Rechtsprechung
| BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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Verspätungszuschlag für Feststellungserklärung einer GbR
- openjur.de
Verspätungszuschlag für Feststellungserklärung einer GbR
- Bundesfinanzhof
AO § 152, AO § 181, FGO § 102
Verspätungszuschlag für Feststellungserklärung einer GbR - rechtsinformationen.bund.de
Verspätungszuschlag für Feststellungserklärung einer GbR
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 152 AO, § 181 AO, § 102 FGO
Verspätungszuschlag für Feststellungserklärung einer GbR - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 152
Bemessung der Höhe eines Verspätungszuschlags - datenbank.nwb.de
Festsetzung eines Verspätungszuschlags für Feststellungserklärung einer GbR
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verspätungszuschlag für die Feststellungserklärung einer GbR
Verfahrensgang
- FG Hessen, 28.08.2008 - 8 K 408/08
- BFH, 28.08.2008 - VIII R 19/09
- BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09
- BVerfG, 12.09.2014 - 1 BvR 1296/13
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (14)
- BFH, 14.06.2000 - X R 56/98
Festsetzung und Bemessung eines Verspätungszuschlags
Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, was von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbar ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642; vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60), hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzt (sog. Entschließungsermessen) und wie hoch sie ihn unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abs. 2 AO festsetzt (sog. Auswahlermessen).Der Ermessensteil der Entscheidung unterliegt gemäß § 102 FGO nur der eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BFH-Urteile in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60; vom 19. Juni 2001 X R 83/98, BFHE 195, 558, BStBl II 2001, 618).
Rn. 21 bb) Die ermessensfehlerfreie Festsetzung eines Verspätungszuschlags setzt grundsätzlich voraus, dass das FA alle in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO ausdrücklich und abschließend genannten Kriterien beachtet und gegeneinander abwägt (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60).
Daher kann im konkreten Fall ein Merkmal stärker als ein anderes hervortreten oder schließlich auch ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung bleiben (BFH-Urteil in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60).
Denn es entspricht der Zielsetzung des § 152 AO, repressiv wie präventiv zu wirken und im Falle fortgesetzten Versäumnisses vor allem dem Verschulden eine gewichtige Bedeutung beizumessen (BFH-Urteil in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60).
- BFH, 26.04.1989 - I R 10/85
1. Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch bei bewußter Fristüberschreitung …
Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09
Diese Beurteilungsmerkmale sind auch grundsätzlich gleichwertig (BFH-Urteil vom 26. April 1989 I R 10/85, BFHE 157, 14, BStBl II 1989, 693).So kann bei erheblicher Fristüberschreitung oder schwerwiegendem Verschulden auch dann ein Verspätungszuschlag gerechtfertigt sein, wenn die Steuerfestsetzung zu keiner Nachzahlung, sondern zu einer Erstattung geführt hat (BFH-Urteil in BFHE 157, 14, BStBl II 1989, 693).
Aufgrund der erheblichen Dauer der Fristüberschreitung von fünf Monaten nach Ablauf der bereits verlängerten Abgabefrist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 157, 14, BStBl II 1989, 693 für zwei Monate) sowie der wiederholten verspäteten Erklärungsabgabe durch die Klägerin, wiederum erst nach Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes, ist die Bemessung des Verspätungszuschlags in der festgesetzten Höhe auch ohne die Berücksichtigung von tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteilen nicht ermessensfehlerhaft.
- BFH, 21.05.1987 - IV R 124/83
Verspätungszuschlag für die Säumnis der Gewinnermittlung einer nichtrechtsfähigen …
Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09
Dies gilt auch für die Partner einer freiberuflichen Sozietät (BFH-Urteil vom 21. Mai 1987 IV R 124/83, BFH/NV 1988, 760).Das Auswahlermessen ist daher bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegen eine in § 34 AO genannte Person genauso fehlerfrei ausgeübt wie im Sonderfall der Inanspruchnahme des Empfangsbevollmächtigten i.S. des § 183 AO (BFH-Beschluss in BFH/NV 1988, 760).
Insofern ist ein Ermessensfehlgebrauch im Hinblick auf die absolute Höhe des Verspätungszuschlags nicht erkennbar (vgl. BFH-Urteile vom 21. Mai 1987 IV R 134/83, BFHE 150, 300, BStBl II 1987, 764; vom 21. Mai 1987 IV R 124/83, BFH/NV 1988, 760, jeweils für die pauschale Ermittlung der Verspätungszuschlagshöhe in Höhe von 1 % der steuerlichen Auswirkung).
- BFH, 10.10.2006 - VIII B 177/05
Zur Höhe des Streitwerts in Feststellungsverfahren nach In-Kraft-Treten des …
Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09
Nach diesen ist regelmäßig, sofern keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, von einer steuerlichen Auswirkung in Höhe von 25 % der festgestellten Einkünfte auszugehen (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05, BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54).Dies war jedoch in Anbetracht der absoluten Höhe der jeweiligen Gewinnanteile der Gesellschafter (68.502 EUR sowie 91.552 EUR) angemessen und lag unter dem möglichen Höchstsatz von 40 % (zu den Höchstsätzen: BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05, BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54).
- FG Hessen, 28.08.2008 - 8 K 408/08
Angemessenheit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter …
Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09
Rn. 10 Die anschließende Klage wurde durch das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1267 veröffentlichten Gründen abgewiesen.das Urteil des Hessischen FG vom 28. August 2008 8 K 408/08, die Einspruchsentscheidung des FA vom 16. Januar 2008 sowie den Bescheid des FA vom 27. Juli 2007 über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben.
- BFH, 10.11.2005 - VIII E 5/05
Streitwert - Gewinnfeststellung
Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09
Der Ansatz eines höheren oder niedrigeren Prozentsatzes kommt jedoch in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 % den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird (BFH-Beschluss vom 10. November 2005 VIII E 5/05, BFH/NV 2006, 576).Bei Gewinnanteilen von mehr als 15.000 DM ist von dem Regelsatz regelmäßig nach oben abzuweichen (…BFH-Beschluss vom 22. September 1999 IV E 3/99, BFH/NV 2000, 334); denn bei hohen festgestellten Gewinnen ist typisierend von einer höheren durchschnittlichen Einkommensteuerbelastung auszugehen (…BFH-Beschlüsse vom 29. September 2005 IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315, 50 % für einen Gewinn in Höhe von 466.968 DM; in BFH/NV 2006, 576, 50 % für streitige Änderungen in Höhe von 336.000 DM sowie in Höhe von 295.000 DM).
- BFH, 11.06.1997 - X R 14/95
Isolierte Verspätungszuschlagsfestsetzung zulässig; mit dem Höchstbetrag von 10 …
Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, was von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbar ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642; vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60), hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzt (sog. Entschließungsermessen) und wie hoch sie ihn unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abs. 2 AO festsetzt (sog. Auswahlermessen). - BFH, 19.06.2001 - X R 83/98
Verspätungszuschlagfestsetzung nicht ermessensfehlerhaft, wenn Steuererklärung 92 …
Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09
Der Ermessensteil der Entscheidung unterliegt gemäß § 102 FGO nur der eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BFH-Urteile in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60; vom 19. Juni 2001 X R 83/98, BFHE 195, 558, BStBl II 2001, 618). - BFH, 29.09.2005 - IV E 5/05
Gewinnfeststellungsbescheid; Streitwert
Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09
Bei Gewinnanteilen von mehr als 15.000 DM ist von dem Regelsatz regelmäßig nach oben abzuweichen (…BFH-Beschluss vom 22. September 1999 IV E 3/99, BFH/NV 2000, 334); denn bei hohen festgestellten Gewinnen ist typisierend von einer höheren durchschnittlichen Einkommensteuerbelastung auszugehen (BFH-Beschlüsse vom 29. September 2005 IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315, 50 % für einen Gewinn in Höhe von 466.968 DM;… in BFH/NV 2006, 576, 50 % für streitige Änderungen in Höhe von 336.000 DM sowie in Höhe von 295.000 DM). - BFH, 21.05.1987 - IV R 134/83
Gewinnfeststellungserklärung - Abgabe durch gesetzlichen Vertreter - …
Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09
Insofern ist ein Ermessensfehlgebrauch im Hinblick auf die absolute Höhe des Verspätungszuschlags nicht erkennbar (vgl. BFH-Urteile vom 21. Mai 1987 IV R 134/83, BFHE 150, 300, BStBl II 1987, 764;… vom 21. Mai 1987 IV R 124/83, BFH/NV 1988, 760, jeweils für die pauschale Ermittlung der Verspätungszuschlagshöhe in Höhe von 1 % der steuerlichen Auswirkung). - BFH, 29.09.1989 - III R 159/86
Festsetzung eines Verspätungszuschlags auf Grund von Arbeitsüberlastung und …
- BFH, 22.09.1999 - IV E 3/99
Gewinnfeststellungsverfahren; Streitwert
- BFH, 31.07.1987 - VI R 193/85
Festsetzung eines Zuschlags wegen verspäteter Einreichung einer Steuererklärung …
- BFH, 09.04.1987 - IV R 8/85
Nichtigkeit eines Bescheides über einen Verspätungszuschlag wegen verspäteter …
- FG Münster, 14.06.2024 - 4 K 2351/23
Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer
Er hat repressiven und präventiven Charakter (BFH-Urteile vom 19.06.2001 X R 83/98, BFHE 195, 558, BStBl II 2001, 618 und vom 06.11.2012 VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502).Wenn der Gesetzgeber in diesen Fällen eine Ermessensentscheidung einfordert, ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Vorliegen einer Nullfestsetzung oder eines Erstattungsfalls um ermessensrelevante Kriterien handelt und dass in diesen Fällen - wie nach altem Recht - ein Verspätungszuschlag grundsätzlich nur bei erheblicher Fristüberschreitung oder schwerwiegendem Verschulden gerechtfertigt ist (BFH-Urteil vom 06.11.2012 VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502; BT-Drucks. 18/8434, Seite 113; vgl. auch AEAO zu § 152 Nr. 2 Abs. 1 und Nr. 5.2).
Rn. 71 Da demnach verschiedene Kriterien bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, setzt die ermessensfehlerfreie Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch nach der Neuregelung in § 152 Abs. 1 AO grundsätzlich voraus, dass die Finanzbehörde alle maßgeblichen Kriterien beachtet und gegeneinander abwägt (dazu BFH-Urteil vom 06.11.2012 VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502).
- FG Köln, 26.08.2022 - 11 K 3155/19
Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer …
Die Festsetzung des Verspätungszuschlags gegenüber dem Kläger als Empfangsbevollmächtigten der GbR sei mit Blick auf das BFH-Urteil vom 6.11.2012 (VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502) ermessensfehlerfrei.Diese Kriterien zeigen, dass der Verspätungszuschlag eine doppelte Funktion hat - die in die Zukunft gerichtete Prävention und die repressive Sanktion einer Pflichtverletzung (vgl. dazu insgesamt nur BFH-Urteile vom 6.11.2012 - VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502;… vom 29.3.2007 - IX R 9/05 BFH/NV 2007, 1617;… vom 5.6.2002 - X R 40/01, BFH/NV 2002, 1419 und vom 10.10.2001 - XI R 41/00, BStBl. II 2002, 124 m.w.N.).
Das Finanzamt kann bei diesen Personen grundsätzlich davon ausgehen, dass sie die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit haben, das zukünftige Erklärungsabgabeverhalten positiv zu beeinflussen (vgl. insgesamt BFH-Urteile vom 6.11.2012 - VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502 m.w.N. und vom 21.5.1987 - IV R 134/83, BStBl. II 1987, 764).
Der zugrunde gelegte Prozentsatz von 40% liegt zwar über dem Regelsatz von 25% und stellt den Höchstsatz dar (vgl. BFH-Urteil vom 6.11.2012 - VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502 und BFH-Beschlüsse vom 18.4.2018 - IV E 1/18, BFH/NV 2018, 835 und vom 10.10.2006 - VIII B 177/05, BStBl. II 2007, 54).
Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die absolute Höhe des Verspätungszuschlags kein Ermessensfehler des Beklagten erkennbar (siehe auch BFH-Urteil vom 6.11.2012 - VIII R 19/09, BFH/NV2013, 502).
Im Rahmen dieser Abwägung kann nach den Umständen des Einzelfalles ein Kriterium stärker als ein anderes betont werden (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 9.11.2011 - V B 43/11, BFH/NV 2012, 170 …und vom 16.10.2008 - III B 160/07, BFH/NV 2009, 116) oder sogar ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung bleiben (vgl. BFH-Urteile vom 6.11.2012 - VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502; vom 14.6.2000 - X R 56/98, BStBl. II 2001, 60 …und vom 23.9.2009 - XI R 56/07, BFH/NV 2010, 12).
Dementsprechend ist der Beklagte nicht von einem wirtschaftlichen Vorteil für den Kläger ausgegangen (vgl. BFH-Urteil vom 6.11.2012 - VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502).
- BFH, 21.04.2026 - VIII R 28/23
Verspätungszuschlag für die verspätete Abgabe einer Feststellungserklärung für …
Zu diesem Personenkreis gehörte gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. i.V.m. § 7 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 15.07.2013 i.V.m. § 125 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auch der Kläger als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Partnerschaftsgesellschaft (vgl. auch BFH-Urteil vom 06.11.2012 - VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502, Rz 18).Rn. 35 Wie das FG und das FA zu Recht ausführen, knüpft § 152 Abs. 7 AO für diese typisierende Auswirkung sachgerecht an die in der Rechtsprechung entwickelten Schätzungsmethoden für die Höhe des Verspätungszuschlags bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen an, die von einer steuerlichen Auswirkung in Höhe von 25 % der festgestellten Einkünfte als durchschnittlicher Einkommensteuerbelastung ausging und bei hohen festgestellten Gewinnen auch höhere Sätze für die Bemessung des Verspätungszuschlags herangezogen hat (z.B. 50 % für einen Gewinn in Höhe von 466.968 DM oder 50 % für streitige Änderungen in Höhe von 336.000 DM und 295.000 DM, vgl. BFH-Urteil vom 06.11.2012 - VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502, Rz 20, m.w.N.).
Die gegen das zitierte BFH-Urteil vom 06.11.2012 - VIII R 19/09 (BFH/NV 2013, 502) erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG gemäß § 93a, § 93b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 12.09.2014 - 1 BvR 1296/13).
- FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2023 - 4 K 394/21
Aufhebung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer nach § 152 Abs. 1 AO n.F. …
Rn. 41 aa) Der Verspätungszuschlag ist nach seinem Sinn und Zweck ein Druckmittel eigener Art, das der Sicherung eines ordnungsgemäßen Veranlagungsverfahrens dient (BFH-Urteile vom 6.11.2012 VIII R 19/09, n. v., BFH/NV 2013, 502;… vom 29.3.2007 IX R 9/05, n. v., BFH/NV 2007, 1617;… vom 5.6.2002 X R 40/01, n. v., BFH/NV 2002, 1419; vom 10.10.2001 XI R 41/00, BStBl II 2002, 124;… Klein/Rätke, 13. Aufl. 2016, AO § 152 Rn. 1, beck-online).Rn. 52 ee) Soweit im konkreten Fall ein Merkmal stärker als ein anderes hervortreten kann, kann gerade in Erstattungsfällen trotz vollständiger Tilgung des staatlichen Steueranspruchs und fehlendem Zinsvorteil beim Steuerpflichtigen der o. g. Präventionszweck des § 152 AO - also die künftige Einwirkung auf den Steuerpflichtigen - die Festsetzung eines Verspätungszuschlages rechtfertigen (BFH-Urteile vom 06.11.2012 VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502;… vom 26.6.2002 IV R 63/00, BStBl II 2002, 679, Rn. 10; FG München, Urteil v. 21.7.2003, 13 K 4589/02, Haufe-Index 959549).
So kann etwa bei erheblicher Fristüberschreitung oder schwerwiegendem Verschulden - insbesondere bei vorausgegangenen jahrelangen erheblichen Fristüberschreitungen - ein Verspätungszuschlag aus erzieherischen Gründen gerechtfertigt sein (BFH-Urteile vom 6.11.2012 VIII R 19/09, n. v., BFH/NV 2013, 502-504, Rn. 19; vom 26. April 1989 I R 10/85, BStBl II 1989, 693;… vgl. auch Seer in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 21 Rdn. 188;… vgl. auch vgl. BT-Drucksache 18/8434, S. 113 zu § 152 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AO n.F.).
- BFH, 25.09.2024 - II R 36/21
Anwendung des § 6a GrEStG auf Anteilsübertragungen im Ausland
Diese Ermessensausübung unterliegt gemäß § 102 FGO nur der eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BFH-Urteil vom 06.11.2012 - VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502, m.w.N.). - BFH, 26.03.2026 - IV R 29/23
Obligatorische Festsetzung des Verspätungszuschlags für nicht fristgemäß …
Der Ansatz eines höheren oder niedrigeren Prozentsatzes kam jedoch in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen erkennbar war, dass der Pauschalsatz von 25 % den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wurde (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.11.2012 - VIII R 19/09, Rz 20). - FG Düsseldorf, 24.08.2023 - 12 K 1698/22
Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufgrund der verspäteten Abgabe der …
Hierzu hat der BFH in seinem Urteil vom 6. November 2012 - VIII R 19/09 - (juris) unter Rdnr. 18 wie folgt ausgeführt:.§ 152 Abs. 7 AO in der seit dem 1.1.2017 geltenden Fassung legt für die hiernach vorzunehmende Berechnung des Verspätungszuschlags die pauschale Annahme einer steuerlichen Auswirkung i.H.v. 25 % zugrunde (…siehe hierzu Seer in Tipkle/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, § 152 AO Rdnr. 71), welche vom Bundesfinanzhof - BFH - bereits für die Regelung des § 152 Abs. 4 AO in der früheren Fassung des Gesetzes ("Bei Steuererklärungen für gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 die steuerlichen Auswirkungen zu schätzen sind.") grundsätzlich für rechtmäßig und sachgerecht beurteilt wurde (siehe BFH-Urteil vom 6. November 2012 - VIII R 19/09 -, juris).
- FG Schleswig-Holstein, 28.06.2017 - 2 K 146/16
Ermessensgerechte Festsetzung eines Verspätungszuschlags gemäß der Regelung des § …
Rn. 67 Die jeweilige anzuwendende Ermächtigungsvorschrift setzt den Rahmen bzw. die gesetzlichen Grenzen für das Ermessen (vgl. BFH- Urteil vom 6. November 2012 VIII R 19/09 BFH/NV 2013, 502;… Tipke/Kruse, AO/FGO, § 5 Rz. 35). - FG Hamburg, 25.06.2015 - 6 K 253/14
Abgabenordnung: Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegenüber nur einem …
So kann bei erheblicher Fristüberschreitung oder schwerwiegendem Verschulden auch dann ein Verspätungszuschlag gerechtfertigt sein, wenn die Steuerfestsetzung zu keiner Nachzahlung, sondern zu einer Erstattung geführt hat (BFH-Urteil vom 06.11.2012 VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502, m. w. N.).Rn. 25 e) Der Ermessensteil der Entscheidung unterliegt gemäß § 102 FGO nur der eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BFH-Urteil vom 06.11.2012 VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502).
- FG Münster, 19.04.2024 - 4 K 1758/23
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen
So kann bei erheblicher Fristüberschreitung oder schwerwiegendem Verschulden auch dann ein Verspätungszuschlag gerechtfertigt sein, wenn die Steuerfestsetzung zu keiner Nachzahlung, sondern zu einer Erstattung geführt hat (BFH-Urteil vom 6.11.2012 VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502).Rn. 68 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die (ordnungsgemäße) Ausübung des Auswahlermessens grundsätzlich voraus, dass das Finanzamt alle Kriterien, die der Gesetzgeber in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO für die Bemessung des Verspätungszuschlags als ausschlaggebend normiert hat, beachtet und gegeneinander abwägt (vgl. pars pro toto: BFH-Urteile vom 6.11.2012 VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502; vom 14.6.2000 X R 56/98, BFHE 192, 213 und vom 26.4.1989 I R 10/85, BFHE 157, 14).
- FG Münster, 13.03.2026 - 4 K 135/19
Vorsatz für Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung …
- FG München, 27.06.2017 - 2 K 2990/16
Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer
- FG München, 24.08.2017 - 2 K 1767/16
Streit um Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer
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