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Rechtsprechung
   BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,38
BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53 (https://dejure.org/1954,38)
BGH, Entscheidung vom 16.02.1954 - V BLw 60/53 (https://dejure.org/1954,38)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 1954 - V BLw 60/53 (https://dejure.org/1954,38)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Hofnachfolgers - Nichtigkeit des Übergabevertrages - Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts - Umbau der Hofstelle - Schriftformerfordernis eines Erbvertrages - Verletzung von Formvorschriften - Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 12, 286
  • NJW 1954, 1241 (Ls.)
  • NJW 1954, 1644 (Ls.)
  • DNotZ 1954, 307
 
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Wird zitiert von ... (127)Zitiert selbst (20)

  • BGH, 22.09.1953 - V BLw 38/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53
    Das könnte, wenn man es allein auf die Nichtigkeit des Vertrages abstellte, dazu führen, daß der durch den Mißbrauch Benachteiligte zur Wahrung seiner Interessen nicht in der Lage wäre und seines Rechts verlustig, gehen könnte (vgl. hierzu den Beschluß des erkennenden Senats vom 22. September 1953, V BLw 38/53).

    Sein Vorbringen ist infolgedessen im Genehmigungsverfahren zu beachten, auch wenn er nicht an dem später abgeschlossenen Übergabevertrag beteiligt und die Nichtigkeit der anderweiten Hoferbenbestimmung nicht offensichtlich ist; denn anderenfalls könnte und würde dieser Abkömmling aller Voraussicht nach im Falle der Genehmigung des Übergabevertrages seines auf der früher eingegangenen Bindung des Hofeigentümers beruhenden besseren Rechts endgültig verlustig gehe (vgl. hierzu die bereits angeführte Entscheidung des erkennend Senat vom 22. September 1953, V BLw 38/53, Seite 20/21 u. 23/24).

  • BGH, 22.09.1953 - V BLw 53/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53
    Ist der Vertrag aber unwirksam, so bedurfte es keiner Entscheidung über die Frage der ungesunden Verteilung der Bodennutzung und ebensowenig eines Eingehens auf die bisher nicht in Zweifel gezogene Wirtschaftsfähigkeit der Übernehmerin und auf das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu den Versagungsgründen des Art IV Nr. 4 Buchst. b KRG Nr. 45 und des Art III Nr. 5 Buchst. c BrMilRegVO Nr. 84. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 22. September 1953 (V BLw 53/53, RechtdLandw 1953, 326 = MDR 1954, 29 = DNotZ 1953, 646) dargelegt hat, sind die Landwirtschaftsgerichte im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren, wenn auch nicht verpflichtet, so doch berechtigt, die nachgesuchte Genehmigung im Falle der Nichtigkeit des Vertrages zu versagen.

    Nach der oben angeführten Entscheidung vom 22. September 1953 (V BLw 53/53) sind die Landwirtschaftsgerichte auch nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, die nachgesuchte Genehmigung oder Zustimmung im Falle der Nichtigkeit des Vertrages zu versagen.

  • BGH, 17.11.1953 - V BLw 55/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53
    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. November 1953 (V BLw 55/53, RechtdLandw 1954, 78) ebenfalls der Auffassung Ausdruck gegeben, daß Fälle denkbar seien, in denen die Bestimmung des Hoferben einen Verstoß gegen die guten Sitten mit der Folge der Nichtigkeit darstellen könne.
  • BGH, 09.10.1951 - V BLw 67/50

    Hofübergabevertrag. Beschwerderecht

    Auszug aus BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53
    Da er im Regelfalle an dem Übergabevertrag nicht beteiligt sein wird, könnte er, wenn ihm kein eigenes Recht zur Seite stände, mangels Rechtsbeeinträchtigung den Mißbrauch des Bestimmungsrechts und die Nichtigkeit des Übergabevertrages nicht einmal im Wege der Beschwerde gegen die die Genehmigung erteilende Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts geltend machen, es sei denn, daß er der einzige wirtschaftsfähige Abkömmling sein sollte (vgl. BGHZ 3, 203 = RechtdLandw 1952, 25 = NJW 1952, 380).
  • BGH, 19.02.1952 - V BLw 14/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53
    Liegt aber eine verbindliche Bestimmung des Hoferben vor, so ist der Hofeigentümer gehindert, an Stelle dieses Abkömmlings eine andere Person durch Verfügung von Todes wegen oder durch Übergabevortrag zu bestimmen (vgl. hierzu z.B. die Beschlüsse, des erkennenden Senats vom 19. Februar 1952, V BLw 38/51, RechtdLandw 1952, 139 = MDR 1952, 414, sowie die weiteren Entscheidungen vom 19. Februar 1952, V BLw 14/51, RechtdLandw 1952, 132 und vom 14. Oktober 1952, V BLw 2/52;… Lange-Wulff, Höfeordnung, 4. Aufl. Anm. 226, Seite 346/347).
  • BGH, 14.10.1952 - V BLw 2/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53
    Liegt aber eine verbindliche Bestimmung des Hoferben vor, so ist der Hofeigentümer gehindert, an Stelle dieses Abkömmlings eine andere Person durch Verfügung von Todes wegen oder durch Übergabevortrag zu bestimmen (vgl. hierzu z.B. die Beschlüsse, des erkennenden Senats vom 19. Februar 1952, V BLw 38/51, RechtdLandw 1952, 139 = MDR 1952, 414, sowie die weiteren Entscheidungen vom 19. Februar 1952, V BLw 14/51, RechtdLandw 1952, 132 und vom 14. Oktober 1952, V BLw 2/52;… Lange-Wulff, Höfeordnung, 4. Aufl. Anm. 226, Seite 346/347).
  • BGH, 19.02.1952 - V BLw 38/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53
    Liegt aber eine verbindliche Bestimmung des Hoferben vor, so ist der Hofeigentümer gehindert, an Stelle dieses Abkömmlings eine andere Person durch Verfügung von Todes wegen oder durch Übergabevortrag zu bestimmen (vgl. hierzu z.B. die Beschlüsse, des erkennenden Senats vom 19. Februar 1952, V BLw 38/51, RechtdLandw 1952, 139 = MDR 1952, 414, sowie die weiteren Entscheidungen vom 19. Februar 1952, V BLw 14/51, RechtdLandw 1952, 132 und vom 14. Oktober 1952, V BLw 2/52;… Lange-Wulff, Höfeordnung, 4. Aufl. Anm. 226, Seite 346/347).
  • BGH, 12.07.1951 - III ZR 168/50

    Persönliche Haftung aus Amtspflichtverletzung

    Auszug aus BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53
    In Wirklichkeit handelt es sich hierbei aber nicht um die Berücksichtigung eines Einwandes oder einer Einrede des Geschäftsgegners, mit deren Hilfe die Berufung auf den Mangel der Form unwirksam gemacht wird, sondern um eine besondere Gestaltung des Falles, angesichts deren von Amts wegen dem Mangel der Form die Rechtsfolge der Nichtigkeit mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu versagen ist (…vgl. Tasche a.a.O. Seite 113 ff;… Scholz aaO; BGHZ 3, 94 [104]).
  • BGH, 24.10.1951 - II ZR 18/51

    Auflösung einer faktischen Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53
    Im Gesellschaftsrecht hat dies zur Bejahung der sogenannten faktischen Gesellschaft geführt (vgl. hierzu. BGHZ 3, 285; BGH vom 28. November 1953, II ZR 188/52, BGHZ 11, 190; BGHZ 8, 157;… Siebert a.a.O. § 242 Anm. E, 5).
  • BGH, 28.11.1953 - II ZR 188/52

    Faktische Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53
    Im Gesellschaftsrecht hat dies zur Bejahung der sogenannten faktischen Gesellschaft geführt (vgl. hierzu. BGHZ 3, 285; BGH vom 28. November 1953, II ZR 188/52, BGHZ 11, 190; BGHZ 8, 157;… Siebert a.a.O. § 242 Anm. E, 5).
  • BGH, 29.11.1952 - II ZR 15/52

    Anspruch auf Auseinandersetzung einer Gesellschaft; Beteiligung eines weiteren …

  • BGH, 23.12.1953 - VI ZR 57/53
  • BGH, 29.04.1952 - V BLw 65/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.06.1951 - V BLw 37/50

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.04.1952 - V BLw 63/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.10.1951 - V BLw 47/50
  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 105/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.02.1954 - V BLw 64/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.10.1953 - V ZR 67/52

    Rechtsmittel

  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 07.10.1948 - II ZS 4/48
  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 332/94

    Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen des Abbruchs von Verhandlungen vor …

    b) Die Nichtigkeitsfolge eines Verstoßes gegen die Formvorschrift von § 313 Satz 1 BGB hat indessen zurückzutreten, wenn sie nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben schlechthin nicht zu vereinbaren ist, etwa weil sie die Existenz des anderen Vertragsteils gefährdet (BGHZ 12, 286; 23, 249) oder ihre Geltendmachung eine besonders schwerwiegende Treupflichtverletzung bedeutet (BGHZ 29, 6, 10 f; 48, 396, 397 ff; 85, 315, 318 f).
  • OLG Saarbrücken, 06.03.2014 - 4 U 435/12

    Grundstückskaufvertrag: Haftung aus culpa in contrahendo wegen Abbruch der …

    Rn. 25 b) Die Nichtigkeitsfolge eines Verstoßes gegen die Formvorschrift von § 311b BGB hat indessen zurückzutreten, wenn sie nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben schlechthin nicht zu vereinbaren ist, etwa weil sie die Existenz des anderen Vertragsteils gefährdet (BGHZ 12, 286) oder ihre Geltendmachung eine besonders schwerwiegende Treupflichtverletzung bedeutet (BGHZ 29, 6, 10 f.; 85, 315, 318).
  • OLG Karlsruhe, 23.10.2014 - 9 U 9/11

    Formlos wirksamer Hofübergabevorvertrag: Voraussetzungen des Zustandekommens; …

    Rn. 53 a) Auf Grund der Besonderheiten von Bauernhöfen, die oft in langen Traditionen als Familienbetrieb geführt werden, und auf Grund der Besonderheiten der Umstände, die für eine Fortführung des Betriebs über Generationen erforderlich sind, hat die Rechtsprechung bestimmte Grundsätze entwickelt, die für Verpflichtungen der Beteiligten im Zusammenhang mit Hofübergaben maßgeblich sind (vgl. insbesondere BGHZ 12, 286 und BGHZ 23, 249).

    Rn. 67 8. Allerdings wäre der Beklagte dann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr an sein Versprechen gebunden, wenn nachträglich wesentliche Veränderungen eingetreten wären, die ein Festhalten des Beklagten an seiner Verpflichtung unbillig erscheinen lassen würden (vgl. ausführlich BGH, Beschluss vom 16.02.1954 - V BLw 60/53 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 31 ff.).

    Rn. 69 aa) Die veröffentlichten Entscheidungen zeigen, dass familiäre Auseinandersetzungen nicht selten der Anlass dafür sind, dass der Hofeigentümer die ursprüngliche Absicht, den Hof auf einen bestimmten Abkömmling zu übertragen, aufgeben möchte (vgl. beispielsweise BGHZ 12, 286; BGHZ 23, 249; OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.1990 - 10 W 137/89 -, zitiert nach Juris).

    (Vgl. zu der für den Erblasser bindenden Wirkung der Bestimmung der Hofnachfolge in derartigen Fällen BGHZ 23, 249, 258 ff.; BGHZ 12, 286.).

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