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Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - L 39 SF 1/17 B E ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,8056
LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - L 39 SF 1/17 B E ER (https://dejure.org/2017,8056)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.03.2017 - L 39 SF 1/17 B E ER (https://dejure.org/2017,8056)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. März 2017 - L 39 SF 1/17 B E ER (https://dejure.org/2017,8056)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 198 SGG, § 202 SGG, § 69 ZPO, § 767 ZPO
    Vollstreckungsabwehrklage - einstweiliger Rechtsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen Vollstreckungsanordnungen im sozialgerichtlichen Verfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss; Keine Beschwerdemöglichkeit; Jederzeitige Möglichkeit der Abänderung durch das Prozessgericht; Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen Vollstreckungsanordnungen im sozialgerichtlichen ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.01.2017 - L 3 KA 87/16

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - L 39 SF 1/17
    Vollstreckungsanordnungen sind auch in der Sozialgerichtbarkeit nicht mit der Beschwerde anfechtbar, das sie vom erlassenden Gericht jederzeit abgeändert werden können (anderer Ansicht: LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 09. Januar 2017, L 3 KA 87/16 B ER).

    Rn. 8 Weder der Wortlaut des § 198 SGG noch Gesetzessystematik und Sinn und Zweck der Vollstreckungsanordnungen gebieten es, die Rechtslage in der Sozialgerichtbarkeit anders zu beurteilen (anders aber ohne überzeugende Begründung: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Januar 2017, L 3 KA 87/16 B ER, zitiert nach juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16

    Freistellungsanspruch - Kostenerstattungsanspruch - Zahlungsanspruch

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - L 39 SF 1/17
    Rn. 12 Der Antragsgegner kann sich daher unter Hinweis auf das Urteil des 31. Senats des Landessozialgerichts Berlin Brandenburg vom 13. Oktober 2016 (L 31 AS 1774/16, zitiert nach juris) erneut an das Sozialgericht wenden, mit dem Antrag den Beschluss vom 20. Dezember 2016 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
  • SG Berlin, 16.10.2017 - S 173 AS 16394/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - prozessualer Kostenerstattungsanspruch gem §§ …

    Vollstreckungsanordnungen sind auch in der Sozialgerichtbarkeit nicht mit der Beschwerde anfechtbar, da sie vom erlassenden Gericht jederzeit abgeändert werden können (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2017 - L 39 SF 1/17 B E ER, vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2017 - OVG 3 K 135/16; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.01.2017 - L 3 KA 87/16 B ER).
  • LSG Bayern, 27.07.2026 - L 15 AS 378/26

    Anordnung der einstweiligen Einstellung, Beschluss des Sozialgerichts, …

    Anders als das SG meint, ist gegen einen sozialgerichtlichen Beschluss, mit dem die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel entsprechend den Vorschriften über Vollstreckungsabwehr- und Einstellungsanträge (§§ 767, 769 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) vorläufig eingestellt wird, kein Rechtsmittel gegeben (…vgl. z.B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Ders., SGG, 14. Aufl. 2023, § 198 Rn. 7;… Tammo Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 198 SGG, Stand: 16.06.2026, Rn. 18; Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2017 - L 17 U 747/16 B ER; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.03.2017 - L 39 SF 1/17 B E ER).

    Die Situation ist mit der Einstellung der Zwangsvollstreckung aus vorläufig vollstreckbaren Urteilen vergleichbar, die ebenfalls nicht beschwerdefähig sind (§§ 707, 719 ZPO; vgl. z.B. den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.03.2017 - L 39 SF 1/17 B E ER).

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