Rechtsprechung
   AG Goslar, 27.09.2019 - 28 C 7/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,63167
AG Goslar, 27.09.2019 - 28 C 7/19 (https://dejure.org/2019,63167)
AG Goslar, Entscheidung vom 27.09.2019 - 28 C 7/19 (https://dejure.org/2019,63167)
AG Goslar, Entscheidung vom 27. September 2019 - 28 C 7/19 (https://dejure.org/2019,63167)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,63167) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.05.2009 - I ZR 218/07

    E-Mail-Werbung II

    Auszug aus AG Goslar, 27.09.2019 - 28 C 7/19
    Es kommen die Maßstäbe des § 7 UWG zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 I BGB zur Anwendung (vgl. BGH, GRUR 2016, 831 Rn. 16 - Lebens-Kost; GRUR 2009, 980 Rn. 14 - E-Mail-Werbung II; Köhler in Köhler/Bornkamm, § 7 Rn. 14; Koch in Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 7 Rn. 359).

    Das Verwenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung (vgl. BGH, GRUR 2013, 1259 Rn. 15 - Empfehlungs-E-Mail; GRUR 2009, 980 Rn. 10 ff. - E-Mail-Werbung II).

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 276/14

    Lebens-Kost - Wettbewerbsverstoß: Eingeschränkter Schadensersatzanspruch bei

    Auszug aus AG Goslar, 27.09.2019 - 28 C 7/19
    Es kommen die Maßstäbe des § 7 UWG zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 I BGB zur Anwendung (vgl. BGH, GRUR 2016, 831 Rn. 16 - Lebens-Kost; GRUR 2009, 980 Rn. 14 - E-Mail-Werbung II; Köhler in Köhler/Bornkamm, § 7 Rn. 14; Koch in Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 7 Rn. 359).

    Gegenstand des Schutzes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren und mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 831 Rn. 16 - Lebens-Kost).

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 208/12

    Empfehlungs-E-Mail

    Auszug aus AG Goslar, 27.09.2019 - 28 C 7/19
    Das Verwenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung (vgl. BGH, GRUR 2013, 1259 Rn. 15 - Empfehlungs-E-Mail; GRUR 2009, 980 Rn. 10 ff. - E-Mail-Werbung II).

    Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten des Beklagten indiziert (Senat, NJW 2016, 870 Rn. 23 = AfP 2016, 149; BGH, GRUR 2013, 1259 Rn. 25 f., 27= VersR 2014, 1462 - Empfehlungs-E-Mail, mwN).

  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 225/17

    Auch E-Mails mit doppeltem Zweck können Spam sein

    Auszug aus AG Goslar, 27.09.2019 - 28 C 7/19
    Dies setzt jedoch voraus, dass bereits bei der Erhebung der E-Mail-Adresse des Kunden (und bei jeder weiteren Verwendung) ein klarer und deutlicher Hinweis darauf erfolgt ist, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen (vgl. NJW 2018, 3506, beck-online).
  • BGH, 14.03.2017 - VI ZR 721/15

    Wann ist die Einwilligung eines Gewerbetreibenden in E-Mail-Werbung wirksam?

    Auszug aus AG Goslar, 27.09.2019 - 28 C 7/19
    Durch die Rechtsprechung wurden in den letzten Jahren eine Reihe wichtiger Entscheidungen gefällt, die inzwischen eine klare Leitlinie für Werbeeinwilligungen vorgeben - selbst wenn die Möglichkeiten für Werbende dadurch massiv eingeschränkt sind (zuletzt BGH, Urt. v. 14.3. 2017 - VI ZR 721/15 m. w. N.).
  • BGH, 15.12.2015 - VI ZR 134/15

    Zur Zulässigkeit sogenannter "No-Reply" Bestätigungsmails mit Werbezusätzen

    Auszug aus AG Goslar, 27.09.2019 - 28 C 7/19
    Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten des Beklagten indiziert (Senat, NJW 2016, 870 Rn. 23 = AfP 2016, 149; BGH, GRUR 2013, 1259 Rn. 25 f., 27= VersR 2014, 1462 - Empfehlungs-E-Mail, mwN).
  • BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348/06

    Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback

    Auszug aus AG Goslar, 27.09.2019 - 28 C 7/19
    Eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthält, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (BGH, Urteil vom 16.7.2008, VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 254 Rn. 27-30).
  • BGH, 01.06.2006 - I ZR 167/03

    Telefax-Werbung II

    Auszug aus AG Goslar, 27.09.2019 - 28 C 7/19
    Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers führt (BGH, GRUR 2007, 164 Rn. 9 - Telefax-Werbung II).
  • BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97

    Telefonwerbung VI - Telefon-Werbung

    Auszug aus AG Goslar, 27.09.2019 - 28 C 7/19
    Auch hier gilt, dass der Schutz der geschäftlichen Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe, vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben von anderen Unternehmen oder Gewerbetreibenden ist und dass die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte werbemäßig anzupreisen, es angesichts der Vielfalt der Werbemethoden nicht erfordern, mit der Werbung in die internen Betriebsabläufe einzudringen (vgl. BGH, GRUR 2000, 818 [819] - Telefonwerbung VI, zu Telefonwerbung).
  • OLG Jena, 21.04.2010 - 2 U 88/10

    "Voreingestellte" Einwilligung in Newsletterempfang

    Auszug aus AG Goslar, 27.09.2019 - 28 C 7/19
    So entschied bereits das OLG Jena, Urteil vom 21.4.2010 - 2 U 88/10 -, dass bei der Erhebung der E-Mail-Adresse eindeutig darauf hinzuweisen ist, dass bei einem Widerspruch gegen die weitere Verwendung der E-Mail-Adresse Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen (MMR 2011, 101, beck-online).
  • BVerfG, 14.01.2021 - 1 BvR 2853/19

    EuGH muss über Reichweite des immateriellen Schadenersatzanspruchs nach DSGVO

    Das Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 27. September 2019 - 28 C 7/19 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

    Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Goslar vom 11. November 2019 - 28 C 7/19 - gegenstandslos.

  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 3 U 21/20

    Zur Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs nach Artt. 6 i.V.m. 82 DSGVO bei

    bb) Der Senat ist auch nicht der Auffassung, dass hier ein Bagatellfall vorliegt, der von der Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung grundsätzlich auszuschließen wäre (vgl. in diese Richtung wohl OLG Dresden, Beschluss vom 11. Juni 2019 - 4 U 760/19 -, juris Rz. 13; LG Essen, Urteil vom 23.9.2021 - 6 O 190/21, LG Karlsruhe, Urteil vom 02. August 2019 - 8 O 26/19 -, juris; AG Hannover, Urteil vom 09. März 2020 - 531 C 10952/19 -, juris Rz. 22f.; AG Goslar, Urteil vom 27. September 2019 - 28 C 7/19 -, juris, RA Wybitul, Immaterieller Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen, NJW 2019, 3265; Eichelberger, Ersatz immaterieller Schäden bei Datenschutzverstößen, WRP 2021, 159 ff. Rz. 29 ff.; Spittka: Die Kommerzialisierung von Schadensersatz unter der DSGVO, GRUR-Prax 2019, 475; nach derzeitiger Rechtsprechung des EuGH ohne Vorlage klar verneinend: BVerfG, Beschluss v. 14. Januar 2021 - 1 BvR 2853/19 -, juris; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 18a m. w. N.; verneinend: Gola DS-GVO/Gola/Piltz, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 82 Rn. 13; offen gelassen: BeckOK DatenschutzR/Quaas, 38. Ed. 1.11.2021, DS-GVO Art. 82 Rn. 25c).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2023 - 16 K 16155/21

    Datenschutzrechtlichen Rechte in Bezug auf die Verarbeitung von personenbezogenen

    Insofern werde auf das Verfahren des Amtsgerichts --AG-- Goslar (Urteil vom 27.09.2019 - 28 C 7/19, juris) verwiesen.
  • LG Lüneburg, 07.12.2023 - 5 O 6/23

    500 Euro Schadensersatz aus Art . 82 DSGVO wegen Zusendung von Werbemails nach

    In einem ähnlichen Fall lehnte das AG Goslar (Urteil vom 27.09.2019 - 28 C 7/19) einen Schadensersatzanspruch ab, da es sich auch in dem dortigen Fall um lediglich eine Werbeemail handelte: "Für das Gericht ist aufgrund des Vortrags des Klägers ein Schaden indes nicht ersichtlich.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht