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   AG Ludwigshafen, 14.12.2015 - 2h C 467/15   

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https://dejure.org/2015,47494
AG Ludwigshafen, 14.12.2015 - 2h C 467/15 (https://dejure.org/2015,47494)
AG Ludwigshafen, Entscheidung vom 14.12.2015 - 2h C 467/15 (https://dejure.org/2015,47494)
AG Ludwigshafen, Entscheidung vom 14. Dezember 2015 - 2h C 467/15 (https://dejure.org/2015,47494)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 242 BGB, § 260 BGB, § 652 BGB
    Versicherungsmakler: Auskunftsanspruch des Maklers über provisionspflichtiges Geschäft; Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steht dem Makler ein Auskunftsanspruch über die für die Provision maßgebenden Tatsachen zu?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Hat der Makler einen Auskunftsanspruch über für die Provision maßgebende Tatsachen? (IMR 2016, 219)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 30.04.1999 - 7 U 179/98
    Auszug aus AG Ludwigshafen, 14.12.2015 - 2h C 467/15
    Allerdings ist im allgemeinen eine Auskunftspflicht nur dann anzuerkennen, wenn der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist; ein allgemeiner Auskunftsanspruch über die von ihm beanspruchte Forderung steht dem Gläubiger jedenfalls dann nicht zu, wenn er sich durch die Auskunft erst die Kenntnis verschaffen will, ob sein Anspruch dem Grunde nach besteht (BGH NJW-RR 2001, 705; BGH NJW-RR 1987, 1296; nach OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1464 und Urt. v. 30.04.1999 - 7 U 179/98 soll für einen Auskunftsanspruch des Maklers genügen, dass vertragliche Ansprüche wahrscheinlich bestehen, es müsse grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein; vgl. auch jurisPK-BGB-Toussaint § 260 BGB Rn. 20).
  • BGH, 27.07.2000 - III ZR 279/99

    Auskunftsanspruch des Maklers gegenüber dem Auftraggeber

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 14.12.2015 - 2h C 467/15
    Allerdings ist im allgemeinen eine Auskunftspflicht nur dann anzuerkennen, wenn der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist; ein allgemeiner Auskunftsanspruch über die von ihm beanspruchte Forderung steht dem Gläubiger jedenfalls dann nicht zu, wenn er sich durch die Auskunft erst die Kenntnis verschaffen will, ob sein Anspruch dem Grunde nach besteht (BGH NJW-RR 2001, 705; BGH NJW-RR 1987, 1296; nach OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1464 und Urt. v. 30.04.1999 - 7 U 179/98 soll für einen Auskunftsanspruch des Maklers genügen, dass vertragliche Ansprüche wahrscheinlich bestehen, es müsse grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein; vgl. auch jurisPK-BGB-Toussaint § 260 BGB Rn. 20).
  • OLG Düsseldorf, 15.09.1995 - 7 U 119/94

    Maklerauskunftsanspruch nach vermitteltem Firmenverkauf?

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 14.12.2015 - 2h C 467/15
    Allerdings ist im allgemeinen eine Auskunftspflicht nur dann anzuerkennen, wenn der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist; ein allgemeiner Auskunftsanspruch über die von ihm beanspruchte Forderung steht dem Gläubiger jedenfalls dann nicht zu, wenn er sich durch die Auskunft erst die Kenntnis verschaffen will, ob sein Anspruch dem Grunde nach besteht (BGH NJW-RR 2001, 705; BGH NJW-RR 1987, 1296; nach OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1464 und Urt. v. 30.04.1999 - 7 U 179/98 soll für einen Auskunftsanspruch des Maklers genügen, dass vertragliche Ansprüche wahrscheinlich bestehen, es müsse grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein; vgl. auch jurisPK-BGB-Toussaint § 260 BGB Rn. 20).
  • BGH, 14.07.1987 - IX ZR 57/86

    Auskunftsanspruch des Abtretungsempfänger gegen den Grundschuldgläubiger

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 14.12.2015 - 2h C 467/15
    Allerdings ist im allgemeinen eine Auskunftspflicht nur dann anzuerkennen, wenn der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist; ein allgemeiner Auskunftsanspruch über die von ihm beanspruchte Forderung steht dem Gläubiger jedenfalls dann nicht zu, wenn er sich durch die Auskunft erst die Kenntnis verschaffen will, ob sein Anspruch dem Grunde nach besteht (BGH NJW-RR 2001, 705; BGH NJW-RR 1987, 1296; nach OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1464 und Urt. v. 30.04.1999 - 7 U 179/98 soll für einen Auskunftsanspruch des Maklers genügen, dass vertragliche Ansprüche wahrscheinlich bestehen, es müsse grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein; vgl. auch jurisPK-BGB-Toussaint § 260 BGB Rn. 20).
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