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AG Eggenfelden, 28.09.2020 - 1 F 146/20 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- BAYERN | RECHT
EGBGB Art. 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 1743, § 1752 Abs. 2, § 1757 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 1767 Abs. 2, § 1768 Abs. 1, § 1770; FamFG § 197 Abs. 3 S. 1; FamGKG § 42 Abs. 2, Abs. 3
Erwachsenenadoption - fehlende sittliche Rechtfertigung für die Änderung des Vornamens des Anzunehmenden, Bemessung des Verfahrenswerts
Verfahrensgang
- AG Eggenfelden, 28.09.2020 - 1 F 146/20
- OLG München, 20.01.2021 - 16 UF 1318/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG München, 26.02.2015 - 33 UF 1292/14
Volljährigenadoption - Verlust der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden nach …
Auszug aus AG Eggenfelden, 28.09.2020 - 1 F 146/20
Bei der Bestimmung des Verfahrenswerts ist dabei vor allem auf die wirtschaftliche Situation des Annehmenden und des Anzunehmenden, insbesondere auf die beiderseitigen Vermögensverhältnisse abzustellen, zumal die Adoption eines Volljährigen für beide Seiten erhebliche wirtschaftliche Folgen hat (vgl. OLG München, FamRZ 2015, 1509-1511).
- OLG München, 20.01.2021 - 16 UF 1318/20
Erwachsenenadoption - Änderung des Vornamens des Anzunehmenden
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eggenfelden vom 28.09.2020, Az.: 1 F 146/20, wird in Ziffer 3 dahingehend abgeändert, dass die Anzunehmende mit Wirkung ab 29.09.2020 anstelle des Vornamens "Iman" die Vornamen "Emma Erika" trägt.