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   AG Hamburg-St. Georg, 27.05.2022 - 980b C 37/21 WEG   

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https://dejure.org/2022,28288
AG Hamburg-St. Georg, 27.05.2022 - 980b C 37/21 WEG (https://dejure.org/2022,28288)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 27.05.2022 - 980b C 37/21 WEG (https://dejure.org/2022,28288)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 27. Mai 2022 - 980b C 37/21 WEG (https://dejure.org/2022,28288)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Umdeutung einer Feststellungsklage in eine Anfechtungsklage; §§ 44 WEG; 140 BGB, 256 ZPO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Feststellung der Beschlussunfähigkeit ist unzulässig

Kurzfassungen/Presse

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsrecht - Fortgeltung alter Regelungen zur Beschlussfähigkeit

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie klärt man die Fortgeltung von Vereinbarungen? (IMR 2022, 514)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 487/15

    Ehewohnung während der Trennungszeit: Zulässigkeit eines Antrags des

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 27.05.2022 - 980b C 37/21
    Zwar ist die Regelung in § 140 BGB auch auf Verfahrenshandlungen entsprechend anzuwenden, so dass eine fehlerhafte Prozesshandlung in eine zulässige und wirksame umgedeutet werden kann, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (s. BGH, NJW 2017, 260, 262, Rn. 28; BAG, NZA 2014, 843, 844, Rn. 16).
  • BGH, 20.09.2016 - II ZR 25/15

    Vom Norddeutschen Fußballverband e.V. verhängten Zwangsabstieg des SV

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 27.05.2022 - 980b C 37/21
    Unter einem " Rechtsverhältnis " im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen; dazu können einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche oder Rechte gehören, wie etwa auch die Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband und das sich hieraus ableitende Verhältnis eines Vereins- oder Verbandsmitglieds zu dem Verband (vgl. BGH, NJW 2017, 402, 403, Rn. 25).
  • BGH, 20.04.2018 - V ZR 106/17

    Einwendung gegen die Grundschuld aus dem Sicherungsvertrag i.R.d. Erwerbs der

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 27.05.2022 - 980b C 37/21
    Hierzu können auch einzelne Rechte und Pflichten gehören, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben, aber nicht bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH, NJW 2018, 3441, 3442, Rn. 13).
  • BGH, 22.01.2016 - V ZR 116/15

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Gerichtliche Geltendmachung von durch Beschluss

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 27.05.2022 - 980b C 37/21
    Nach insoweit herrschender Meinung sind Beschlüsse einer beschlussunfähigen Wohnungseigentümerversammlung nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (vgl. dazu BGH, ZWE 2016, 176, Rn. 19 = ZMR 2016, 382; OLG München, Beschl. v. 26.1.2018 - 34 Wx 304/17, BeckRS 2018, 400 Rn. 17; Hügel/Elzer, a.a.O., § 25, Rn. 18; Bartholome, in: BeckOK-WEG, 48. Ed. [1.3.2022], § 25, Rn. 12).
  • BGH, 01.08.2013 - VII ZR 268/11

    Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Franchiseverhältnis für ein

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 27.05.2022 - 980b C 37/21
    Zwar darf die Auslegung auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen, weswegen bei der Auslegung von Prozesserklärungen der Grundsatz zu beachten ist, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, NJW 2014, 155, 157, Rn. 30).
  • BGH, 16.09.2016 - V ZR 3/16

    Wohnungseigentumssache: Berücksichtigung einer nach Ablauf der gesetzten Frist,

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 27.05.2022 - 980b C 37/21
    Aus Gründen der Rechtssicherheit soll die Frist zur Begründung der Klage bewirken, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden (vgl. etwa BGH, ZWE 2017, 99, 100, Rn. 16 = ZMR 2017, 74).
  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 952/11

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 27.05.2022 - 980b C 37/21
    Zwar ist die Regelung in § 140 BGB auch auf Verfahrenshandlungen entsprechend anzuwenden, so dass eine fehlerhafte Prozesshandlung in eine zulässige und wirksame umgedeutet werden kann, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (s. BGH, NJW 2017, 260, 262, Rn. 28; BAG, NZA 2014, 843, 844, Rn. 16).
  • BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 361/16

    Feststellungsantrag - Feststellungsinteresse

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 27.05.2022 - 980b C 37/21
    Das Feststellungsinteresse stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht im Sinn einer gutachterlichen Tätigkeit über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden, weswegen die erstrebte Feststellung geeignet sein muss, den zwischen den Parteien bestehenden Streit zu beenden und die Rechtsunsicherheit über die Rechtsstellung der klagenden Partei zu beseitigen sowie andernfalls ggfs. erforderliche Leistungsklagen entbehrlich zu machen (vgl. BAG, NJW 2018, 1629, Rn. 9).
  • OLG München, 26.01.2018 - 34 Wx 304/17

    Kein Eintragungshindernis bei bloßer Anfechtbarkeit der Verwalterbestellung in

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 27.05.2022 - 980b C 37/21
    Nach insoweit herrschender Meinung sind Beschlüsse einer beschlussunfähigen Wohnungseigentümerversammlung nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (vgl. dazu BGH, ZWE 2016, 176, Rn. 19 = ZMR 2016, 382; OLG München, Beschl. v. 26.1.2018 - 34 Wx 304/17, BeckRS 2018, 400 Rn. 17; Hügel/Elzer, a.a.O., § 25, Rn. 18; Bartholome, in: BeckOK-WEG, 48. Ed. [1.3.2022], § 25, Rn. 12).
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