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   EuGH, 16.02.2023 - C-519/21   

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EuGH, 16.02.2023 - C-519/21 (https://dejure.org/2023,2310)
EuGH, Entscheidung vom 16.02.2023 - C-519/21 (https://dejure.org/2023,2310)
EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2023 - C-519/21 (https://dejure.org/2023,2310)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    DGRFP Cluj

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Errichtung eines Immobilienkomplexes durch einen Zusammenschluss ohne Rechtspersönlichkeit - Zusammenschlussvertrag - Verkauf der Wohnungen des Immobilienkomplexes durch bestimmte ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Richtlinie 2006/112/EG; Errichtung eines Immobilienkomplexes durch einen Zusammenschluss ohne Rechtspersönlichkeit; Zusammenschlussvertrag; Verkauf der Wohnungen des Immobilienkomplexes durch bestimmte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Errichtung eines Immobilienkomplexes durch einen Zusammenschluss ohne Rechtspersönlichkeit - Zusammenschlussvertrag - Verkauf der Wohnungen des Immobilienkomplexes durch bestimmte ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    DGRFP Cluj

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 267 ; EGRL 112/2006 Art 9 ; EGRL 112/2006 Art 12 ; EGRL 112/2006 Art ... 14 ; EGRL 112/2006 Art 62 ; EGRL 112/2006 Art 63 ; EGRL 112/2006 Art 65 ; EGRL 112/2006 Art 73 ; EGRL 112/2006 Art 78 ; EGRL 112/2006 Art 167 ; EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a ; EGRL 112/2006 Art 178 Buchst a ; EGRL 112/2006 Art 179 ; EUVtr Art 5

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    DGRFP Cluj

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 21.11.2018 - C-664/16

    Vadan - Vorsteuerabzug bei Fehlen von Rechnungen

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-519/21
    Als zweite Hypothese stützt sich das vorlegende Gericht auf das Urteil vom 21. November 2018, Vadan (C-664/16, EU:C:2018:933, Rn. 44), wonach der Steuerpflichtige durch objektive Nachweise belegen müsse, dass ihm andere Steuerpflichtige auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hätten, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen gedient hätten und für die er die Mehrwertsteuer tatsächlich entrichtet habe.

    So ist es, um dieses Recht geltend machen zu können, zum einen erforderlich, dass der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie ist, und zum anderen, dass die zur Begründung des Abzugsrechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (Urteil vom 21. November 2018, Vadan, C-664/16, EU:C:2018:933, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den formalen Voraussetzungen des Abzugsrechts ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (Urteil vom 21. November 2018, Vadan, C-664/16, EU:C:2018:933, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern kann, weil eine Rechnung nicht die in Art. 226 Nrn. 6 und 7 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 21. November 2018, Vadan, C-664/16, EU:C:2018:933, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher verstößt die strikte Anwendung des formalen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit, da dem Steuerpflichtigen dadurch in unverhältnismäßiger Weise die steuerliche Neutralität seiner Umsätze verwehrt würde (Urteil vom 21. November 2018, Vadan, C-664/16, EU:C:2018:933, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl muss ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (Urteil vom 21. November 2018, Vadan, C-664/16, EU:C:2018:933, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Steuerpflichtige muss also durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere Steuerpflichtige auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht haben, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und für die er die Mehrwertsteuer tatsächlich entrichtet hat (Urteil vom 21. November 2018, Vadan, C-664/16, EU:C:2018:933, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.04.2021 - C-868/19

    Finanzamt für Körperschaften Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-519/21
    Mit dieser Bestimmung wollte der Unionsgesetzgeber es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Eigenschaft des Steuerpflichtigen nicht systematisch an das Merkmal der rein rechtlichen "Selbständigkeit" zu knüpfen, und zwar aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder zur Verhinderung bestimmter Missbräuche, wie z. B. der Aufspaltung eines Unternehmens zwischen mehreren Steuerpflichtigen, um in den Genuss einer Sonderregelung zu gelangen (Urteil vom 15. April 2021, Finanzamt für Körperschaften Berlin, C-868/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:285, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Gleichstellung mit nur einem Steuerpflichtigen in Art. 11 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie schließt es aus, dass die untergeordneten Personen weiterhin getrennt Mehrwertsteuererklärungen abgeben und innerhalb wie außerhalb ihres Konzerns weiter als Steuerpflichtige angesehen werden, da nur der eine Steuerpflichtige befugt ist, diese Erklärungen abzugeben (Urteil vom 15. April 2021, Finanzamt für Körperschaften Berlin, C-868/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:285, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihres Ermessens die Anwendung der in Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Regelung bestimmten Beschränkungen unterwerfen können, sofern diese den Zielen der Richtlinie - Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung - entsprechen und sofern das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität, beachtet werden (Urteil vom 15. April 2021, Finanzamt für Körperschaften Berlin, C-868/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:285, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob das in Nr. 4 Abs. 5 des Regierungserlasses Nr. 44/2004 genannte Erfordernis einer vorherigen Anmeldung zur Registrierung bei der zuständigen Steuerbehörde durch die Mitglieder der Steuergruppe eine für die Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderliche und geeignete Maßnahme darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. April 2021, Finanzamt für Körperschaften Berlin, C-868/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:285, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Grundsatz der steuerlichen Neutralität, mit dem der Unionsgesetzgeber den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck gebracht hat, ist festzustellen, dass er es insbesondere verbietet, Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, WEG Tevesstraße, C-449/19, EU:C:2020:1038, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. April 2021, Finanzamt für Körperschaften Berlin, C-868/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:285, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.09.2019 - C-71/18

    KPC Herning - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-519/21
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass nach Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist und dass ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher sind unter bestimmten Umständen mehrere formal unterschiedliche Einzelleistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es gibt jedoch für die Bestimmung des Umfangs einer Leistung aus mehrwertsteuerlicher Sicht keine Regel mit absoluter Geltung; daher sind zur Bestimmung des Umfangs einer Leistung die Gesamtumstände zu berücksichtigen, unter denen der fragliche Umsatz getätigt wird (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.09.2020 - C-312/19

    Valstybine mokescių inspekcija (Contrat d'activité commune)

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-519/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verleihen die in Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie verwendeten Begriffe, insbesondere der Begriff "wer", dem Begriff "Steuerpflichtiger" eine weite Definition mit dem Schwerpunkt auf der Selbständigkeit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Sinne, dass alle natürlichen oder juristischen Personen, sowohl öffentliche als auch private, sowie Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die objektiv die Kriterien dieser Bestimmung erfüllen, als Mehrwertsteuerpflichtige gelten (Urteil vom 16. September 2020, Valstybine mokesci?³ inspekcija [Vereinbarung über eine gemeinsame Tätigkeit], C-312/19, EU:C:2020:711, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Kriterium der Selbständigkeit betrifft nämlich die Frage der Zuordnung des betreffenden Umsatzes zu einer konkreten Person oder Einrichtung, wobei darüber hinaus gewährleistet wird, dass der Erwerber sein eventuell bestehendes Recht auf Vorsteuerabzug rechtssicher ausüben kann (Urteil vom 16. September 2020, Valstybine mokesci?³ inspekcija [Vereinbarung über eine gemeinsame Tätigkeit], C-312/19, EU:C:2020:711, Rn. 40).

    Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob der Betroffene eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und ob er das mit der Ausübung dieser Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt (Urteil vom 16. September 2020, Valstybine mokesci?³ inspekcija [Vereinbarung über eine gemeinsame Tätigkeit], C-312/19, EU:C:2020:711, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.02.2022 - C-9/20

    Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-519/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht auf Vorsteuerabzug ein fundamentaler Grundsatz des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, darf grundsätzlich nicht eingeschränkt werden und kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 10. Februar 2022, Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136, C-9/20, EU:C:2022:88, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher, dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern sie der Mehrwertsteuer unterliegen, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis in völlig neutraler Weise steuerlich belastet werden (Urteil vom 10. Februar 2022, Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136, C-9/20, EU:C:2022:88, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-449/19

    Die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-519/21
    Gleichwohl ist der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung in dem bei ihm anhängigen konkreten Rechtsstreit ermöglichen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2020, WEG Tevesstraße, C-449/19, EU:C:2020:1038, Rn. 31).

    Zum Grundsatz der steuerlichen Neutralität, mit dem der Unionsgesetzgeber den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck gebracht hat, ist festzustellen, dass er es insbesondere verbietet, Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, WEG Tevesstraße, C-449/19, EU:C:2020:1038, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. April 2021, Finanzamt für Körperschaften Berlin, C-868/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:285, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.10.2018 - C-153/17

    Volkswagen Financial Services

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-519/21
    Im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit hat das nationale Gericht zur Klärung der Frage, ob ein geschäftlicher Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer mehrere voneinander unabhängige Leistungen oder eine einheitliche Leistung darstellt, unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieses Umsatzes und des Interesses der Leistungsempfänger die typischen Merkmale des betreffenden Umsatzes zu ermitteln und dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2018, Volkswagen Financial Services [UK], C-153/17, EU:C:2018:845, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.01.2022 - C-181/20

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie 2012/19 über Elektro- und

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-519/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, Rechtsvorschriften - vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen, damit die Einzelnen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sich somit in ihrem Verhalten darauf einstellen können (Urteil vom 25. Januar 2022, VYSOCINA WIND, C-181/20, EU:C:2022:51, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-505/13

    Yumer

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-519/21
    Der Grundsatz der Rechtssicherheit ist durch eine nationale Regelung zu wahren, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt oder mit der das Unionsrecht durchgeführt wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Juli 2014, Yumer, C-505/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2129, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2010 - C-368/09

    Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-519/21
    Folglich sei in Anbetracht der Urteile vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441, Rn. 43), und vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297, Rn. 34), ausschlaggebend, ob die Steuerbehörde vor Erlass des Steuerbescheids von dem Zusammenschlussvertrag Kenntnis gehabt habe.
  • EuGH, 09.04.2013 - C-85/11

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

  • EuGH, 08.05.2013 - C-271/12

    Petroma Transports u.a. - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

  • EuGH, 14.07.2022 - C-572/21

    Ein Gericht eines Mitgliedstaats behält die nach der Brüssel-IIa-Verordnung

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

  • EuGH, 16.06.2022 - C-229/21

    Port de Bruxelles und Région de Bruxelles-Capitale - Vorlage zur

  • FG Hamburg, 24.07.2023 - 5 K 80/21

    Zum Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen - teilweise auch durch

    Daraus folgt, dass die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern kann, weil eine Rechnung nicht die in Art. 226 Nrn. 6 und 7 MwStSystRL aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, wenn die Steuerverwaltung über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH, Urteile vom 16. Februar 2023, C-519/21, DGRFP Cluj, BB 2023, 470; vom 21. November 2018, C-664/16, Vadan, UR 2018, 962).

    b) aa) Zu den für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugsrechts erforderlichen materiellen Voraussetzungen gehört, dass der Betroffene Steuerpflichtiger i.S. der MwStSystRL ist, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht wurden (EuGH, Urteile vom 25. Mai 2023, C-114/22, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie, BB 2023, 1301; vom 16. Februar 2023, C-519/21, DGRFP Cluj, BB 2023, 470; vom 19. Oktober 2017, C-101/16, Paper Consult, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2017, 1177; vom 22. Oktober 2015, C-277/14, PPUH Stehcemp, HFR 2015, 1182; Beschluss vom 3. September 2020, C-610/19, Vikingo Fovállalkozó, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2021, 323).

    Der Steuerpflichtige, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, muss durch objektive Nachweise belegen, dass der Lieferer der Gegenstände bzw. der Erbringer der Dienstleistungen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wird, Steuerpflichtiger war und dass er ihm auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich Gegenstände geliefert bzw. Dienstleistungen erbracht hat, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und für die er die Mehrwertsteuer tatsächlich entrichtet hat (EuGH, Urteile vom 16. Februar 2023, C-519/21, DGRFP Cluj, BB 2023, 470; vom 11. November 2021, C-281/20, Ferimet, UR 2022, 65; vom 21. November 2018, C-664/16, Vadan, UR 2018, 962).

  • BFH, 28.08.2023 - V B 44/22

    Umsatzsteuer und Bruchteilsgemeinschaft

    Dies richtet sich danach, wer "eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und ob er das mit der Ausübung dieser Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt" (EuGH-Urteil DGRFP Cluj vom 16.02.2023 - C-519/21, EU:C:2023:106, Rz 70 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-14/23

    Perle

    39 Voir arrêt du 16 février 2023, DGRFP Cluj (C-519/21, EU:C:2023:106, point 105).

    41 Voir arrêt du 16 février 2023, DGRFP Cluj (C-519/21, EU:C:2023:106, point 105).

  • EuGH, 25.05.2023 - C-114/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie (TVA - Acquisition fictive)

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast beim Steuerpflichtigen liegt, der durch objektive Nachweise belegen muss, dass ihm ein Steuerpflichtiger auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und für die er tatsächlich Mehrwertsteuer entrichtet hat (Urteile vom 21. November 2018, Vadan, C-664/16, EU:C:2018:933, Rn. 44, vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 39, und vom 16. Februar 2023, DGRFP Cluj, C-519/21, EU:C:2023:106, Rn. 100).
  • FG München, 20.07.2023 - 5 K 1966/19

    Rechtmäßigkeit der Zurechnung von Prostitutionsumsätzen

    Maßgeblich für die Zurechnung von Leistungen an Zusammenschlüsse ist ebenfalls das Auftreten nach außen (BFH-Urteil vom 27. Mai 1982 V R 110/81, V R 111/81, BStBl II 1982, 678 für den Leistungsempfang; Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 16. September 2020 C-312/19, Valstybine mokesci?³ inspekcija, Mehrwertsteuer-Recht - MwStR - 2020, 974, Rn 40 ff.; vom 16. März 2023, DGRFP Cluj, C-519/21, MwStR 2023, 296, Rn 70 ff.).
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