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   AG Meldorf, 09.11.2009 - 81 C 901/09   

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https://dejure.org/2009,28989
AG Meldorf, 09.11.2009 - 81 C 901/09 (https://dejure.org/2009,28989)
AG Meldorf, Entscheidung vom 09.11.2009 - 81 C 901/09 (https://dejure.org/2009,28989)
AG Meldorf, Entscheidung vom 09. November 2009 - 81 C 901/09 (https://dejure.org/2009,28989)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    § 269 BGB; §§ 29, 36, 281 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Geltendmachung einer Werklohnforderung gem. § 269 BGB i.V.m. § 29 Zivilprozessordnung (ZPO); Voraussetzungen für die Bestimmung des Erfüllungsorts bei Bauwerkverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03

    Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des

    Auszug aus AG Meldorf, 09.11.2009 - 81 C 901/09
    In seiner neueren Rechtsprechung erkennt der Bundesgerichtshof an, dass sich aus der Natur eines Schuldverhältnisses nur in besonderen Ausnahmefällen ein einheitlicher Erfüllungsort ableiten lässt (BGHZ 157, 20; BGH, NJW-RR 2004, 932).

    Es wäre eine vom Gesetz nicht gedeckte Privilegierung der Werkunternehmer gegenüber anderen Gläubigern von Geldforderungen, wenn sie ihre Vergütung nicht an dem gemäß § 13 ZPO bzw. §§ 29 Abs, 1 ZPO, 269 Abs. 1 BGB maßgeblichen Wohnsitz des Schuldners geltend machen müssten (vgl. BGHZ 157, 20).

    Das würde sich auch mit dem Schuldnerschutz nicht vertragen, der mit der Reform der Zuständigkeitsvorschriften gestärkt werden sollte (vgl. BGHZ 157, 20).

  • BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85

    Erfüllungsort bei einem Bauwerkvertrag

    Auszug aus AG Meldorf, 09.11.2009 - 81 C 901/09
    Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag regelmäßig der Ort des Bauwerkes sei (BGH, NJW 1986, 935).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist aber zu einem Bauvertrag ergangen, welcher die Errichtung eines Mehrfamilienhauses zum Gegenstand hatte (BGH, NJW 1986, 935).

    In seiner Entscheidung vom 04.03.2004 (NJW-RR 2004, 932) hat der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zuletzt offen gelassen, ob an der Rechtsprechung zum Erfüllungsort bei Bauwerkverträgen festzuhalten ist ("Bei [ ... ] einem Bauvertrag, der durch den Ort des zu errichtenden Bauwerks sein besonderes Gepräge erhält (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1985 -I ARZ 737/85, NJW 1986, 935), mögen besondere Umstände im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB gegeben sein").

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZR 101/03

    Gerichtsstand für Erfüllung von Rechtsanwaltsgebührenforderungen

    Auszug aus AG Meldorf, 09.11.2009 - 81 C 901/09
    Nur der "Ort des zu errichtenden Bauwerks" soll einem Bauvertrag sein besonderes Gepräge geben (BGH, NJW-RR 2004, 932).

    In seiner Entscheidung vom 04.03.2004 (NJW-RR 2004, 932) hat der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zuletzt offen gelassen, ob an der Rechtsprechung zum Erfüllungsort bei Bauwerkverträgen festzuhalten ist ("Bei [ ... ] einem Bauvertrag, der durch den Ort des zu errichtenden Bauwerks sein besonderes Gepräge erhält (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1985 -I ARZ 737/85, NJW 1986, 935), mögen besondere Umstände im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB gegeben sein").

    In seiner neueren Rechtsprechung erkennt der Bundesgerichtshof an, dass sich aus der Natur eines Schuldverhältnisses nur in besonderen Ausnahmefällen ein einheitlicher Erfüllungsort ableiten lässt (BGHZ 157, 20; BGH, NJW-RR 2004, 932).

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus AG Meldorf, 09.11.2009 - 81 C 901/09
    Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (BVerfG, NJW 1993, 996).
  • BGH, 10.06.2003 - X ARZ 92/03

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Geltendmachung von

    Auszug aus AG Meldorf, 09.11.2009 - 81 C 901/09
    Insbesondere ergibt sich Willkür nicht daraus, dass die Entscheidung der gängigen Rechtsprechung widerspreche, denn eine Abweichung von der herrschenden Meinung begründet keine Willkür (BGH NJW 2003, 3201; Zöller-Greger, § 281, Rn. 17 m.w.N.).
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