Rechtsprechung
| BFH, 04.02.1986 - VII B 87/83 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Haftungsbescheid für die Umsatzsteuerrückstände einer Anwaltssozietät nach dem Ausscheiden eines geschäftsführenden Gesellschafters
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BFH, 23.10.1985 - VII R 187/82
GbR - Umsatzsteuerschuld - Haftung
Auszug aus BFH, 04.02.1986 - VII B 87/83
Diese Vorschrift umfaßt, wie der Senat in seinem Urteil vom 23. Oktober 1985 VII R 187/82 (BFHE 145, 13, BStBl II 1986, 156) entschieden hat, auch die Haftungsansprüche nach zivilem Recht, so daß insoweit gegenüber der früheren Regelung in § 113 AO keine Änderung eingetreten ist.Hinsichtlich der Begründung im einzelnen nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf sein Urteil VII R 187/82 Bezug.
Der Senat hat aber in seiner Entscheidung VII R 187/82 die Haftung des früheren Gesellschafters einer GbR unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Hamburg vom 26. Februar 1982 VI 74/82 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 600) auf die (Umsatz-) Steuern (§ 3 Abs. 1 AO 1977) beschränkt und sie für die steuerlichen Nebenleistungen, wie z.B. Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge (§ 3 Abs. 3 AO 1977) mit der Begründung ausgeschlossen, daß § 191 AO 1977 nur die Haftung für Steuern erwähne.
Angesichts seiner erst wenige Monate zurückliegenden Entscheidung VII R 187/82 hält es der Senat nicht für angebracht, im vorliegenden summarischen Verfahren die Frage der Haftung des Gesellschafters einer GbR für steuerliche Nebenleistungen einer erneuten rechtsgrundsätzlichen Prüfung zu unterziehen.
- BFH, 06.10.1967 - III B 56/67
Finanzgericht - Streitwertfestsetzung - Angabe einer Begründung
- FG Hamburg, 26.02.1982 - VI 74/82
Auszug aus BFH, 04.02.1986 - VII B 87/83
Der Senat hat aber in seiner Entscheidung VII R 187/82 die Haftung des früheren Gesellschafters einer GbR unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Hamburg vom 26. Februar 1982 VI 74/82 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 600) auf die (Umsatz-) Steuern (§ 3 Abs. 1 AO 1977) beschränkt und sie für die steuerlichen Nebenleistungen, wie z.B. Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge (§ 3 Abs. 3 AO 1977) mit der Begründung ausgeschlossen, daß § 191 AO 1977 nur die Haftung für Steuern erwähne.
- BFH, 27.06.1989 - VII R 100/86
Gesellschafter einer GbR haften auch für die mit dem Hauptanspruch …
Die Haftung des Gesellschafters einer GbR als Gesamtschuldner für Steuerschulden der GbR ergibt sich aus dem Rechtsgedanken der §§ 421, 427 BGB (Senatsurteil in BFHE 145, 13, BStBl II 1986, 156; Senatsbeschluß vom 4. Februar 1986 VII B 87/83, BFH/NV 1986, 380). - BFH, 08.11.1988 - VII R 78/85
- Zu den subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung als Vortat einer …
a) Nach § 191 Abs. 1 AO 1977 hat die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen (Entschließungsermessen) darüber zu entscheiden, ob sie den Haftenden auf Zahlung der Steuer in Anspruch nehmen will, für die er haftet (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Entscheidungen vom 4. Februar 1986 VII B 87/83, BFH/NV 1986, 380, und vom 5. Juni 1985 VII R 57/82, BFHE 144, 290, 292, BStBl II 1985, 688;… vgl. dazu auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., vor § 69 AO 1977, Tz. 9, mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte des § 191 AO 1977). - FG Niedersachsen, 06.06.2008 - 11 K 573/06
Voraussetzungen einer Haftung nach §§ 34, 35 i.V.m. 69 Abgabenordnung (AO); …
Eine solche Ermessenserwägung ist rechtmäßig, wenn von einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden kann (BFH-Beschl. v. 4. Februar 1986 VII B 87/83, BFH/NV 1986, 380). - FG Bremen, 21.10.2004 - 4 K 190/02
Ausübung des Auswahlermessens bei Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern; Zollrecht …
Wird von mehreren Gesellschaftern nur einer zur Haftung herangezogen, so müssen sich die Ermessenserwägungen jedoch auf die übrigen Mitgesellschafter erstrecken, wobei die jeweilige Zahlungsfähigkeit der einzelnen Gesellschafter als Auswahlkriterium herangezogen werden kann (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 4. Februar 1986, VII B 87/83, BFH/NV 1986, 380). - BFH, 01.12.1987 - VII R 206/85
Anforderungen an das Vorliegen einer unechten Vorgesellschaft
Das FG meint aber, daß eine Inanspruchnahme des Gesellschafters einer GbR nicht durch Haftungsbescheid erfolgen dürfe (vgl. dazu aber das zeitlich später ergangene Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 187/82, BFHE 145, 13, BStBl II 1986, 156, und den Senatsbeschluß vom 4. Februar 1986 VII B 87/83, BFH / NV 1986, 380).
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