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   AG Montabaur, 07.03.2013 - 14 IN 28/13   

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https://dejure.org/2013,43676
AG Montabaur, 07.03.2013 - 14 IN 28/13 (https://dejure.org/2013,43676)
AG Montabaur, Entscheidung vom 07.03.2013 - 14 IN 28/13 (https://dejure.org/2013,43676)
AG Montabaur, Entscheidung vom 07. März 2013 - 14 IN 28/13 (https://dejure.org/2013,43676)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 14 Abs 1 S 1 InsO, § 21f InsO, § 304 Abs 1 S 2 InsO, § 306 Abs 1 S 1 InsO, § 306 Abs 2 S 1 InsO
    Insolvenzeröffnungsverfahren auf Antrag des Gläubigers: Verweisung des Schuldners auf zu seinem Vermögen gehörige Geschäftsanteile; Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan; Regelinsolvenzverfahren bei einem abberufenen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stellen eines Insolvenzantrags durch einen Gläubiger über das Vermögen eines Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.02.2009 - IX ZB 215/08

    Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit eines Gesellschafters

    Auszug aus AG Montabaur, 07.03.2013 - 14 IN 28/13
    Der Gesetzgeber hat diese Formulierung bewusst gewählt, um deutlich zu machen, dass es auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit nicht ankomme (vgl. BGH NZI 2009, 384).

    Dadurch wollte der Gesetzgeber Rechtssicherheit schaffen und die Arbeit des Insolvenzgerichts erleichtern (vgl. BGH NZI 2009, 384; BT-Drucks. 14/5680, S. 30).

    Dabei geht es dann nicht allein um die Anzahl der Gläubiger, sondern um die gesamten Vermögensverhältnisse des Schuldners einschließlich der Verschuldensstruktur (vgl. BGH NZI 2009, 384 und Uhlenbruck/Vallender InsO 13. Aufl. 2010 § 304 Rdn. 17).

  • BGH, 25.09.2008 - IX ZB 233/07

    Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus AG Montabaur, 07.03.2013 - 14 IN 28/13
    Folglich ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners bei der Frage, ob die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind i.S.v. § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO sehr wohl objektiv auf den Umfang der Verschuldung und der Verschuldensstruktur abzustellen (vgl. BGH ZInsO 2008, 1324; 2003, 647; LG Göttingen ZInsO 2002, 244).

    Maßgeblich ist, ob sich im Einzelfall die Verschuldungsstruktur des Schuldners nach ihrem Gesamterscheinungsbild so darstellt, dass sie den Verhältnissen eines Schuldners in abhängiger Beschäftigung entspricht (BGH ZInsO 2008, 1324; NZI 2005, 676, 677).

    Im Zweifel sind dabei die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens anzuwenden (BGH ZInsO 2008, 1324).

  • BGH, 22.09.2005 - IX ZB 55/04

    Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens

    Auszug aus AG Montabaur, 07.03.2013 - 14 IN 28/13
    Denn Ihnen ist die Tätigkeit der Gesellschaft zuzurechnen; im Ergebnis sind diese Personen Unternehmer und für das eigene Unternehmen tätig (vgl. Uhlenbruck/Vallender InsO 13. Aufl. 2010 § 304 Rdn. 12 f. und BGH NZI 2005, 676).

    Maßgeblich ist, ob sich im Einzelfall die Verschuldungsstruktur des Schuldners nach ihrem Gesamterscheinungsbild so darstellt, dass sie den Verhältnissen eines Schuldners in abhängiger Beschäftigung entspricht (BGH ZInsO 2008, 1324; NZI 2005, 676, 677).

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZA 12/03

    Zulässigkeit eines Regelinsolvenzverfahrens

    Auszug aus AG Montabaur, 07.03.2013 - 14 IN 28/13
    Auch der für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens darlegungs- und nacheispflichtige Antragsgegner (Schuldner; vgl. BGH NZI 2003, 647) hat ein solches nicht dargetan.
  • LG Göttingen, 30.01.2002 - 10 T 7/02

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Überführung des

    Auszug aus AG Montabaur, 07.03.2013 - 14 IN 28/13
    Folglich ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners bei der Frage, ob die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind i.S.v. § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO sehr wohl objektiv auf den Umfang der Verschuldung und der Verschuldensstruktur abzustellen (vgl. BGH ZInsO 2008, 1324; 2003, 647; LG Göttingen ZInsO 2002, 244).
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