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   ArbG Darmstadt, 15.01.2020 - 1 BV 7/19   

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https://dejure.org/2020,49098
ArbG Darmstadt, 15.01.2020 - 1 BV 7/19 (https://dejure.org/2020,49098)
ArbG Darmstadt, Entscheidung vom 15.01.2020 - 1 BV 7/19 (https://dejure.org/2020,49098)
ArbG Darmstadt, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - 1 BV 7/19 (https://dejure.org/2020,49098)
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  • BAG, 06.10.2010 - 7 ABR 80/09

    Mitbestimmung bei Umgruppierung - ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats

    Auszug aus ArbG Darmstadt, 15.01.2020 - 1 BV 7/19
    Dazu hat der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend zu unterrichten (BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - NZA 2012, 50 ff.).

    Durfte der Arbeitgeber davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der einwöchigen Zustimmungsverweigerung um Vervollständigung der erteilten Auskünfte zu bitten (BAG 6. Oktober 2010 a. a. O.).

  • BAG, 10.02.1999 - 10 ABR 42/98

    Eingruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren - Ausscheiden des Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Darmstadt, 15.01.2020 - 1 BV 7/19
    Der hierauf gerichtete Feststellungsantrag der Arbeitgeberin ist begründet und das Verfahren ist ebenso wie bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 83a Abs. 2 ArbGG) oder einer fingierten Zustimmung zur Erledigungserklärung (§ 83a Abs. 3 ArbGG) einzustellen (BAG 10. Februar 1999 - 10 ABR 42/98 - NZA 1999, 1225 ff.).

    Die in diesem Verfahren ergehenden Entscheidungen haben keine rückwirkende Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis des von der personellen Einzelmaßnahme betroffenen Arbeitnehmers (BAG 10. Februar 1999 - 10 ABR 42/98 - NZA 1999, 1225 ff.).

  • BAG, 16.01.2007 - 1 ABR 16/06

    Versetzung - Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens

    Auszug aus ArbG Darmstadt, 15.01.2020 - 1 BV 7/19
    Auch Veränderungen tatsächlicher Art sind dementsprechend jedenfalls bis zum Schluss der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen (BAG 16. Januar 2007 - 1 ABR 16/06 - AP-Nr. 52 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung).
  • BAG, 09.10.2013 - 7 ABR 1/12

    Versetzung - Zustimmungsverweigerung

    Auszug aus ArbG Darmstadt, 15.01.2020 - 1 BV 7/19
    Erforderlich und ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob eine der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist (BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - NZA 2014, 156 ff.).
  • BAG, 13.05.2014 - 1 ABR 9/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzungen - unbeachtliche

    Auszug aus ArbG Darmstadt, 15.01.2020 - 1 BV 7/19
    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats zu Versetzungen vorliegen kann, wenn die Versetzung unter Beibehaltung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und der dementsprechenden Bewertung erfolgt und mit der Versetzung zwar die Regelarbeitsstelle verändert, Tätigkeit, Bezahlung und organisatorische Zuordnung jedoch unverändert bleiben (BAG 13. Mai 2014 - 1 ABR 9/12 - NZA - RR 2015, 23 ff.).
  • BAG, 10.08.1993 - 1 ABR 22/93

    Betriebsrat: Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers - Wochenfrist - Verweigerung

    Auszug aus ArbG Darmstadt, 15.01.2020 - 1 BV 7/19
    Ebensowenig, wie es Aufgabe des Betriebsrats im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist, die Einhaltung des Inhalts des Arbeitsvertrags zu überwachen (vgl. BAG 10. August 1993 - 1 ABR 22/93 - NZA 1994, 187 ff.), ist es ihm möglich, unter Anwendung des § 101 BetrVG an Stelle der betroffenen Arbeitnehmer die Frage klären zu lassen, ob deren Vertragsarbeitgeberin die Firma G oder die Arbeitgeberin ist.
  • LAG Nürnberg, 16.01.2019 - 2 TaBV 18/18

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Versetzung - Betriebsratsmitglied -

    Auszug aus ArbG Darmstadt, 15.01.2020 - 1 BV 7/19
    Zu den Auswirkungen zählen bei einer geplanten Versetzung die Folgen in dem Bereich, aus dem der Mitarbeiter abgezogen wird, ebenso wie die Folgen in dem Bereich, in dem der künftige Einsatz stattfinden soll; die Information muss sich auch darauf beziehen, ob der Mitarbeiter im bisherigen Bereich entbehrlich ist und wie eine auftretende Lücke oder Engpässe bewältigt werden sollen (LAG Nürnberg, 16. Januar 2019 - 2 TaBV 18/18 - Juris, m. w. Nachw.).
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