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   AG Coburg, 28.03.2017 - 14 C 101/17   

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AG Coburg, 28.03.2017 - 14 C 101/17 (https://dejure.org/2017,10260)
AG Coburg, Entscheidung vom 28.03.2017 - 14 C 101/17 (https://dejure.org/2017,10260)
AG Coburg, Entscheidung vom 28. März 2017 - 14 C 101/17 (https://dejure.org/2017,10260)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW

    §§ 133, 157, 249 BGB

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Coburg verurteilt die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung der vollen Verbringungskosten, auch nachdem diese im Prozess komplett bestritten wurden , mit Urteil vom 28.3.2017 - 14 C 101/17 -.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kfz-Haftpflichtversicherung und die Verbringungskosten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anerkenntnis der Haftpflichtversicherung zur Zahlung von Verbringungskosten aufgrund des Abrechnungsschreibens - Versicherung zieht nur Höhe der Verbringungskosten im Abrechnungsschreiben in Zweifel

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.11.2008 - IV ZR 293/05

    Rechtsnatur und Rechtsfolgen der Regulierungszusage des Haftpflichtversicherung

    Auszug aus AG Coburg, 28.03.2017 - 14 C 101/17
    Insoweit ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH Urt. v. 19.11.2008 - BGH Akten zeichen IVZR29305 IV ZR 293/05, NJW-RR 2009, NJW-RR Jahr 2009 Seite 382, Tz. NJW-RR Jahr 2009 Seite 382 Randnummer 9), der gefolgt wird, von Folgendem auszugehen: "Die Regulierungszusage eines Haftpflichtversicherers gegenüber dem von seinem Versiche rungsnehmer.
  • OLG Karlsruhe, 01.02.2013 - 1 U 130/12

    Zur Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Coburg, 28.03.2017 - 14 C 101/17
    Jahr 1995 Seite 960, NJW Jahr 1995 961 1998, NJW Jahr 1998 Seite 306, 1492; 1999, 2889; ZIP 2008, ZIP Jahr 2008 Seite 1373 OLG Karlsruhe WM 1995, WM Jahr 1995 Seite 920, WM Jahr 1995 921 MünchKomm-BGB-Habersack, 5. Aufl. 2009, § § 781, Rn. 3 - m. w. N.), als sie den An spruch auf Bezahlung der Verbringungskosten - (deklaratorisch) anerkenne (vgl. Zum Ganzen OLG Karlsruhe Urt. V. 01.02.2013,1 U 130/12).
  • BGH, 28.11.1990 - XII ZR 130/89

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückforderung einer an den

    Auszug aus AG Coburg, 28.03.2017 - 14 C 101/17
    Der Haftpflichtversicherer ist - auch beifehlendem Direktanspruch - aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers aus § § 5 Nr. 7 AHB in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber (teilwei se) leistungsfrei ist (BGHZ 169, BGHZ 169 Seite 232, BGHZ 169237 f; 113, 62, 65 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - BGH Aktenzeichen VIZR39202 VI ZR 392/02 - VersR 2003, t VersR Jahr 2003 Seite 1547 unter 2 b aa, bb).
  • BGH, 11.10.2006 - IV ZR 329/05

    Unterbrechung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch Anerkenntnis

    Auszug aus AG Coburg, 28.03.2017 - 14 C 101/17
    Der Haftpflichtversicherer ist - auch beifehlendem Direktanspruch - aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers aus § § 5 Nr. 7 AHB in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber (teilwei se) leistungsfrei ist (BGHZ 169, BGHZ 169 Seite 232, BGHZ 169237 f; 113, 62, 65 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - BGH Aktenzeichen VIZR39202 VI ZR 392/02 - VersR 2003, t VersR Jahr 2003 Seite 1547 unter 2 b aa, bb).
  • BGH, 07.10.2003 - VI ZR 392/02

    Rechtsfolgen des Verzichts auf die Einrede der Verjährung in einem

    Auszug aus AG Coburg, 28.03.2017 - 14 C 101/17
    Der Haftpflichtversicherer ist - auch beifehlendem Direktanspruch - aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers aus § § 5 Nr. 7 AHB in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber (teilwei se) leistungsfrei ist (BGHZ 169, BGHZ 169 Seite 232, BGHZ 169237 f; 113, 62, 65 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - BGH Aktenzeichen VIZR39202 VI ZR 392/02 - VersR 2003, t VersR Jahr 2003 Seite 1547 unter 2 b aa, bb).
  • BGH, 24.06.1999 - VII ZR 120/98

    Voraussetzungen eines kausalen Schuldanerkenntnisses

    Auszug aus AG Coburg, 28.03.2017 - 14 C 101/17
    Jahr 1995 Seite 960, NJW Jahr 1995 961 1998, NJW Jahr 1998 Seite 306, 1492; 1999, 2889; ZIP 2008, ZIP Jahr 2008 Seite 1373 OLG Karlsruhe WM 1995, WM Jahr 1995 Seite 920, WM Jahr 1995 921 MünchKomm-BGB-Habersack, 5. Aufl. 2009, § § 781, Rn. 3 - m. w. N.), als sie den An spruch auf Bezahlung der Verbringungskosten - (deklaratorisch) anerkenne (vgl. Zum Ganzen OLG Karlsruhe Urt. V. 01.02.2013,1 U 130/12).
  • AG Norderstedt, 14.09.2012 - 44 C 164/12

    Erhöhung der Reparatur- und Mietwagenkosten durch einen Fehler der

    Auszug aus AG Coburg, 28.03.2017 - 14 C 101/17
    Der Schädiger trägt insoweit das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko (AG Norderstedt 44 C 164/12).
  • BGH, 28.09.1965 - VI ZR 88/64

    Umfang der Grundsätze hinsichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs - Einbindung

    Auszug aus AG Coburg, 28.03.2017 - 14 C 101/17
    Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten ist die ihm erteilte Regulierungszusage deshalb dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtan spruch anerikennt, Darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (vgl. BGHZ 113 a. a. O.; BGH, Urteil vom 28. September 1965 - BGH Akten zeichen VIZR8864 VI ZR 88/64 -VersR 1965, VERSR Jahr1965 Seite 1153 unter I11 J. So liegt der Fall auch hier: Denn die Beklagte hat, nachdem ihr gegenüber die Verbringungsko sten in Form der Rechnung geltend gemacht worden waren, ein Abrechnungsschreiben verfasst und darin ausdrücklich erklärt: "Die Verbringungskosten sind in der Höhe nicht nachvollziehbar." Es folgen sodannAusführungen zur ihrer Meinung nach erforderlichen Höhe.
  • AG Rüsselsheim, 18.10.2017 - 3 C 399/17
    Da die für die Verbringungskosten abgerechnete Position im Wesentlichen auch dem vorgerichtlichen Gutachten entspricht, bildet die tatsächliche Rechnungshöhe ein erhebliches Indiz nach § 287 Abs. 1 ZPO für die Bestimmung des zur Reparatur erforderlichen Betrags (so auch Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Urteil v. 21.03.2017, 6 C 239/16; Amtsgericht Coburg, Urteil v. 28.03.17, 14 C 101/17).
  • AG Hamburg-Barmbek, 06.05.2019 - 811b C 331/18

    Unfallregulierung, Reparaturkosten, Verbringungskosten

    Allerdings sind in diesem Rahmen auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch möglicherweise unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen (AG Coburg, Urteil vom 28. März 2017 - 14 C 101/17 -, juris).
  • AG Chemnitz, 13.11.2017 - 15 C 88/17
    Nach der gebotenen Auslegung gemäß 88 133, 157 BGB stellt dieses Abrechnungsschreiben unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten eine Regulierungszusage der Beklagten und damit ein entsprechendes dekleratorisches Schuldanerkenntnis der Verbringungskosten dem Grunde nach gegenüber gegenüber der Klägerin dar (vgl. ebenso AG Coburg, Urteil vom 28.03.2017 - 14 C 101/17 -, Rn. 9f., zitiert nach Juris):.
  • AG Ulm, 18.03.2022 - 5 C 402/22
    Der Geschädigte konnte die Regulierungszusage daher dahingehend verstehen, dass die Beklagte mit dem Ziel, das durch den Unfall begründete gesetzliche Schuldverhältnis jedenfalls teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen, diese also feststellen wollte (AG Coburg, Urteil vom 28.03.2017, Az. 14 C 101/17, juris Rn. 5ff.).
  • AG Mülheim/Ruhr, 02.03.2022 - 27 C 864/21
    Auf die Frage, ob die von der Beklagten nicht vollständig gezahlten Kosten objektiv notwendig gewesen sind, kommt es daher im Ergebnis nicht an (vgl. AG Coburg, Urt. v. 28.03.2017 - 14 C 101/17 - zit. nach juris).
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