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   AG Darmstadt, 27.11.2020 - 9 IN 411/20   

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https://dejure.org/2020,45028
AG Darmstadt, 27.11.2020 - 9 IN 411/20 (https://dejure.org/2020,45028)
AG Darmstadt, Entscheidung vom 27.11.2020 - 9 IN 411/20 (https://dejure.org/2020,45028)
AG Darmstadt, Entscheidung vom 27. November 2020 - 9 IN 411/20 (https://dejure.org/2020,45028)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 InsO, § 17 InsO, § 3 COVInsAG, § 91a ZPO
    Insolvenzgrund i.S.v. BGH 13.06.2006 (IX ZB 238/05) bei Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen über mehr als 6 Monate, wenn diese teilweise in den Zeitraum von § 3 COVInsAG fällt

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit mit im COVInsAG-Aussetzungszeitraum fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträgen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Annahme der Zahlungsunfähigkeit bei teilweise in den von COVInsAG festgeschriebenen Zeitraum fallenden Rückständen mit Sozialversicherungsbeiträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 307
  • NZI 2021, 431

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 238/05

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit; Rechtsfolgen von

    Auszug aus AG Darmstadt, 27.11.2020 - 9 IN 411/20
    Rückstände mit fälligen Sozialversicherungsbeiträgen, die in den durch § 3 COVInsAG festgeschriebenen Zeitraum fallen, gelten nicht als Indiz für Zahlungsunfähigkeit i.S.d. Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 13.06.2006, IX ZB 238/05).

    Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 13.06.2006 (IX ZB 238/05) ist es zur Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes in der Regel auch ausreichend, wenn der Schuldner mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von insgesamt mehr als sechs Monaten im Rückstand ist.

    Nimmt man die von § 3 COVInsAG betroffenen Zeiträume heraus, liegt keine Nichtabführung von mehr als sechs Monaten vor und das Erfordernis des BGH aus seinem Beschluss vom 13.06.2006 (IX ZB 238/05) ist nicht erfüllt.

    Dies wiederum führt zu dem Schluss, dass Rückstände in dem in § 3 COVInsAG festgeschriebenen Zeitraum auch nicht als Indiz im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 13.06.2006, IX ZB 238/05) für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit gelten können.

  • AG Ludwigshafen, 10.05.2021 - 3b IN 72/21

    Zahnungsunfähigkeit bei Nichtabführung fälliger Gesamtsozialversicherungsbeiträge

    Zwar wird teilweise vertreten, Rückstände, die den Zeitraum vom 28.03.2020 bis 28.06.2020 betreffen, seien bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen (AG Darmstadt, ZIP 2021, 307, 308; Prütting in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 03.2021, § 3 COVInsAG Rn. 7; Dahl/Taras, NJW-Spezial 2021, 119), dem folgt das erkennende Gericht aber nicht.
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