Rechtsprechung
| VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 153/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 573 Abs 2 Nr 2 BGB, § 574 BGB
Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Abweisung einer auf eine Eigenbedarfskündigung gestützten Räumungsklage - Verletzung der Eigentumsgarantie durch unzureichende Aufklärung vom Mieter geltend gemachter Härtegründe iSd § 574 BGB - grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
GG Art. 14; VvB Art. 8 Abs. 1 Satz 1, 12, 23 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 574
Eigentumsrechtsverletzung bei einer Eigenbedarfskündigung; verfassungsrechtliche Beschwerdebefugnis eines Kleinkindes; rüstige holzhackende Rentnerin; Miete; Kündigung; Eigenbedarf; Interessenabwägung; Erlangungsinteresse des Vermieters; Bestandsinteresse des Mieters; ... - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Eigenbedarfskündigung: Fachgericht muss erheblichem Vortrag beider Parteien nachgehen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Eigenbedarfskündigung: Gerichtliche Überprüfung - nicht zu rechtfertigende Härte, Einwände des Vermieters
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Eigenbedarfskündigung: Fachgericht muss erheblichem Vortrag beider Parteien nachgehen! (IMR 2015, 81)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 31.01.2013 - 14 C 285/12
- LG Berlin, 06.09.2013 - 65 S 96/13
- VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 153/13
Papierfundstellen
- NJW-RR 2014, 1292
- NZM 2014, 784
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (12)
- VerfGH Berlin, 20.04.2010 - VerfGH 62/07
Keine Verletzung der Eigentumsgarantie iSv Art 23 Abs 1 Verf BE durch …
Auszug aus VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 153/13
Diese Beschränkungen tragen dem Umstand Rechnung, dass neben dem Eigentum des Vermieters auch das Besitzrecht des Mieters den Schutz des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB genießt (vgl. Beschluss vom 20. April 2010 - VerfGH 62/07 - Rn. 11; zum Bundesrecht: BVerfG…, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1 = juris Rn. 19 ff.).Bei der Auslegung und Anwendung der genannten mietrechtlichen Vorschriften sind deshalb von den Zivilgerichten neben den Belangen des Vermieters, seinem Erlangungsinteresse, auch die Belange des Mieters, sein Bestandsinteresse, angemessen zu berücksichtigen, die beiderseitigen Belange gegeneinander abzuwägen und in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen (vgl. Beschluss vom 20. April 2010, a. a. O., Rn. 11; zum Bundesrecht: BVerfG…, Beschluss vom 26. Mai 1993, a. a. O., S. 9 ff. = juris Rn. 29 ff.).
Dabei ist die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall auch hier grundsätzlich Sache der zuständigen Fachgerichte und der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur insoweit zugänglich, als sie objektiv willkürlich erscheinen oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. Beschluss vom 20. April 2010, a. a. O., Rn. 16).
Von einer Verkennung des Inhalts der Eigentumsgarantie ist in jedem Falle auszugehen, wenn die Interessen des Vermieters oder des Mieters vollständig vernachlässigt, vernünftige, nachvollziehbare und gewichtige Argumente einer Seite übergangen werden oder ein Grundrecht bei der Anwendung einfachen Rechts beiseite geschoben wird (vgl. Beschluss vom 20. April 2010, a. a. O., Rn. 11 m. w. N.).
- BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93
Besitzrecht des Mieters
Auszug aus VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 153/13
Diese Beschränkungen tragen dem Umstand Rechnung, dass neben dem Eigentum des Vermieters auch das Besitzrecht des Mieters den Schutz des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB genießt (…vgl. Beschluss vom 20. April 2010 - VerfGH 62/07 - Rn. 11; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1 = juris Rn. 19 ff.).Bei der Auslegung und Anwendung der genannten mietrechtlichen Vorschriften sind deshalb von den Zivilgerichten neben den Belangen des Vermieters, seinem Erlangungsinteresse, auch die Belange des Mieters, sein Bestandsinteresse, angemessen zu berücksichtigen, die beiderseitigen Belange gegeneinander abzuwägen und in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen (…vgl. Beschluss vom 20. April 2010, a. a. O., Rn. 11; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993, a. a. O., S. 9 ff. = juris Rn. 29 ff.).
Auch insoweit unterscheidet sich der Eigentumsschutz des Vermieters in seiner Struktur nicht von demjenigen des Mieters (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993, a. a. O., S. 8 = juris Rn. 28).
- BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88
Eigenbedarf II
Auszug aus VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 153/13
Sie müssen die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich achten (…vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VerfGH 199/03 - Rn. 12; zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 14. Februar 1989 - 1 BvR 308/88, 1 BvR 336/88, 1 BvR 356/88 -, BVerfGE 79, 292 = juris Rn. 29 ff.).Ebenso wie das Fachgericht sämtlichen vom Mieter dargelegten Zweifeln an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches des Eigentümers nachzugehen hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 14. Februar 1989, a. a. O., S. 305 = juris Rn. 32), gebieten es die Interessen des Eigentümers, erheblichen Vortrag gegen die vom darlegungs- und beweisbelasteten Mieter zur Begründung einer ungerechtfertigten Härte vorgebrachten Umstände zu berücksichtigen und erforderlichenfalls im Wege der Beweisaufnahme (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 30. Juni 1993 - 2 BvR 459/93 -, juris Rn. 25 ff.) Feststellungen darüber zu treffen, welche konkreten Nachteile dem Mieter tatsächlich erwachsen würden und deshalb seine Interessen bei der gebotenen Abwägung gegenüber dem Erlangungsinteresse des Eigentümers vorrangig erscheinen lassen.
- BVerfG, 18.10.1993 - 1 BvR 1335/93
Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine fristlose Kündigung wegen …
Auszug aus VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 153/13
Allein sein - im Rahmen der Abwägung der betroffenen Grundrechte nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu berücksichtigendes (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 1993 - 1 BvR 1335/93 -, juris Rn. 23) - Interesse als Kind der Beschwerdeführerin am Erfolg des Mietrechtsstreits verleiht ihm keine eigene grundrechtliche Beschwerdebefugnis aus den als verletzt bezeichneten Art. 12 und 13 der Verfassung von Berlin - VvB -.Soweit das von der Beschwerdeführerin ferner geltend gemachte Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB und der Schutz der Familie aus Art. 12 VvB berührt sein können, treten diese Bestimmungen hinter Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB zurück (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 18. Oktober 1993, a. a. O., juris Rn. 23, und 31. Januar 1994 - 1 BvR 1465/93 -, juris Rn. 10).
- BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 558/89
Ferienwohnungen
Auszug aus VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 153/13
Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein (…vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 -, BVerfGE 52, 1 = juris Rn. 121 m. w. N., und vom 3. Oktober 1989 - 1 BvR 558/89 -, BVerfGE 81, 29 = juris Rn. 9).Mit der Vermietung begibt sich der Eigentümer nicht endgültig dieser Befugnis (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1989, a. a. O., S. 33 = juris Rn. 11).
- BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76
Kleingarten
Auszug aus VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 153/13
Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 -, BVerfGE 52, 1 = juris Rn. 121 m. w. N., …und vom 3. Oktober 1989 - 1 BvR 558/89 -, BVerfGE 81, 29 = juris Rn. 9). - BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83
Eigenbedarf I
Auszug aus VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 153/13
Denn es unterliegt der alleinigen, sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebenden Befugnis des Vermieters zu bestimmen, welchen Wohnbedarf er für sich und seine Angehörigen als angemessen ansieht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1985 - 1 BvR 792/83, 1 BvR 501/83 -, BVerfGE 68, 361 = juris Rn. 25). - LG Frankfurt/Main, 23.08.2011 - 11 S 110/11
84-jähriger Mieter muss Wohnung wegen Eigenbedarfskündigung räumen; Räumung einer …
Auszug aus VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 153/13
Der Sachverhalt sei nicht mit einem vom Landgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall (NJW 2011, 3526 f.) vergleichbar, weil es sich bei der Beteiligten zu 3 um eine in einfachsten Verhältnissen allein lebende, fast 80-jährige Person handele, die nach den bekannten Umständen nicht in der Lage sei, ihre Lebensverhältnisse selbst und nach ihren eigenen Vorstellungen in einer anderen Wohnung neu zu organisieren. - BVerfG, 30.06.1993 - 2 BvR 459/93
Rechtliches Gehör und Effektivität des Rechtsschutzes im Räumungsprozeß - …
Auszug aus VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 153/13
Ebenso wie das Fachgericht sämtlichen vom Mieter dargelegten Zweifeln an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches des Eigentümers nachzugehen hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG…, Urteil vom 14. Februar 1989, a. a. O., S. 305 = juris Rn. 32), gebieten es die Interessen des Eigentümers, erheblichen Vortrag gegen die vom darlegungs- und beweisbelasteten Mieter zur Begründung einer ungerechtfertigten Härte vorgebrachten Umstände zu berücksichtigen und erforderlichenfalls im Wege der Beweisaufnahme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1993 - 2 BvR 459/93 -, juris Rn. 25 ff.) Feststellungen darüber zu treffen, welche konkreten Nachteile dem Mieter tatsächlich erwachsen würden und deshalb seine Interessen bei der gebotenen Abwägung gegenüber dem Erlangungsinteresse des Eigentümers vorrangig erscheinen lassen. - BVerfG, 31.01.1994 - 1 BvR 1465/93
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine …
Auszug aus VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 153/13
Soweit das von der Beschwerdeführerin ferner geltend gemachte Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB und der Schutz der Familie aus Art. 12 VvB berührt sein können, treten diese Bestimmungen hinter Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB zurück (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 18. Oktober 1993, a. a. O., juris Rn. 23, und 31. Januar 1994 - 1 BvR 1465/93 -, juris Rn. 10). - VerfGH Berlin, 26.02.2014 - VerfGH 166/13
Mangels ausreichender Darlegungen unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen …
- VerfGH Berlin, 13.12.2005 - VerfGH 199/03
Keine Verletzung des Willkürverbots iSv Art 10 Abs 1 Verf BE und des rechtlichen …
- LG München I, 22.03.2019 - 14 S 5271/17
Eigenbedarfskündigung trotz Vorliegens von Härtegründen
Wegen der weit reichenden Folgen für den Vermieter - dem Ausschluss der Eigennutzung - im Einzelfall - dauerhaft oder für längere Zeit - darf dieser erwarten, dass der Sachverhalt ebenso sorgfältig festgestellt wird wie umgekehrt seinem (Eigen-) Nutzungswunsch auf Bestreiten des Mieters nachgegangen wird (VerfGH Berlin NZM 2014, 784, BeckOK MietR/Siegmund, 14. Ed. 1.12.2018, BGB § 574 Rn. 21). - VerfGH Berlin, 29.11.2024 - VerfGH 45/24
Verletzung von Art 23 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) durch fachgerichtliche …
In der Folge bleibt die Auslegung des einfachen Miet- und Pachtrechts Sache der zuständigen Fachgerichte und ist der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur insoweit zugänglich, als sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (…vgl. Beschlüsse vom 6. September 2017 - VerfGH 120 A/17 - Rn. 8 und vom 18. Juni 2014 - VerfGH 153/13 - Rn. 15).
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