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   AG Gießen, 22.10.2015 - 41 C 231/15   

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https://dejure.org/2015,46112
AG Gießen, 22.10.2015 - 41 C 231/15 (https://dejure.org/2015,46112)
AG Gießen, Entscheidung vom 22.10.2015 - 41 C 231/15 (https://dejure.org/2015,46112)
AG Gießen, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - 41 C 231/15 (https://dejure.org/2015,46112)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    § 495 BGB, § 355 BGB, § 242 BGB
    Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigungen nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigungen nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nutzungsentschädigung von 2,5 Prozent bei widerrufsbedingter Rückabwicklung von Realkreditvertrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nutzungsentschädigung von 2,5 Prozent bei widerrufsbedingter Rückabwicklung von Realkreditvertrag

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung von Volksbank zurück nebst Zinsen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus AG Gießen, 22.10.2015 - 41 C 231/15
    Diesen Anforderungen wird die verwendete Formulierung in dem Widerrufstext der Beklagten nicht gerecht, da sie den Verbraucher darüber im Unklaren lässt, dass die Widerrufsfrist nach der gesetzlichen Bestimmung erst dann zu laufen beginnt, wenn er im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (BGH, U.v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08).

    Es ist davon auszugehen, dass der Beklagten die Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 ( Az.: XI ZR 33/08) zum Zeitpunkt der Ablösung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages im Jahre 2012 durchaus bekannt war.

    Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte Nutzungen im Wert des gesetzlichen Verzugszinses gezogen hat (BGH, U.v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13 - juris: Rn. 71 sowie U.v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - juris: Rn. 29).

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Auszug aus AG Gießen, 22.10.2015 - 41 C 231/15
    Die Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung hängt gerade nicht davon ab, ob die Fehlerhaftigkeit der Belehrung im konkreten Einzelfall ursächlich für den unterbliebenen Widerruf innerhalb der zweiwöchigen Frist geworden ist (vgl. BGH, U.v. 23.06.2009 - XI ZR 156/08 - juris: Rn. 25).

    Auf die Frage, inwieweit es sich lediglich um redaktionelle, d.h. rechtlich nicht erhebliche Modifikationen handelt oder ob die Veränderung des Belehrungstextes in der konkreten Situation ursächlich für einen unterbliebenen Widerruf innerhalb der Zweiwochenfrist geworden ist, kommt es nicht an (vgl. BGH, U.v. 23.06.2009 - XI ZR 156/08).

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus AG Gießen, 22.10.2015 - 41 C 231/15
    Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte Nutzungen im Wert des gesetzlichen Verzugszinses gezogen hat (BGH, U.v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13 - juris: Rn. 71 sowie U.v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - juris: Rn. 29).
  • OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14

    Verbraucherkreditvertrag zur Grundstückskauffinanzierung im Altfall: Umfang der

    Auszug aus AG Gießen, 22.10.2015 - 41 C 231/15
    Die vorgenannte Rechtsprechung des BGH ist - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - auf Realkreditverträge nicht uneingeschränkt übertragbar (vgl. OLG Stuttgart, U.v. 06.10.2015 - 6 U 148/14 - juris: Rn. 69 ff.; Schnauder, NJW 2015, 2689, 2692).
  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus AG Gießen, 22.10.2015 - 41 C 231/15
    Die Beklagte hat - worauf der Kläger zu Recht hinweist - die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung selbst herbeigeführt und hätte durch eine entsprechende Nachbelehrung jederzeit Rechtssicherheit schaffen können (vgl. zuletzt: BGH, U.v. 29.07.2015 - IV ZR 384/14 - juris: Rn. 31).
  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus AG Gießen, 22.10.2015 - 41 C 231/15
    Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich - und zwar unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung - auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen (vgl. BGH, U.v. 01.03.2012 - III ZR 83/11).
  • BGH, 26.10.2010 - XI ZR 367/07

    Finanzierter Fondsbeitritt im Haustürgeschäft: Voraussetzungen für die Wertung

    Auszug aus AG Gießen, 22.10.2015 - 41 C 231/15
    d) Dem Widerrufsrecht des Klägers steht aus Gründen des Verbraucherschutzes auch weder die Vertragsänderung im Jahre 2008 noch die einvernehmliche Ablösung im Jahre 2012 entgegen ( vgl. BGH, U.v. 26.10.2010 ) XI ZR 367/07; OLG Hamm, U.v. 25.03.2015 - 31 U 155/14; OLG Frankfurt, B.v. 10.03.2014 - 17 W 11/14 ).
  • OLG Hamm, 25.03.2015 - 31 U 155/14

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages nach einvernehmlicher Aufhebung

    Auszug aus AG Gießen, 22.10.2015 - 41 C 231/15
    d) Dem Widerrufsrecht des Klägers steht aus Gründen des Verbraucherschutzes auch weder die Vertragsänderung im Jahre 2008 noch die einvernehmliche Ablösung im Jahre 2012 entgegen ( vgl. BGH, U.v. 26.10.2010 ) XI ZR 367/07; OLG Hamm, U.v. 25.03.2015 - 31 U 155/14; OLG Frankfurt, B.v. 10.03.2014 - 17 W 11/14 ).
  • BGH, 13.06.2006 - XI ZR 94/05

    Widerruf von Haustürgeschäften nach der Neuregelung des Widerrufs von

    Auszug aus AG Gießen, 22.10.2015 - 41 C 231/15
    a) Auf das Vertragsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des BGB sowie die Vorschriften der BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Gesetzesfassung Anwendung (vgl. BGH, U.v. 13.06.2006 - XI ZR 94/05).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2014 - 17 W 11/14

    Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen

    Auszug aus AG Gießen, 22.10.2015 - 41 C 231/15
    d) Dem Widerrufsrecht des Klägers steht aus Gründen des Verbraucherschutzes auch weder die Vertragsänderung im Jahre 2008 noch die einvernehmliche Ablösung im Jahre 2012 entgegen ( vgl. BGH, U.v. 26.10.2010 ) XI ZR 367/07; OLG Hamm, U.v. 25.03.2015 - 31 U 155/14; OLG Frankfurt, B.v. 10.03.2014 - 17 W 11/14 ).
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