - 2Z 94/88 - NJW-RR 1989, 142 m.w.N., vom 20. Juni 1990 - 2Z 37/90 - NJW-RR 1990, 1356 m.w.N. und vom 28. Juni 1990 - BReg 2Z 54/90 - DWW 1990, 236 [237]).

    Das Grundbuchamt ist ebensowenig wie an die Abgeschlossenheitsbescheinigung selbst auch an deren nachträgliche Kraftloserklärung durch die Baubehörde rechtlich gebunden (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 - BReg. 2Z 37/90 - NJW-RR 1990, 1356 [1357] und vom 17. Dezember 1992 - 2Z BR 29/92 - WM 1993, 205).

    Nach dessen höchstrichterlicher Klärung des Abgeschlossenheitsbegriffs entfiel insoweit für einen Widerruf der Kraftloserklärung das Rechtsschutzinteresse, weil das Grundbuchamt ebensowenig wie an die Abgeschlossenheitsbescheinigung selbst auch an deren nachträgliche Kraftloserklärung durch die Baubehörde rechtlich gebunden ist (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 - BReg. 2Z 37/90 - NJW-RR 1990, 1356 [1357] und vom 17. Dezember 1992 - 2Z BR 29/92 - WM 1993, 205).

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung soll es dem Grundbuchamt ersparen, die tatsächliche Beschaffenheit des aufzuteilenden Gebäudes selbst festzustellen, wozu es grundbuchverfahrensrechtlich auch nicht in der Lage wäre (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 - BReg. 2Z 37/90 - NJW-RR 1990, 1356 m.w.N. …und vom 24. Februar 1994, aaO. S. 716).

    Sonstige Beweiserhebungen oder Ermittlungen über die Abgeschlossenheit sind dem Grundbuchamt versagt (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 - BReg. 2Z 37/90 - NJW-RR 1990, 1356 m.w.N. und vom 28. Juni 1990 - BReg. 2Z 54/90 - DWW 1990, 236 [237]).

    Liegen eine nicht erkennbar unrichtige Abgeschlossenheitsbescheinigung und die sonstigen Eintragungsvoraussetzungen vor, darf es ohne weitere Prüfung anderer Fragen die Wohnungsgrundbücher anlegen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1989 - V ZR 339/87 - NJW 1990, 1111 [1112]; BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 - BReg. 2Z 37/90 - NJW-RR 1990, 1356 und vom 28. Juni 1990 - BReg. 2Z 54/90 - DWW 1990, 236 [237]).

    Dem steht schon das Gebot urkundlicher Nachweise im Grundbuchantragsverfahren entgegen (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990, aaO. S. 1356 …und vom 24. Februar 1994, aaO. S. 716 m.w.N.).

  • KG, 06.01.2015 - 1 W 369/14

    Grundbucheintragung: Betreuungsgerichtliche Genehmigung der Vorratsteilung von …

    Ergibt sich aus den Eintragungsunterlagen, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung unrichtig ist, darf das Grundbuchamt nicht eintragen (BayObLGZ 1990, 168; KG, Rpfleger 1985, 107;… Böttcher a.a.O.;… Kral in Hügel, GBO, 2. Aufl., Wohnungseigentum Rdn. 69;… Schöner/Stöber a.a.O. Rdn. 2856).
  • BGH, 14.02.1991 - V ZB 12/90

    Anforderungen an Trennwände für Abgeschlossenheit

    Demgegenüber hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1990, 168) den Standpunkt vertreten, das Gebot der Abgeschlossenheit wolle keinen baulichen und bautechnischen Mindeststandard sichern, sondern habe als ein rein zivilrechtliches Merkmal nur den Zweck, den vom Stockwerkseigentum her bekannten Mißständen vorzubeugen und für eine eindeutige Abgrenzung der Sondereigentumsbereiche zu sorgen.

    Das Grundbuchamt durfte den in den Abgeschlossenheitsbescheinigungen enthaltenen Hinweis zwar berücksichtigen und der rechtlichen Prüfung des Abgeschlossenheitsgebots zugrunde legen, weil die Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG nur eine Wissenserklärung der zuständigen Baubehörde darstellt (BayObLG, Beschl. v. 20. Juni 1990, aaO; BayVGH, Beschl. v. 28. Dezember 1989, 2 CE 89.3743, BayVBl 1990, 536) und die Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts nicht einschränkt (BR-Drucks. 75/51, Anl. 2 S. 14;… BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 1987, 8 C 55/85, Buchholz 454.11 WEG Nr. 1 = NJW-RR 1988, 649 f).

  • OLG Zweibrücken, 23.02.2001 - 3 W 39/01

    Grenzänderung bei Übertragung von Sondereigentum - neuer Aufteilungsplan - …

    Dabei ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung zwingende Eintragungsvoraussetzung; fehlt sie, so darf Wohnungseigentum durch das Grundbuchamt nicht begründet werden (vgl. BayObLGZ 1990, 168, 170f. sowie NJW-RR 1994, 716;… Hauger aaO).
  • BayObLG, 24.02.1994 - 2Z BR 122/93

    Vorlage von Aufteilungsplan (Unterteilungsplan) und …

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zwingende Eintragungsvoraussetzung; fehlt sie, so darf Wohnungseigentum durch das Grundbuchamt nicht begründet werden (BayObLGZ 1989, 447/449 m.w.Nachw.; 1990, 168/170).

    Die Bescheinigung der Baubehörde über die Abgeschlossenheit erspart dem Grundbuchamt weitgehend die Prüfung, ob die Wohnungen und sonstigen Räume tatsächlich abgeschlossen sind; das Grundbuchamt wäre auch gar nicht in der Lage, diese im planerischen und tatsächlichen Bereich liegenden Umstände festzustellen (vgl. BayObLGZ 1990, 168/170 f.).

  • BayObLG, 17.12.1992 - 2Z BR 29/92

    Sind die als Aufteilungspläne vorgelegten Bauzeichnungen in sich widersprüchlich, …

    Ohne eine Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde darf das Grundbuchamt in keinem Fall Wohnungseigentum im Grundbuch eintragen (BayObLGZ 1990, 168/170).

    Dem gemäß ist es nur folgerichtig, wenn umgekehrt das Grundbuchamt auch überprüft, ob eine "Kraftloserklärung" der Abgeschlossenheitsbescheinigung durch die Baubehörde auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht (BayObLGZ 1990, 168/172).

  • KG, 05.01.2016 - 1 W 1032/15

    Wohnungsgrundbuchverfahren in Berlin: Genehmigungserfordernis bei der Begründung …

    Ohne eine solche Bescheinigung darf das Grundbuchamt das zu bildende Wohnungseigentum nicht eintragen (BayObLG, Rpfleger 1990, 457;… Böttcher in Meikel, GBO, 11. Aufl., Einl. D Rdn. 108).
  • BayObLG, 11.10.1990 - BReg. 2 Z 95/90

    Das Merkmal der "Abgeschlossenheit" bei nebeneinander liegenden …

    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 20.6.1990 (BayObLGZ 1990, 168/172 = WuM 1990, 400) im Anschluß an BGH WPM 1990, 606/607 = DNotZ 1990, 259 dargelegt hat, wollte der Gesetzgeber durch das Erfordernis der Abgeschlossenheit in § 3 Abs. 2 WEG vor allem Streitigkeiten vermeiden, wie sie unter der Geltung des Stockwerkseigentums als Folge unklarer rechtlicher Verhältnisse entstanden sind.
  • BayObLG, 06.02.1991 - BReg. 2 Z 148/90

    Vertragliche Verpflichtung zur Begründung von Wohnungseigentum

    Die spätere "Kraftloserklärung" der Abgeschlossenheitsbescheinigung steht dem nicht entgegen (BayObLGZ 1990, 168= DNotZ 1991, 447 = MittRhNotK 1990, 215 ).
  • OLG Düsseldorf, 13.08.1990 - 3 Wx 291/90

    Auslegung einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung

    Der BGH hat hierzu u. a. ausgeführt: 2. Liegenschaftsrecht/WEG - Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung (BayObLG, Beschluß vom 20.6.1990 - BReg. 2 Z 37/90 - mitgeteilt von Notarassessor Dr. Andreas Albrecht, LL.M., München) "In der Regel ist eine Hinterlegung allein zu Sicherungszwekken (wechselseitige Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen gern. §§ 320, 322 BGB ) sinnvoll.
  • OLG Braunschweig, 27.11.1990 - 3 W 67/90

    Schließung eines vorhandenen Durchgangs zwischen zwei Grundstücken als bauliche …

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