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   AG Ludwigshafen, 27.05.2016 - 3 f IN 158/16 Lu   

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https://dejure.org/2016,15448
AG Ludwigshafen, 27.05.2016 - 3 f IN 158/16 Lu (https://dejure.org/2016,15448)
AG Ludwigshafen, Entscheidung vom 27.05.2016 - 3 f IN 158/16 Lu (https://dejure.org/2016,15448)
AG Ludwigshafen, Entscheidung vom 27. Mai 2016 - 3 f IN 158/16 Lu (https://dejure.org/2016,15448)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 4a InsO, § 97 Abs 1 InsO, § 298 InsO
    Insolvenzverfahren: Versagung der Verfahrenskostenstundung wegen Missbräuchlichkeit

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unzulässigkeit eines Stundungsantrags im Zweitverfahren bei Rechtsmissbrauch

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZI 2016, 782
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.05.2013 - IX ZB 51/12

    Insolvenzverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Restschuldbefreiung nach

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 27.05.2016 - 3f IN 158/16
    Zwar kann dem Stundungsantrag der Erfolg nicht im Hinblick auf eine Unzulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrags versagt werden, weil die vom Bundesgerichtshof geprägte Sperrfrist-Rechtsprechung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders (BGH, ZInsO 2013, 1949) nach den zum 1.7.2014 in Kraft getretenen Änderungen der Insolvenzordnung nicht mehr anwendbar ist (LG Baden-Baden, NZI 2016, 91; AG Göttingen, NZI 2014, 574, 575; a.A. Uhlenbruck-InsO/Sternal, § 287a, Rn. 37); aufgrund des Verhaltens des Schuldners im ersten Insolvenzverfahren fehlt es aber an einem Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für die Verfahrenskostenstundung im hiesigen Verfahren (vgl. Laroche, NZI 2014, 576).
  • BGH, 05.02.2009 - IX ZB 85/08

    Verpflichtung eines Insolvenzschuldners zur Mitteilung von für die Durchsetzung

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 27.05.2016 - 3f IN 158/16
    Diese gilt auch im Restschuldbefreiungsverfahren (BGH, NZI 2009, 396, 397).
  • BGH, 25.06.2009 - IX ZA 10/09

    Erneute Stundung der Verfahrenskosten nach Aufhebung der Stundung

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 27.05.2016 - 3f IN 158/16
    Bei einem erneuten Antrag auf Verfahrenskostenstundung innerhalb eines laufenden Insolvenzverfahrens in dem eine zunächst gewährte Verfahrenskostenstundung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 4c Nr. 1, Nr. 4 InsO aufgehoben worden ist, scheidet eine erneute Bewilligung aus (BGH, NZI 2009, 615).
  • LG Baden-Baden, 10.12.2015 - 2 T 77/15

    Eintritt einer dreijährigen Sperrfrist bei Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 27.05.2016 - 3f IN 158/16
    Zwar kann dem Stundungsantrag der Erfolg nicht im Hinblick auf eine Unzulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrags versagt werden, weil die vom Bundesgerichtshof geprägte Sperrfrist-Rechtsprechung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders (BGH, ZInsO 2013, 1949) nach den zum 1.7.2014 in Kraft getretenen Änderungen der Insolvenzordnung nicht mehr anwendbar ist (LG Baden-Baden, NZI 2016, 91; AG Göttingen, NZI 2014, 574, 575; a.A. Uhlenbruck-InsO/Sternal, § 287a, Rn. 37); aufgrund des Verhaltens des Schuldners im ersten Insolvenzverfahren fehlt es aber an einem Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für die Verfahrenskostenstundung im hiesigen Verfahren (vgl. Laroche, NZI 2014, 576).
  • AG Göttingen, 30.04.2014 - 71 IK 48/14

    Keine Sperrfrist bei Versagung der RSB gem. § 298 InsO im Erstverfahren

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 27.05.2016 - 3f IN 158/16
    Zwar kann dem Stundungsantrag der Erfolg nicht im Hinblick auf eine Unzulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrags versagt werden, weil die vom Bundesgerichtshof geprägte Sperrfrist-Rechtsprechung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders (BGH, ZInsO 2013, 1949) nach den zum 1.7.2014 in Kraft getretenen Änderungen der Insolvenzordnung nicht mehr anwendbar ist (LG Baden-Baden, NZI 2016, 91; AG Göttingen, NZI 2014, 574, 575; a.A. Uhlenbruck-InsO/Sternal, § 287a, Rn. 37); aufgrund des Verhaltens des Schuldners im ersten Insolvenzverfahren fehlt es aber an einem Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für die Verfahrenskostenstundung im hiesigen Verfahren (vgl. Laroche, NZI 2014, 576).
  • LG Berlin, 16.07.2003 - 86 T 792/03

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 27.05.2016 - 3f IN 158/16
    Der Antrag auf Verfahrenskostenstundung unterliegt den allgemeinen Voraussetzungen einer Parteiprozesshandlung (vgl. LG Berlin, ZInsO 2003, 718).
  • BGH, 04.05.2017 - IX ZB 92/16

    Neuantrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Kostenstundung ohne

    Nach der einen Auffassung ist der erneute Antrag auf Kostenstundung nach Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 298 InsO in der Wohlverhaltensperiode rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner die Aufhebung der Kostenstundung im Erstverfahren schuldhaft dadurch provoziert habe, dass er seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei (AG Ludwigshafen, NZI 2016, 782, 783; AG Aachen, NZI 2017, 114 f; Laroche, NZI 2014, 576).
  • AG Göttingen, 02.09.2016 - 71 IK 125/16

    Die Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO kann nicht mit der Begründung

    Nach Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 298 InsO kann ein erneuter Antrag auf Stundung auch dann nicht mit einer Sperrfrist belegt und als unzulässig abgewiesen werden, wenn die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten erfolgte (a. A. AG Ludwigshafen, Beschl. v. 27.05.2016 - 3f IN 158/16 Lu, ZInsO 2016, 1335).

    a) Gegenteilig hat allerdings das AG Ludwigshafen entschieden nach Aufhebung der Stundung wegen Nichterteilung von Auskünften in der Wohlverhaltensperiode gem. § 4c InsO und nachfolgender Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtzahlung der Vergütung des Treuhänders gem. § 298 InsO (AG Ludwigshafen, Beschl. v. 27.05.2016 - 3f IN 158/16 Lu, ZInsO 2016, 1335) mit folgender Begründung:.

  • AG Aachen, 01.02.2017 - 93 IN 282/16

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag des Schuldners auf Bewilligung der

    Hingegen hat das Amtsgericht Ludwigshafen in seiner Entscheidung vom 27.05.2016 (Az. 3f IN 158/16 LU; zitiert nach juris) eine Stundung der Verfahrenskosten wegen Missbräuchlichkeit in dem Fall abgelehnt, dass dem Schuldner in einem vorhergehenden Verfahren nach Aufhebung der Stundung aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders versagt worden war.

    Daher wird im Rahmen einer Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des Grades des Verschuldens des Schuldners und der zeitlichen Komponente nach Ablauf einer gewissen Wartefrist ein erneuter Antrag zuzulassen sein (so überzeugend AG Ludwigshafen, Beschluss vom 27.05.2015, Az. 3 f IN 158/16 LU, zitiert nach juris).

  • AG Aachen, 04.07.2016 - 91 IK 78/16

    Umstände des Vorverfahrens können Verfahrenskostenstundung rechtfertigen

    Berücksichtigt man die Interessen der Staatskasse und das Interesse an einer effizienten Verfahrensdurchführung, so kann jedenfalls auf Kosten des Staates nicht unmittelbar im Anschluss an das gescheiterte Verfahren ein neuer Antrag gestellt werden (so auch AG Ludwigshafen, Beschluss vom 27.05.2016, 3 f IN 158/16, zitiert nach juris).
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