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   AG Bonn, 15.09.2010 - 110 C 39/10   

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https://dejure.org/2010,58916
AG Bonn, 15.09.2010 - 110 C 39/10 (https://dejure.org/2010,58916)
AG Bonn, Entscheidung vom 15.09.2010 - 110 C 39/10 (https://dejure.org/2010,58916)
AG Bonn, Entscheidung vom 15. September 2010 - 110 C 39/10 (https://dejure.org/2010,58916)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Mietwagen, Unfallersatzwagen, Fuhrpark, Unfallersatztarif

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB § 249 Abs. 2
    Mietwagen, Unfallersatzwagen, Fuhrpark, Unfallersatztarif

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" bei der Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1
    Zulässigkeit der Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" bei der Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus AG Bonn, 15.09.2010 - 110 C 39/10
    Sie orientiert sich bei der Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten an der Berechnung der Rechtsprechung (OLG Köln, Urteil vom 2.3.2007, 19 U 181/06), wonach der angemessene Mietpreis nach dem Modus-Tarif des Schwacke-Automietpreisspiegels für das jeweilige Postleitzahlengebiet nebst einem pauschalen Zuschlag von 20% für betriebswirtschaftliche Mehrkosten der Unfallersatzwagenvermieter berechnet werden dürfe.

    Hinsichtlich der konkreten Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten schließt sich das Gericht dem Klägervortrag und damit der bisherigen Rechtsprechung im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln an (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06; Beschluss 15.07.2008 - 4 U 1/08; LG Bonn, Urteil vom 12.10.2007 - 18 O 173/07, Urteil vom 08.09.2007 - 18 O 174/07, Urteil vom 02.02.2007 - 18 O 231/06, Urteil vom 21.06.2007 - 9 O 110/07, Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 197/06).

    Darüber hinaus sind die tatsächlich angefallenen Nebenkosten ebenfalls auf der Grundlage der Schwacke-Liste ersatzfähig (vgl. OLG Köln, Urteil vom 2.3.2007 - 19 U 181/06).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Bonn, 15.09.2010 - 110 C 39/10
    Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08; Urteil vom 15.02.2005 -VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005 -VI ZR 37/94).

    Ein gegenüber dem normalen Tarif für Selbstzahler ("Normaltarif") erhöhter "Unfallersatztarif" kann erforderlich in diesem Sinne sein, wenn die Mehrkosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind, d.h. auf unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters beruhen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 160/04).

  • LG Bonn, 25.04.2007 - 5 S 197/06

    Mietwagen - Schwacke Mietwagenliste 2006

    Auszug aus AG Bonn, 15.09.2010 - 110 C 39/10
    Hinsichtlich der konkreten Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten schließt sich das Gericht dem Klägervortrag und damit der bisherigen Rechtsprechung im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln an (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06; Beschluss 15.07.2008 - 4 U 1/08; LG Bonn, Urteil vom 12.10.2007 - 18 O 173/07, Urteil vom 08.09.2007 - 18 O 174/07, Urteil vom 02.02.2007 - 18 O 231/06, Urteil vom 21.06.2007 - 9 O 110/07, Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 197/06).

    Der Einwand der Beklagten, dass die Abfrage von Schwacke unter Offenlegung des Zwecks (Erstellung einer Preisübersicht) erfolgt sei, ist nicht geeignet, von einer gezielten Überhöhung der angegeben Preise auszugehen (so schon LG Bonn, NZV 2007, 362).

  • LG Bonn, 10.07.2009 - 5 S 249/08
    Auszug aus AG Bonn, 15.09.2010 - 110 C 39/10
    Zur Begründung wird auf die Ausführungen der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn in seinem Urteil vom 10. Juli 2009 - 5 S 249/08 - verwiesen:.

    Zur Begründung wird hier wiederum auf die Ausführungen der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn in seinem Urteil vom 10. Juli 2009 - 5 S 249/08 - verwiesen:.

  • OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08

    Richterliche Schätzung unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Bonn, 15.09.2010 - 110 C 39/10
    Auch bei Berücksichtigung des von der Beklagten vorgelegten Fraunhofer Mietpreisspiegels 2008, der für das hier fragliche Postleitzahlengebiet einen deutlichen niedrigen Normaltarif ausweist sowie den im Juni 2006 eingeholten Vergleichsangeboten der Firmen Europcar, Sixt und Avis, die ebenfalls unter dem Normaltarif von Schwacke liegen, werden nach Auffassung der Kammer keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage mangelhaft erscheinen lassen (so auch OLG Köln, Beschluss vom 20. April 2009 - 13 U 6/09; Urteil vom 03. März 2009 - 24 U 6/08).

    Diese Pflicht wird dahingehen konkretisiert, dass sofern nicht eine Eil- oder Notsituation vorliegt der Geschädigte gehalten ist, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (BGH NZW 2008, 1519; 2009, 58; OLG Köln, Urteil vom 03. März 2009 - 24 U 6/08, zitiert nach juris).".

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Bonn, 15.09.2010 - 110 C 39/10
    "Allerdings muss der Geschädigte darlegen und ggfs. beweisen, dass ein Aufschlag auf den günstigeren Normaltarif wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen objektiv zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war (BGH NJW 2005, 135; 2006, 1506).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus AG Bonn, 15.09.2010 - 110 C 39/10
    "Allerdings muss der Geschädigte darlegen und ggfs. beweisen, dass ein Aufschlag auf den günstigeren Normaltarif wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen objektiv zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war (BGH NJW 2005, 135; 2006, 1506).
  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Bonn, 15.09.2010 - 110 C 39/10
    Dabei muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Juni 2008, NJW 2008, 2910) für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht nachvollzogen werden.
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus AG Bonn, 15.09.2010 - 110 C 39/10
    Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08; Urteil vom 15.02.2005 -VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005 -VI ZR 37/94).
  • LG Bonn, 28.02.2007 - 5 S 159/06

    Nach der Schwacke-Liste ermittelten Normaltarif

    Auszug aus AG Bonn, 15.09.2010 - 110 C 39/10
    "Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Amtsgericht auf den nach Schwacke ermittelten Normaltarif in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (5 S 159/06 und 5 S 197/07= NVZ 2007, 362) einen pauschalen Aufschlag von 25% zuerkannt hat.
  • LG Bonn, 02.03.2007 - 18 O 231/06
  • LG Bonn, 21.09.2007 - 18 O 174/07
  • LG Bonn, 30.10.2007 - 18 O 173/07
  • OLG Köln, 15.07.2008 - 4 U 1/08

    Zulässigkeit eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif bei Fehlen eines

  • OLG Köln, 20.04.2009 - 13 U 6/09

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • OLG Köln, 23.02.2010 - 9 U 141/09

    Höhe unfallbedingt zu erstattender Mietwagenkosten

  • LG Bonn, 07.09.2009 - 13 O 88/09
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