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Rechtsprechung
   EuGH, 12.12.2024 - C-527/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,36441
EuGH, 12.12.2024 - C-527/23 (https://dejure.org/2024,36441)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2024 - C-527/23 (https://dejure.org/2024,36441)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2024 - C-527/23 (https://dejure.org/2024,36441)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Weatherford Atlas Gip

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Erwerb von Verwaltungsdienstleistungen, die innerhalb einer Unternehmensgruppe erbracht werden - Versagung des Vorsteuerabzugsrechts

  • Europäischer Gerichtshof

    Weatherford Atlas Gip

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Erwerb von Verwaltungsdienstleistungen, die innerhalb einer Unternehmensgruppe erbracht werden - Versagung des Vorsteuerabzugsrechts

  • IWW

    Art. 2, 168 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie, 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 2 der Me... hrwertsteuerrichtlinie, Art. 167 ff. der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Erwerb von innerhalb einer Unternehmensgruppe erbrachter Verwaltungsdienstleistungen - Versagung des Vorsteuerabzugsrechts

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Erwerb von Verwaltungsdienstleistungen, die innerhalb einer Unternehmensgruppe erbracht werden - Versagung des Vorsteuerabzugsrechts

Besprechungen u.ä.

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Erwerb von innerhalb einer Unternehmensgruppe erbrachter Verwaltungsdienstleistungen - Versagung des Vorsteuerabzugsrechts

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Weatherford Atlas Gip

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 168 ; EGRL 112/2006 Art 2

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Weatherford Atlas Gip

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Prahova (Rumänien), eingereicht am 16. August 2023 - Weatherford Atlas Gip SA/Agenţia Naţională de Administrare Fiscală - Direcţia Generală de Soluţionare a Contestaţiilor, ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Weatherford Atlas Gip

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 01.10.2020 - C-405/19

    Vos Aannemingen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 12.12.2024 - C-527/23
    Rn. 31 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Teil der Ausgaben des Steuerpflichtigen, der nicht mit den vom Steuerpflichtigen selbst bewirkten Umsätzen, sondern mit Umsätzen eines Dritten zusammenhängt, kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2020, Vos Aannemingen, C-405/19, EU:C:2020:785, Rn. 38, …und vom 8. September 2022, Finanzamt R [Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Gesellschafterbeitrag], C-98/21, EU:C:2022:645, Rn. 55).

    Rn. 32 Sollte sich im vorliegenden Fall erweisen, dass ein Teil der Dienstleistungen, für die die im Ausgangsverfahren fraglichen Ausgaben getätigt wurden, nicht für die Zwecke der eigenen Umsätze des Steuerpflichtigen, sondern für die Zwecke von Umsätzen Dritter verwendet wurde, wäre der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen diesen Dienstleistungen und den besteuerten Umsätzen dieses Steuerpflichtigen teilweise unterbrochen, so dass dieser die auf diesen Teil der Ausgaben entfallende Mehrwertsteuer nicht abziehen dürfte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Vos Aannemingen, C-405/19, EU:C:2020:785, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nur insoweit belastet die Vorsteuer dem Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Vos Aannemingen, C-405/19, EU:C:2020:785, Rn. 40 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.06.2024 - C-696/22

    C () und liquidateurs judiciaires) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 12.12.2024 - C-527/23
    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer setzt voraus, dass die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (Urteil vom 13. Juni 2024, C [Insolvenzverwalter und Liquidatoren], C-696/22, EU:C:2024:499, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher sind die tatsächliche Verwendung der vom Steuerpflichtigen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen und der ausschließliche Grund für diesen Erwerb, der als ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts anzusehen ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2024, C [Insolvenzverwalter und Liquidatoren], C-696/22, EU:C:2024:499, Rn. 89, …und vom 4. Oktober 2024, Voestalpine Giesserei Linz, C-475/23, EU:C:2024:866, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher bleibt das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bestehen, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wurde und somit nicht zu besteuerten Umsätzen führte oder wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze verwenden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2024, C [Insolvenzverwalter und Liquidatoren], C-696/22, EU:C:2024:499, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.2024 - C-341/22

    Feudi di San Gregorio Aziende Agricole - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 12.12.2024 - C-527/23
    Durch die Regelung über den Vorsteuerabzug soll der Steuerpflichtige nämlich vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden (Urteil vom 7. März 2024, Feudi di San Gregorio Aziende Agricole, C-341/22, EU:C:2024:210, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit ein Steuerpflichtiger zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands oder einer Dienstleistung als solcher handelt und den Gegenstand bzw. die Dienstleistung für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, ist er berechtigt, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand oder diese Dienstleistung abzuziehen (Urteil vom 7. März 2024, Feudi di San Gregorio Aziende Agricole, C-341/22, EU:C:2024:210, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 25 Außerdem geht aus Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie hervor, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn zum einen der Betroffene "Steuerpflichtiger" im Sinne dieser Richtlinie ist und zum anderen die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner eigenen besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 33, sowie vom 7. März 2024, Feudi di San Gregorio Aziende Agricole, C-341/22, EU:C:2024:210, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-475/23

    Voestalpine Giesserei Linz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 12.12.2024 - C-527/23
    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Voestalpine Giesserei Linz, C-475/23, EU:C:2024:866, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher sind die tatsächliche Verwendung der vom Steuerpflichtigen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen und der ausschließliche Grund für diesen Erwerb, der als ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts anzusehen ist, zu berücksichtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2024, C [Insolvenzverwalter und Liquidatoren], C-696/22, EU:C:2024:499, Rn. 89, und vom 4. Oktober 2024, Voestalpine Giesserei Linz, C-475/23, EU:C:2024:866, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.01.2024 - C-537/22

    Global Ink Trade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 12.12.2024 - C-527/23
    Rn. 25 Außerdem geht aus Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie hervor, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn zum einen der Betroffene "Steuerpflichtiger" im Sinne dieser Richtlinie ist und zum anderen die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner eigenen besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 33, …sowie vom 7. März 2024, Feudi di San Gregorio Aziende Agricole, C-341/22, EU:C:2024:210, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Die Würdigung dieser Belege hat das nationale Gericht gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts anhand einer umfassenden Beurteilung aller Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Mai 2023, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie [Mehrwertsteuer - Fiktiver Erwerb], C-114/22, EU:C:2023:430, Rn. 36, und vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 34).

  • EuGH, 08.09.2022 - C-98/21

    Finanzamt R (Déduction de TVA liée à une contribution d'associé) - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 12.12.2024 - C-527/23
    Rn. 31 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Teil der Ausgaben des Steuerpflichtigen, der nicht mit den vom Steuerpflichtigen selbst bewirkten Umsätzen, sondern mit Umsätzen eines Dritten zusammenhängt, kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2020, Vos Aannemingen, C-405/19, EU:C:2020:785, Rn. 38, und vom 8. September 2022, Finanzamt R [Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Gesellschafterbeitrag], C-98/21, EU:C:2022:645, Rn. 55).
  • EuGH, 16.02.2023 - C-519/21

    DGRFP Cluj - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Auszug aus EuGH, 12.12.2024 - C-527/23
    Die Steuerbehörden können somit vom Steuerpflichtigen die Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob der verlangte Abzug gewährt werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2021, Kemwater ProChemie, C-154/20, EU:C:2021:989, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Februar 2023, DGRFP Cluj, C-519/21, EU:C:2023:106, Rn. 99 und 100).
  • EuGH, 25.05.2023 - C-114/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie (TVA - Acquisition fictive) - …

    Auszug aus EuGH, 12.12.2024 - C-527/23
    Rn. 37 Die Würdigung dieser Belege hat das nationale Gericht gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts anhand einer umfassenden Beurteilung aller Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Mai 2023, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie [Mehrwertsteuer - Fiktiver Erwerb], C-114/22, EU:C:2023:430, Rn. 36, …und vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 34).
  • EuGH, 09.12.2021 - C-154/20

    Kemwater ProChemie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer …

    Auszug aus EuGH, 12.12.2024 - C-527/23
    Die Steuerbehörden können somit vom Steuerpflichtigen die Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob der verlangte Abzug gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2021, Kemwater ProChemie, C-154/20, EU:C:2021:989, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 16. Februar 2023, DGRFP Cluj, C-519/21, EU:C:2023:106, Rn. 99 und 100).
  • EuGH, 29.06.2023 - C-211/22

    Super Bock Bebidas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. …

    Auszug aus EuGH, 12.12.2024 - C-527/23
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 29. Juni 2023, Super Bock Bebidas, C-211/22, EU:C:2023:529, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.03.2021 - C-812/19

    Danske Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - …

  • EuGH, 20.01.2022 - C-90/20

    Apcoa Parking Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

    Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf …

  • EuGH, 04.09.2025 - C-726/23

    Arcomet Towercranes - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

    Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, EU:C:1988:120, Rn. 12, und vom 12. Dezember 2024, Weatherford Atlas Gip, C-527/23, EU:C:2024:1024, Rn. 23).

    Rn. 55 Was zweitens die materiellen Bedingungen betrifft, geht aus Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie hervor, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn zum einen der Betroffene ein "Steuerpflichtiger" im Sinne dieser Richtlinie ist und zum anderen die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner eigenen besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht werden (Urteil vom 12. Dezember 2024, Weatherford Atlas Gip, C-527/23, EU:C:2024:1024, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits klargestellt, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht von einem Kriterium der wirtschaftlichen Rentabilität des Eingangsumsatzes abhängig macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2024, Weatherford Atlas Gip, C-527/23, EU:C:2024:1024, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 59 Was als Zweites die dem Steuerpflichtigen obliegende Beweislast betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die hierfür vorgesehenen Bedingungen erfüllt (Urteil vom 12. Dezember 2024, Weatherford Atlas Gip, C-527/23, EU:C:2024:1024, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-726/23

    Arcomet Towercranes - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    {FN:31} Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2024, Weatherford Atlas Gip (C-527/23, EU:C:2024:1024, Rn. 23).

    {FN:42} Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2024, Weatherford Atlas Gip (C-527/23, EU:C:2024:1024, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:43} Vgl. Urteile vom 7. März 2024, Feudi di San Gregorio Aziende Agricole (…C-341/22, EU:C:2024:210, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 12. Dezember 2024, Weatherford Atlas Gip (C-527/23, EU:C:2024:1024, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:44} Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2024, Weatherford Atlas Gip (C-527/23, EU:C:2024:1024, Rn. 29).

    {FN:48} Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2024, Weatherford Atlas Gip (C-527/23, EU:C:2024:1024, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:50} Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2024, Weatherford Atlas Gip (C-527/23, EU:C:2024:1024, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2025 - 2 K 2140/22
    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. September 2020 - C-528/19, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2020, 927; vom 12. Dezember 2024 - C-527/23, Weatherford Atlas Gip, juris, m.w.N.; BFH, Urteil vom 15. Februar 2023 - XI R 24/22, BStBl. II 2023, 1152, m.w.N.).

    Maßgebend sind dementsprechend die tatsächliche Verwendung der vom Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen und der ausschließliche Entstehungsgrund des fraglichen Umsatzes, da dieser als ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2022 - C-98/21, W-GmbH, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2022, 1904, m.w.N.; vom 12. Dezember 2024 - C-527/23, Weatherford Atlas Gip, juris).

    Daher macht die Mehrwertsteuerrichtlinie die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht von einem Kriterium der wirtschaftlichen Rentabilität des Eingangsumsatzes abhängig (vgl. Europäischer Gerichtshof -EuGH-, Urteil vom 12. Dezember 2024 - C-527/23, Weatherford Atlas Gip, juris, m.w.N.).

    2024 - C-527/23, Weatherford Atlas Gip, juris; BFH, Urteile vom 23. Oktober 2014 - V R 23/13, BStBl. II 2015, 313; vom 20. Oktober 2016 - V R 36/14, MwStR 2017, 331; vom 5. Dezember 2018 - XI R 22/14, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2019, 365; Beschluss vom 8. Juli 2015 - XI B 5/15, BFH/NV 2015, 1444).

    Abgesehen davon ist es nach der Rechtsprechung des EuGH unerheblich, ob die Eingangsleistungen erforderlich oder zweckmäßig waren, da die Mehrwertsteuerrichtlinie die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht von einem Kriterium der wirtschaftlichen Rentabilität des Eingangsumsatzes abhängig macht (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2024 - C-527/23, Weatherford Atlas Gip, juris, m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.04.2025 - 2 K 2150/22
    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. September 2020 - C-528/19, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2020, 927; vom 12. Dezember 2024 - C-527/23, Weatherford Atlas Gip, juris, m.w.N.; BFH, Urteil vom 15. Februar 2023 - XI R 24/22, BStBl. II 2023, 1152, m.w.N.).

    Maßgebend sind dementsprechend die tatsächliche Verwendung der vom Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen und der ausschließliche Entstehungsgrund des fraglichen Umsatzes, da dieser als ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2022 - C-98/21, WGmbH, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2022, 1904, m.w.N.; vom 12. Dezember 2024 - C-527/23, Weatherford Atlas Gip, juris; BFH, Urteil vom 17. April 2024 - XI R 13/21, BStBl. II 2024, 801, m.w.N.).

    c) Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, hat die Darlegungs- und Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen (EuGH, Urteile vom 27. Juni 2018 - C-459/17 und C-460/17, SGI, MwStR 2018, 712; vom 11. November 2021 - C-281/20, Ferimet SL, DStRE 2022, 44; vom 12. Dezember 2024 - C-527/23, Weatherford Atlas Gip, juris; BFH, Urteile vom 23. Oktober 2014 - V R 23/13, BStBl. II 2015, 313; vom 20. Oktober 2016 - V R 36/14, MwStR 2017, 331;… vom 5. Dezember 2018 - XI R 22/14, BFH/NV 2019, 365;… Beschluss vom 8. Juli 2015 - XI B 5/15, BFH/NV 2015, 1444).

  • BFH, 07.03.2025 - XI B 25/24

    Kein Verlust des Rügerechts durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nach …

    Rn. 8 a) Die Beweislast für den Vorsteuerabzug trifft den Unternehmer; die Steuerbehörden (und damit auch die Finanzgerichte) können vom Steuerpflichtigen die Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob der verlangte Abzug gewährt werden kann (…vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 03.02.2016 - V B 35/15, BFH/NV 2016, 794, Rz 12; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Weatherford Atlas Gip vom 12.12.2024 - C-527/23, EU:C:2024:1024, Rz 36).
  • EuGH, 12.11.2025 - C-475/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Die Würdigung dieser Belege hat das nationale Gericht gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts anhand einer umfassenden Beurteilung aller Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 34, und vom 12. Dezember 2024, Weatherford Atlas Gip, C-527/23, EU:C:2024:1024, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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