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   ArbG Cottbus, 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,22459
ArbG Cottbus, 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20 (https://dejure.org/2021,22459)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20 (https://dejure.org/2021,22459)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 17. Juni 2021 - 11 Ca 10390/20 (https://dejure.org/2021,22459)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 242 BGB, § 1 KSchG
    Anordnung eines Arbeitgebers zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (Maskenpflicht); Anforderungen an ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Arbeitgeber darf Arbeitnehmer trotz Attest kündigen, wenn er sich weigert eine Maske zu tragen

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Kündigung: Nichttragen Mund-Nasen-Schutz - Attest

  • kanzlei-moegelin.de

    Corona-Maske im Dienstleistungsbetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht | Kündigung eines Arbeitnehmers wegen der Weigerung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Praxis darf Logopädin kündigen, die keine Maske tragen will

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer, der sich der Maskenpflicht verweigert, darf gekündigt werden!

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rechtmäßige Kündigung wegen Missachtung der Maskenpflicht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Verweigerung der Maskenpflicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Nichttragens des Mund-Nasen-Schutzes während der Corona Pandemie

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Maskenverweigerern droht die Kündigung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Maskenverweigerern droht die Kündigung

Papierfundstellen

  • NZA 2021, 1337
  • NZA-RR 2021, 475
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Düsseldorf, 25.08.2020 - 18 L 1608/20

    Ausschluss vom Unterricht wegen Verletzung der Maskenpflicht in der Schule

    Auszug aus ArbG Cottbus, 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20
    Derartige Atteste sind nicht hinreichend aussagekräftig und zur Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe, die eine Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigen, nicht ausreichend (vgl. so auch VG Düsseldorf, B. v. 25.8.2020 - 18 L 1608/20 - juris Rn. 37).
  • VG Würzburg, 16.09.2020 - W 8 E 20.1301

    Befreiung von der Maskenpflicht: Ärztliches Attest muss Diagnose enthalten

    Auszug aus ArbG Cottbus, 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20
    Zudem muss erkennbar sein, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gekommen ist (vgl. VG Würzburg vom 16.09.2020 - W 8 E 20.1301 - zitiert nach juris).
  • ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21

    Arbeitsvertragskündigung - Vorlage eines gefälschten Impfausweises

    Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in der Absicht die Nachweispflicht des § 28b Abs. 1 IfSG zu umgehen stellt die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar (zur Kündigung aufgrund der Verweigerung der Durchführung angeordneter Corona-Schnelltests siehe ArbG Hamburg, Urt. v. 24.11.2021 - 27 CA 208/21, BeckRS 2021, 3713; zur Kündigung wegen Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes siehe ArbG Köln, Urt. v. 17.6.2021 - 12 Ca 450/21, BeckRS 16225; ArbG Cottbus, Urt. v. 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20, BeckRS 2021, 20355).
  • ArbG Hamburg, 31.03.2022 - 4 Ca 323/21

    Außerordentliche Kündigung - ungültiges Testzertifikat - Antigen-Schnelltest

    Die Vorlage eines Testzertifikats, das unzutreffend bescheinigt, der Antigen-Schnelltest sei von dem Leistungserbringer iSd. § 6 Abs. 1 TestV selbst durchgeführt worden, in der Absicht, die in § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG geregelte Nachweispflicht zu umgehen, ist eine erhebliche Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht (vgl. zur Kündigung wegen der Vorlage eines gefälschten Impfausweises ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 25 ff.; zur Kündigung nach Verweigerung der Durchführung angeordneter Corona-Schnelltests ArbG Hamburg 24.11.2021 - 27 Ca 208/21; zur Kündigung wegen Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes: ArbG Köln 17.6.2021 - 12 Ca 450/21; ArbG Cottbus 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20).
  • ArbG Berlin, 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21

    Kündigungsgrund gefälschter Genesenennachweis

    Dies gilt in gesteigertem Maße bei erheblichen Gesundheitsgefahren (vergleiche LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2005 - 11 Sa 810/04, NZA-RR 2006, 194; LAG Schleswig-Holstein, 08.10.2008 - 6 Sa 158/08, BeckRS 2009, 50494; MüKoBGB/Spinner, 8. Auflage, § 611a Rn. 1001 folgend; zur vertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Absatz 2 BGB während der Corona-Pandemie siehe Kleinebrink, NZA 2020, 1361 fortfolgende).Die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises in der Absicht die Nachweispflicht des § 28b Absatz 1 IfSG a.F. zu umgehen stellt die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar (zur Kündigung aufgrund der Verweigerung der Durchführung angeordneter Corona-Schnelltests siehe ArbG Hamburg, 24.11.2021 - 27 Ca 208/21, BeckRS 2021, 3713; zur Kündigung wegen Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes siehe ArbG Köln, 17.6.2021 - 12 Ca 450/21, BeckRS 16225; ArbG Cottbus, 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20, BeckRS 2021, 20355; zur Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises siehe ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208).
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