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   ArbG Suhl, 27.02.2023 - 1 BVGa 5/22   

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ArbG Suhl, 27.02.2023 - 1 BVGa 5/22 (https://dejure.org/2023,26616)
ArbG Suhl, Entscheidung vom 27.02.2023 - 1 BVGa 5/22 (https://dejure.org/2023,26616)
ArbG Suhl, Entscheidung vom 27. Februar 2023 - 1 BVGa 5/22 (https://dejure.org/2023,26616)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Thüringen

    § 935 ZPO, § 936 ZPO, § 925 Abs 1 ZPO, § 275 Abs 1 BGB
    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Zutrittsrecht zum Betrieb - Unmöglichkeit wegen Zeitablaufs

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus ArbG Suhl, 27.02.2023 - 1 BVGa 5/22
    Das Gericht verkennt nicht, dass der Zeitablauf - auch bei fristbezogenen Unterlassungs- und konsequenterweise auch Duldungsansprüchen - für sich genommen kein erledigendes Ereignis ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003, Az. I ZB 45/02).
  • BGH, 26.04.2016 - VIII ZB 47/15

    Richterablehnung: Verlust des Ablehnungsrechts bei Weiterverhandeln nach

    Auszug aus ArbG Suhl, 27.02.2023 - 1 BVGa 5/22
    Das Gericht hätte daher die Grenzen von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG überschritten, wenn es sich über den erteilten Hinweis und die Fragen nach der Abgabe prozessualer Erklärungen hinaus zum Berater der Beteiligten zu 1) gemacht hätte (dazu BGH, Beschluss vom 26. April 2016, Az. VIII ZB 47/15).
  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung des abgelehnten Richters

    Auszug aus ArbG Suhl, 27.02.2023 - 1 BVGa 5/22
    Der Beteiligten zu 1) weitergehend die Abgabe einer Erledigungserklärung nahezulegen, um im Verfahren zu obsiegen, hätte die Pflicht zur Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten verletzt (dazu BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007, Az. 1 BvR 2228/06).
  • BFH, 17.12.2003 - I R 1/02

    Arrestanordnung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus ArbG Suhl, 27.02.2023 - 1 BVGa 5/22
    In der Entscheidung nach Erhebung des Widerspruches ist daher zu prüfen, ob die einstweilige Verfügung nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung sachlich gerechtfertigt ist, weshalb alle Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung erneut zu prüfen sind (zum Arrest BFH, Urteil vom 17. Dezember 2003, Az. I R 1/02; zust. Zöller/Vollkommer, 34. Aufl. 2022, § 925 ZPO Rn. 1).
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