Rechtsprechung
ArbG Bonn, 08.07.2021 - 1 Ca 308/21 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rewis.io
- arbeitsrecht-hessen.de
Arbeit statt Ausbildung - Scheinazubi hat Anspruch auf Tarifentgelt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Anspruch auf Tarifentgelt eines Auszubildenden bei fehlender Ausbildung durch den Arbeitgeber
- dpaq.de (Pressemitteilung)
Anspruch auf Tarifentgelt eines Auszubildenden bei fehlender Ausbildung durch den Arbeitgeber
- lto.de (Kurzinformation)
Mehr Geld für Azubi, der gar kein Azubi ist
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Tarifentgelt für Auszubildenden bei fehlender Ausbildung durch Arbeitgeber
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
Azubi ohne echte Ausbildung steht mehr Bezahlung zu
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Nicht ausgebildeter Auszubildender - Wird ein "Azubi" wie ein ungelernter Arbeitnehmer eingesetzt, steht ihm auch die entsprechende Vergütung zu
- etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)
Was muss einem Auszubildenden gezahlt werden, der nicht ausgebildet wird?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Vergütungspflicht für Azubi, der als ungelernter Arbeitnehmer eingesetzt wird!
- rechtstipp24.de (Kurzinformation)
Arbeit statt Ausbildung - Azubi muss für Arbeit bezahlt werden
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Voller Lohn bei Scheinausbildung
- kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)
Übliche Vergütung für Auszubildenden der als Arbeitnehmer eingesetzt wird
Verfahrensgang
- ArbG Bonn, 08.07.2021 - 1 Ca 308/21
- LAG Köln - 2 Sa 533/21 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 289/13
Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin - praktische Tätigkeit - …
Auszug aus ArbG Bonn, 08.07.2021 - 1 Ca 308/21
a) Voraussetzung für die Anwendung des § 612 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich, dass eine Vereinbarung über die Vergütung der versprochenen Dienste fehlt, die Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der zu erbringenden Dienste wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig ist (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 289/13 - juris) oder der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers oder mit dessen Billigung höherwertige Dienste verrichtet als dies dem Rahmen seines Arbeitsvertrages entspricht.Gleiches gilt, wenn der an sich unentgeltlich ein Praktikum Ableistende höherwertige Dienste verrichtet als die, die er nach dem vereinbarten Inhalt des Praktikums zu erbringen hat (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 289/13 - juris).
d) Die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des LAG Rheinland-Pfalz stehen aus Sicht der erkennenden Kammer einer analogen Heranziehung der Vorschrift des § 612 BGB - wie sie durch das BAG bereits im Jahr 1981 (BAG 5. März 1981 - 3 AZR 335/78 - juris) vertreten und in einer jüngeren Entscheidung zum Praktikumsverhältnis (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 289/13 - juris) bestätigt wurde - im Streitfall nicht entgegen.
Damit soll insbesondere die Anwendung von § 818 Abs. 3 BGB verhindert werden (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 289/13 - juris).
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2008 - 9 Sa 587/07
Berufsausbildungsverhältnis - Arbeitszeugnis - Verfrühungsschaden
Auszug aus ArbG Bonn, 08.07.2021 - 1 Ca 308/21
Die Umdeutung eines fehlerhaften Ausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis verbietet sich wegen des grundsätzlichen und praktischen Unterschieds zwischen Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 5. März 1981 - 3 AZR 335/78 - juris; LAG Baden-Württemberg 1. März 2002 - 18 Sa 9/02 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 1. Januar 2008 - 9 Sa 587/07 - juris).c) Dieser Auffassung zur analogen Anwendung des § 612 Abs. 1 BGB in Fällen wie dem vorliegenden widerspricht - soweit ersichtlich - lediglich die 9. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11. Januar 2008 - 9 Sa 587/07 - juris).
Das LAG Rheinland-Pfalz (11. Januar 2008 - 9 Sa 587/07 - juris) begründet seine gegenteilige Auffassung im Wesentlichen damit, dass ein Arbeits- und ein Ausbildungsverhältnis nicht gleichzusetzen seien.
- BAG, 05.03.1981 - 3 AZR 335/78
Auszug aus ArbG Bonn, 08.07.2021 - 1 Ca 308/21
Die Umdeutung eines fehlerhaften Ausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis verbietet sich wegen des grundsätzlichen und praktischen Unterschieds zwischen Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 5. März 1981 - 3 AZR 335/78 - juris; LAG Baden-Württemberg 1. März 2002 - 18 Sa 9/02 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 1. Januar 2008 - 9 Sa 587/07 - juris).b) Darüber hinaus kann einem Auszubildenden ausnahmsweise das Entgelt eines ungelernten Arbeitnehmers nach § 612 BGB in entsprechender Anwendung zustehen, wenn er nicht im üblichen Rahmen wie ein Auszubildender ausgebildet, sondern in Wirklichkeit nach Art und Umfang seiner Arbeit wie eine ungelernte Kraft beschäftigt worden ist (BAG 5. März 1981 - 3 AZR 335/78 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 22. August 2011 - 8 Ta 165/11 - juris; LAG Baden-Württemberg 1. März 2002 - 18 Sa 9/02 - juris).
d) Die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des LAG Rheinland-Pfalz stehen aus Sicht der erkennenden Kammer einer analogen Heranziehung der Vorschrift des § 612 BGB - wie sie durch das BAG bereits im Jahr 1981 (BAG 5. März 1981 - 3 AZR 335/78 - juris) vertreten und in einer jüngeren Entscheidung zum Praktikumsverhältnis (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 289/13 - juris) bestätigt wurde - im Streitfall nicht entgegen.
- LAG Baden-Württemberg, 01.03.2002 - 18 Sa 9/02
Berufsausbildung - Vergütungsansprüche des Auszubildenden bei angeblich …
Auszug aus ArbG Bonn, 08.07.2021 - 1 Ca 308/21
Die Umdeutung eines fehlerhaften Ausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis verbietet sich wegen des grundsätzlichen und praktischen Unterschieds zwischen Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 5. März 1981 - 3 AZR 335/78 - juris; LAG Baden-Württemberg 1. März 2002 - 18 Sa 9/02 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 1. Januar 2008 - 9 Sa 587/07 - juris).b) Darüber hinaus kann einem Auszubildenden ausnahmsweise das Entgelt eines ungelernten Arbeitnehmers nach § 612 BGB in entsprechender Anwendung zustehen, wenn er nicht im üblichen Rahmen wie ein Auszubildender ausgebildet, sondern in Wirklichkeit nach Art und Umfang seiner Arbeit wie eine ungelernte Kraft beschäftigt worden ist (BAG 5. März 1981 - 3 AZR 335/78 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 22. August 2011 - 8 Ta 165/11 - juris; LAG Baden-Württemberg 1. März 2002 - 18 Sa 9/02 - juris).
- BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16
Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers
Auszug aus ArbG Bonn, 08.07.2021 - 1 Ca 308/21
Die Erfüllung der hieraus abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes des § 7 Abs. 3 BUrlG (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - juris). - BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 98/19
Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten
Auszug aus ArbG Bonn, 08.07.2021 - 1 Ca 308/21
Er muss den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - juris). - LAG Niedersachsen, 21.02.2008 - 7 Sa 659/07
Notwendigkeit der Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach der …
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.08.2011 - 8 Ta 165/11
Prozesskostenhilfeantrag - Vergütung eines Auszubildenden - Schadenersatz
Auszug aus ArbG Bonn, 08.07.2021 - 1 Ca 308/21
b) Darüber hinaus kann einem Auszubildenden ausnahmsweise das Entgelt eines ungelernten Arbeitnehmers nach § 612 BGB in entsprechender Anwendung zustehen, wenn er nicht im üblichen Rahmen wie ein Auszubildender ausgebildet, sondern in Wirklichkeit nach Art und Umfang seiner Arbeit wie eine ungelernte Kraft beschäftigt worden ist (BAG 5. März 1981 - 3 AZR 335/78 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 22. August 2011 - 8 Ta 165/11 - juris; LAG Baden-Württemberg 1. März 2002 - 18 Sa 9/02 - juris).