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   AG Stuttgart, 19.03.2021 - 35 C 2527/20   

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AG Stuttgart, 19.03.2021 - 35 C 2527/20 (https://dejure.org/2021,7692)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 19.03.2021 - 35 C 2527/20 (https://dejure.org/2021,7692)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 19. März 2021 - 35 C 2527/20 (https://dejure.org/2021,7692)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • RA Kotz

    Mietvertragskündigung wegen Unordnung zulässig?

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 543 Abs 1 BGB, § 543 Abs 3 S 1 BGB, § 546 Abs 1 BGB, § 573 Abs 2 Nr 1 BGB, § 985 BGB
    Wohnraummietverhältnis: Fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzungen des Mieters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unordnung ist kein Kündigungsgrund!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Unordnung reicht nicht - Eigentümer scheiterte mit Kündigungsklage gegen Mieter

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unordnung ist kein Kündigungsgrund! (IMR 2021, 456)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 25.08.2020 - VIII ZR 59/20

    Bei Störung des Hausfriedens muss Mieter die Wohnung räumen

    Auszug aus AG Stuttgart, 19.03.2021 - 35 C 2527/20
    Wenn die Klägerin dem Umstand, dass die Besichtigung unvollständig blieb, so großes Gewicht beimessen wollte, dass sie den Bestand des Mietverhältnisses davon abhängig machen wollte, so hätte sie dies der Beklagten dadurch verdeutlichen müssen, dass sie auf vollständige Besichtigung hätte drängen und dafür gegebenenfalls eine Abhilfefrist hätte setzen müssen (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB; zur Bedeutung einer Abhilfefrist im Rahmen des § 573 BGB vgl. BGH, NJW-RR 2020, 1275 Rn. 11; NJW 2008, 508 Rn. 28).

    Die Frage, ob eine schuldhafte und nicht unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt oder nicht, ist aber durch eine umfassende Überprüfung aller Umstände des konkreten Einzelfalls durch den Tatrichter zu beantworten (BGH, NJW-RR 2020, 1275 Rn. 11 f.).

    Die Schreiben waren daher nicht in gleicher Weise wie eine wirksame Abmahnung geeignet, der folgenden Pflichtverletzung der Beklagten ein größeres und damit möglicherweise ausreichendes Gewicht zu verleihen (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2020, 1275 Rn. 11).

    a) Mit Blick auf den - noch vor dem Besichtigungstermin vom 29.04.2020 entfernten - Baum auf dem Balkon und das Unterlassen einer entsprechenden Schadensanzeige kommt ohne eine - unstreitig nicht erfolgte - vorherige Abmahnung weder eine außerordentliche (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB) noch eine ordentliche Kündigung in Betracht (vgl. wiederum BGH, NJW-RR 2020, 1275 Rn. 11).

  • BGH, 15.04.2015 - VIII ZR 281/13

    Fristlose Kündigung des Vermieters wegen verweigerter Instandsetzungsarbeiten:

    Auszug aus AG Stuttgart, 19.03.2021 - 35 C 2527/20
    a) Zwar kann eine Kündigung des Wohnraummietverhältnisses nach § 543 BGB bzw. § 573 BGB auch ohne Vorliegen eines entsprechenden Duldungstitels im Einzelfall in Betracht kommen, wenn der Mieter nach einem berechtigten Zutrittsverlangen des Vermieters grundlos den Zutritt zur Wohnung verweigert (BGH, NJW 2015, 2417 Rn. 21 ff.).

    Anders als die Klägerin meint, ergibt sich insbesondere aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.4.2015 (NJW 2015, 2417) nicht, dass der Vermieter bei Vorliegen einer nach den Umständen des Einzelfalls unerheblichen Pflichtverletzung nicht auf die Unterlassungsklage verwiesen werden könnte.

  • BVerfG, 16.01.2004 - 1 BvR 2285/03

    Zur Stattgabe einer Räumungsklage wegen Verletzung des Rechts des Vermieters zur

    Auszug aus AG Stuttgart, 19.03.2021 - 35 C 2527/20
    Bei der Ausübung des Besichtigungsrechts ist der Vermieter gehalten, die Interessen des Mieters - so weit wie möglich - zu schonen (zutreffend, Willems, aaO, S. 359; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2004, 440 juris Rn. 13).

    Im Rahmen der Abwägung sind das Eigentumsrecht des Vermieters und das ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Besitzrecht des Mieters in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (BVerfG, NJW-RR 2004, 440 juris Rn. 12 mwN).

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 558/89

    Ferienwohnungen

    Auszug aus AG Stuttgart, 19.03.2021 - 35 C 2527/20
    Dabei ist zu sehen, dass jede Kündigung erheblich in das grundsätzlich schützenswerte Bestandsinteresse des Mieters eingreift, weshalb das Gesetz - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - das freie Kündigungsrecht des Vermieters beschränkt und dem Bestandsinteresse des Mieters den Vorrang einräumt, so lange sich der Vermieter nicht auf das Vorliegen beachtlicher Gründe berufen kann, welche sein berechtigtes Interesse an der Kündigung zu begründen vermögen (vgl. etwa: BVerfGE 68, 361 juris Rn. 19; BVerfGE 81, 29 juris Rn. 9; vgl. auch Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2018, § 573 Rn. 4 ff. jew. mwN).

    Soweit der Gesetzgeber dieses berechtigte Interesse in § 573 Abs. 2 BGB typisierend geregelt hat, darf diese Wertung durch den Tatrichter nicht unterlaufen werden (vgl. BVerfGE 81, 29 juris Rn. 10; BGHZ 214, 269 Rn. 14).

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    Auszug aus AG Stuttgart, 19.03.2021 - 35 C 2527/20
    Soweit der Gesetzgeber dieses berechtigte Interesse in § 573 Abs. 2 BGB typisierend geregelt hat, darf diese Wertung durch den Tatrichter nicht unterlaufen werden (vgl. BVerfGE 81, 29 juris Rn. 10; BGHZ 214, 269 Rn. 14).
  • BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13

    Zur fristlosen Kündigung des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem

    Auszug aus AG Stuttgart, 19.03.2021 - 35 C 2527/20
    Vielmehr bedarf der Vermieter eines sachlichen Grundes, wenn er die Wohnung besichtigen will und hat sich auch räumlich an die Grenzen des Besichtigungszwecks zu halten, ohne dass diese Erfordernisse durch mietvertragliche AGB abbedungen werden könnten (vgl. BGH, NJW 2014, 2566 Rn. 15 ff.; eingehend: Willems, NZM 2015, 353, 358 ff.).
  • BGH, 10.11.2006 - V ZR 46/06

    Ablage von Postsendungen auf Gemeinschaftsflächen eines vermieteten Hauess

    Auszug aus AG Stuttgart, 19.03.2021 - 35 C 2527/20
    a) Zutreffend weist die Klägerin allerdings darauf hin, dass die Frage der Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs von Gemeinflächen durch den Mieter eine im Einzelfall zu beurteilende ist (eingehend: Flatow, NZM 2007, 432), bei welcher maßgebend ist, ob es sich um eine "übliche Benutzung" handelt (BGH, NJW 2007, 146 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 145/07

    Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen

    Auszug aus AG Stuttgart, 19.03.2021 - 35 C 2527/20
    Wenn die Klägerin dem Umstand, dass die Besichtigung unvollständig blieb, so großes Gewicht beimessen wollte, dass sie den Bestand des Mietverhältnisses davon abhängig machen wollte, so hätte sie dies der Beklagten dadurch verdeutlichen müssen, dass sie auf vollständige Besichtigung hätte drängen und dafür gegebenenfalls eine Abhilfefrist hätte setzen müssen (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB; zur Bedeutung einer Abhilfefrist im Rahmen des § 573 BGB vgl. BGH, NJW-RR 2020, 1275 Rn. 11; NJW 2008, 508 Rn. 28).
  • BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 364/04

    Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen unpünktlicher Mietzahlung

    Auszug aus AG Stuttgart, 19.03.2021 - 35 C 2527/20
    Dieser Pflichtverletzung käme aber nach Auffassung des erkennenden Gerichts weder gem. § 543 Abs. 1 BGB noch nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB (zu dem insoweit bestehenden Stufenverhältnis, vgl. etwa: BGH, NJW 2006, 1585 Rn. 19) ein ausreichendes Gewicht zu.
  • BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 3/11

    Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses: Notwendiger Inhalt einer vorherigen

    Auszug aus AG Stuttgart, 19.03.2021 - 35 C 2527/20
    So war das Schreiben 11.06.2018 (Bl. 97 d.A.) von der Beklagten schon nicht als Abmahnung zu verstehen, da das Schreiben seinem Inhalt nach nicht - wie geboten (BGH, NJW 2008, 1303 Rn. 7; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2018, § 543 Rn. 77 jew. mwN; vgl. auch BGH, NJW 2012, 53 Rn. 18) - geeignet war, der Beklagten vor Augen zu führen, dass sie bei Missachtung der Bitte, die Umzugskartons zu entfernen, mit vertragsrechtlichen Konsequenzen rechnen musste.
  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 139/07

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage des Rechtsschutzes gegen Abmahnungen im

  • BGH, 13.04.2016 - VIII ZR 39/15

    Wohnraummiete: Nichtzahlung einer auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten

  • LG Köln, 02.12.2016 - 10 S 99/16

    Kündigung eines Vermieters wegen Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

  • LG Berlin, 18.04.2011 - 67 S 502/10

    Fristlose Kündigung wegen Rückstandes des Mieters mit den Mietzahlungen // Kann

  • LG Karlsruhe, 22.05.2019 - 9 S 2/19

    Messi kann (meist) nur ordentlich gekündigt werden!

  • LG Osnabrück, 22.09.2017 - 1 S 226/17

    Kündigung Mietvertrag bei Lagerung von Hausmüll und Sperrmüll im Flur

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