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   BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91   

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BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91 (https://dejure.org/1992,281)
BAG, Entscheidung vom 02.04.1992 - 2 AZR 516/91 (https://dejure.org/1992,281)
BAG, Entscheidung vom 02. April 1992 - 2 AZR 516/91 (https://dejure.org/1992,281)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Bauarbeiter - Mögliche Verfassungswidrigkeit einer tariflichen Kündigungsregelung - Zulässigkeit einer von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweichenden tariflichen Vereinbarung - Beachtung funktionsspezifischer und ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Tarifliche Grundkündigungsfrist - Bauarbeiter

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifliche Grundkündigungsfrist (Bauarbeiter)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 622 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; BRTV-Bau § 12 Ziff. 1.1
    Zulässigkeit unterschiedlicher Grundkündigungsfristen in Tarifverträgen für Arbeiter und Angestellte im Baugewerbe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigungsfrist für Bauarbeiter (IBR 1992, 479)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 886
  • BB 1992, 1568
  • DB 1992, 1935
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91
    Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlaßt wurde und wenn sie nicht länger als 6 Monate gedauert hat.Der Kläger hat sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) berufen und geltend gemacht, die Kündigungsfrist des § 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau sei verfassungswidrig.

    Der Senat hat bisher in mehreren Entscheidungen, die sich mit den Kündigungsfristen für Arbeiter in anderen Tarifverträgen befassen (Urteile vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 31, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; - 2 AZR 323/84 - EzA, § 622 BGB n. F. Nr. 33 sowie vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 A - EzA § 626 BGB n. F. Nr. 35) im Anschluß und unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) entschieden, wenn die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern in Tarifverträgen eigenständig geregelt seien, hätten die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar seien, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden seien.

    Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 82, 126, 152 f. = AP Nr. 28, aaO, zu C I 4 h der Gründe) nimmt an, Konjunktureinbrüche könnten sich in der Produktion rascher auswirken als im administrativen Bereich (ebenso Beuthien/Sponer, SAE 1991, 146, 148; Molitor, RdA 1989, 240, 242; Trieschmann, Ungleichbehandlung im gesetzlichen Arbeitsvertragsrecht, in Festschrift für Herschel, 1982, S. 422 ff., 440).

    Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen (nur) in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 62, 256, 274 = AP, aaO, zu B I der Gründe; BVerfGE 82, 126, 146 = AP, aaO, zu C I 1 der Gründe).

    Insofern macht es aber einen Unterschied, ob der Gesetzgeber für die Großgruppen aller Arbeiter und Angestellten oder die Tarifpartner nur für die Arbeitnehmer einer bestimmten Branche Regelungen treffen (BVerfGE 82, 126, 154 = AP, aaO, zu C I 6 der Gründe).

    Sie haben mit der tarifvertraglichen Regelung einen Personenkreis erfaßt, der - anders als bei der gesetzlichen Regelung - mit den Großgruppen aller Arbeiter und Angestellten nicht identisch und deshalb nicht gleichsetzbar ist; der in Rede stehende Tarifvertrag betrifft vielmehr nur einen bestimmten, abgegrenzten Ausschnitt aus dem Gesamtspektrum der Arbeitnehmerschaft (siehe dazu auch BVerfGE 82, 126, 154 = AP, aaO, zu C I 6 der Gründe).

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87

    Auswirkung der Unvereinbarkeit des § 622 Abs. 2 BGB mit Art. 3 GG

    Auszug aus BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91
    Tatsächlich haben die Bau-Tarifpartner die Grundkündigungsfrist dezidiert anders als der Gesetzgeber geregelt, was nicht zuletzt auch die andere tarifliche Regelung in § 12 Ziff. 1.2 BRTV-Bau für die verlängerten Kündigungsfristen nach einer Wartezeit von fünf Jahren und mehr belegt, die nach einer weiteren Entscheidung des Senats (Beschluß vom 21. März 1991 - 2 AZR 296/87 B - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 32, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) als nicht eigenständig, also nur deklaratorisch angesehen wurde.

    Gerade in letzterem Zusammenhang wird mit dieser Vorschrift eine Annäherung an die für Angestellte geltenden Kündigungsfristen angestrebt (zu den verlängerten Kündigungsfristen älterer Bauarbeiter nach § 12 Ziff. 1.2 BRTV-Bau vgl. Senatsbeschluß vom 21. März 1991 - 2 AZR 296/87 B - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 32).

    Allerdings sind die Tarifparteien durch § 622 Abs. 3 BGB nicht zu Regelungen ermächtigt, die dem Gesetzgeber selbst durch die Verfassung verboten sind (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB; vgl. dazu auch Sachs, RdA 1989, 25 ff.).

  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

    Auszug aus BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91
    Der Senat hat bisher in mehreren Entscheidungen, die sich mit den Kündigungsfristen für Arbeiter in anderen Tarifverträgen befassen (Urteile vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 31, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; - 2 AZR 323/84 - EzA, § 622 BGB n. F. Nr. 33 sowie vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 A - EzA § 626 BGB n. F. Nr. 35) im Anschluß und unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) entschieden, wenn die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern in Tarifverträgen eigenständig geregelt seien, hätten die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar seien, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden seien.

    Zunächst vielleicht erhebliche Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit oder einem betrieblichen Interesse an einer flexiblen Personalplanung und -anpassung verlören allerdings bei längerer Betriebszugehörigkeit erheblich an Gewicht (Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA, aaO, zu II 4 c cc der Gründe).

    Gerade weil bei längerer Betriebszugehörigkeit sachliche Differenzierungsgründe für unterschiedliche Wartezeiten immer weniger anzuerkennen sind, weil dem sowohl ein höheres Schutzbedürfnis der betroffenen Arbeitnehmer entgegensteht als auch im Hinblick auf die von beiden Arbeitnehmergruppen unterschiedslos erbrachte Betriebstreue Gründe für deren unterschiedliche Behandlung nivelliert werden (BVerfGE 62, 256, 285 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB, zu B II 6 der Gründe; Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 A - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 35, zu II 4 c der Gründe), wird der Handlungsspielraum des Arbeitgebers so eingeengt, daß er jedenfalls bei den Grundfristen zur Erhaltung einer unternehmerischen Anpassung und Gestaltung umso eher erhalten bleiben muß.

  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

    Auszug aus BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91
    Gerade weil bei längerer Betriebszugehörigkeit sachliche Differenzierungsgründe für unterschiedliche Wartezeiten immer weniger anzuerkennen sind, weil dem sowohl ein höheres Schutzbedürfnis der betroffenen Arbeitnehmer entgegensteht als auch im Hinblick auf die von beiden Arbeitnehmergruppen unterschiedslos erbrachte Betriebstreue Gründe für deren unterschiedliche Behandlung nivelliert werden (BVerfGE 62, 256, 285 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB, zu B II 6 der Gründe; Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 A - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 35, zu II 4 c der Gründe), wird der Handlungsspielraum des Arbeitgebers so eingeengt, daß er jedenfalls bei den Grundfristen zur Erhaltung einer unternehmerischen Anpassung und Gestaltung umso eher erhalten bleiben muß.

    Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen (nur) in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 62, 256, 274 = AP, aaO, zu B I der Gründe; BVerfGE 82, 126, 146 = AP, aaO, zu C I 1 der Gründe).

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90

    Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

    Auszug aus BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91
    Der Senat hat bisher in mehreren Entscheidungen, die sich mit den Kündigungsfristen für Arbeiter in anderen Tarifverträgen befassen (Urteile vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 31, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; - 2 AZR 323/84 - EzA, § 622 BGB n. F. Nr. 33 sowie vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 A - EzA § 626 BGB n. F. Nr. 35) im Anschluß und unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) entschieden, wenn die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern in Tarifverträgen eigenständig geregelt seien, hätten die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar seien, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden seien.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. März 1991 (- 2 AZR 616/90 - EzA, aaO, zu II 2 c der Gründe) ausgeführt hat, besteht insoweit eine materielle Richtigkeitsgewähr für die tariflichen Regelungen - sie haben die Vermutung für sich, daß sie den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (BAGE 22, 144, 151 = AP Nr. 12 zu § 15 AZO, zu IV 3 der Gründe; BAGE 38, 118 = AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 72/91

    Tarifliche Grundkündigungsfristen für Bauarbeiter

    Auszug aus BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91
    Das hat der Senat zu der in Rede stehenden Tarifbestimmung bereits im Urteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 72/91 - (unveröffentlicht, zu II 2 a der Gründe) entschieden.

    Der Vorrang solcher tariflicher Regelungen ist nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 622 Abs. 3 BGB im Hinblick auf die Tarifautonomie aus Zweckmäßigkeitserwägungen anerkannt worden (BT-Drucks. V/3913, S. 10; siehe auch Erman/Küchenhoff, BGB, 7. Aufl., § 622 Rz 10; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 622 BGB Rz 119; Richardi, ZfA 1971, 73, 86), wobei der Gesetzgeber sich von der Erwägung hat leiten lassen, die gesetzliche Fristenregelung könne für gewisse Bereiche, z. B. gerade für die Bauwirtschaft (]), zu starr sein; er hat das Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer bei tariflichen Regelungen als hinreichend gewahrt angesehen, weil die Tarifpraxis lehre, daß kürzere Fristen nur vereinbart würden, wenn die Besonderheiten des Wirtschaftszweiges oder der Beschäftigungsart das notwendig machten (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 72/91 - unveröffentlicht, zu II 2 b der Gründe).

  • BAG, 15.01.1955 - 1 AZR 305/54

    Arbeitsentgelt: Gleichberechtigung von Mann und Frau beim Arbeitslohn

    Auszug aus BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91
    Insbesondere können zu ihren Gunsten keine weitergehenden Eingriffsbefugnisse aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleitet werden (ständige Rechtsprechung seit BAGE 1, 258, 262 = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG; ebenso Bengelsdorf, NZA 1991, 121, 130; Buchner, NZA 1991, 41, 47; Marschollek, DB 1991, 1069, 1071).
  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91
    Die Tarifpartner haben hiernach Gestaltungsfreiheit, wobei es nicht Sache der Gerichte ist zu prüfen, ob dabei jeweils die "gerechteste" und zweckmäßigste Regelung gefunden wurde; die Gerichte haben lediglich zu kontrollieren, ob die tarifliche Regelung die Grenzen des Gestaltungsspielraums der Tarifparteien überschreitet, was nur dann der Fall ist, wenn Differenzierungen vorgenommen werden, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht vorhanden sind (BAG Urteil vom 1. Juni 1983 - 4 AZR 566/80 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Deputat; BAGE 54, 210 = AP Nr. 3 zu § 52 BAT; Senatsurteil vom 3. Dezember 1987 - 2 AZR 439/87 - unveröffentlicht, zu II 2 a der Gründe; für das staatliche Gesetzesrecht: BVerfG Beschluß vom 26. März 1980 - 1 BvR 121 und 122/76 - BVerfGE 54, 11, 25 f. = AP Nr. 116 zu Art. 3 GG, zu B I 1 der Gründe, m. w. N.).
  • BAG, 25.02.1987 - 8 AZR 430/84

    Bezahlter Urlaub

    Auszug aus BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91
    Die Tarifpartner haben hiernach Gestaltungsfreiheit, wobei es nicht Sache der Gerichte ist zu prüfen, ob dabei jeweils die "gerechteste" und zweckmäßigste Regelung gefunden wurde; die Gerichte haben lediglich zu kontrollieren, ob die tarifliche Regelung die Grenzen des Gestaltungsspielraums der Tarifparteien überschreitet, was nur dann der Fall ist, wenn Differenzierungen vorgenommen werden, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht vorhanden sind (BAG Urteil vom 1. Juni 1983 - 4 AZR 566/80 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Deputat; BAGE 54, 210 = AP Nr. 3 zu § 52 BAT; Senatsurteil vom 3. Dezember 1987 - 2 AZR 439/87 - unveröffentlicht, zu II 2 a der Gründe; für das staatliche Gesetzesrecht: BVerfG Beschluß vom 26. März 1980 - 1 BvR 121 und 122/76 - BVerfGE 54, 11, 25 f. = AP Nr. 116 zu Art. 3 GG, zu B I 1 der Gründe, m. w. N.).
  • BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 540/79

    Tariflohnerhöhung - Effektivklausel

    Auszug aus BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. März 1991 (- 2 AZR 616/90 - EzA, aaO, zu II 2 c der Gründe) ausgeführt hat, besteht insoweit eine materielle Richtigkeitsgewähr für die tariflichen Regelungen - sie haben die Vermutung für sich, daß sie den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (BAGE 22, 144, 151 = AP Nr. 12 zu § 15 AZO, zu IV 3 der Gründe; BAGE 38, 118 = AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 03.10.1969 - 3 AZR 400/68

    Mehrarbeitsvergütung - Mehrarbeit - Abgeltung - Mehrarbeitszuschlag -

  • BAG, 01.06.1983 - 4 AZR 566/80

    Anspruch auf Energiebeihilfe - Gleichheitssatz - Unverheiratete Angestellte -

  • BAG, 03.12.1987 - 2 AZR 439/87

    Rechtzeitige Geltendmachung von Verzugslohnansprüchen -

  • BAG, 21.01.1988 - 2 AZR 581/86

    Erweiterter Streitgegenstand einer mit der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG )

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer

  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 425/89

    Wartezeit nach § 1 KSchG - Anrechnung früherer Arbeitsverhältnisse

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 460/91

    Verlängerte tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

  • BAG, 31.05.1979 - 2 AZR 473/77

    Feststellungsklage - Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung -

  • BAG, 04.08.1960 - 2 AZR 499/59

    Fristlos entlassener Dienstverpflichteter - Weiterbestehen des

  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 146/03

    Altersteilzeit - "Störfall" - Blockmodell

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (ständige Rspr. vgl. BAG 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP BGB § 622 Nr. 38 = EzA BGB § 622 n.F. Nr. 43; 6. November 2002 - 5 AZR 487/01 - AP GG Art. 3 Nr. 300).
  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 405/00

    Erstreckung der tariflichen Vorschriften über die Urlaubskasse des Baugewerbes

    Diese Differenzierung ist aus den genannten Gründen zulässig (vgl. BAG 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP BGB § 622 Nr. 38 = EzA BGB § 622 n.F. Nr. 43).
  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 439/01

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Slowakische Republik

    Das ist nur dann der Fall, wenn Differenzierungen vorgenommen werden, für die keine sachlich einleuchtenden Gründe vorhanden sind (BAG 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP BGB § 622 Nr. 38 = EzA BGB § 622 n.F. Nr. 43).

    (2 a) Es ist anerkannt, daß die Tarifvertragsparteien zwischen Arbeitern und Angestellten ua. dann unterscheiden können, wenn das der flexiblen Personalanpassung im produktiven Bereich dient und wenn tatsächlich anteilig erheblich mehr Arbeiter als Angestellte im produktiven Bereich tätig sind (BAG 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP BGB § 622 Nr. 38 = EzA BGB § 622 n.F. Nr. 43).

    (2 b) Das Bundesarbeitsgericht hat dementsprechend nicht beanstandet, daß die Tarifverträge des Baugewerbes unterschiedlich lange Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte vorsehen (2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - aaO).

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 406/00

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Rumänien

    Das ist nur dann der Fall, wenn Differenzierungen vorgenommen werden, für die keine sachlich einleuchtenden Gründe vorhanden sind (BAG 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP BGB § 622 Nr. 38 = EzA BGB § 622 n. F. Nr. 43).

    (1) Es ist anerkannt, daß die Tarifvertragsparteien zwischen Arbeitern und Angestellten ua. dann unterscheiden können, wenn das der flexiblen Personalanpassung im produktiven Bereich dient und wenn tatsächlich anteilig erheblich mehr Arbeiter als Angestellte im produktiven Bereich tätig sind (BAG 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP BGB § 622 Nr. 38 = EzA BGB § 622 n. F. Nr. 43).

    (2) Das Bundesarbeitsgericht hat dementsprechend nicht beanstandet, daß die Tarifverträge des Baugewerbes unterschiedlich lange Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte vorsehen (2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - aaO).

  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 355/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Chemiearbeiter

    Allerdings wäre dies nicht ausschlaggebend, weil die Tarifpartner Grund- und verlängerte Kündigungsfristen insoweit unterschiedlich, also teils konstitutiv und teils deklaratorisch (vgl. z.B. § 12 BRTV-Bau, einerseits BAG Urteil vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - EzA § 622 n.F. BGB bestimmt - und andererseits BAG Beschluß vom 21. März 1991 - 2 AZR 296/87 B - AP Nr. 30 zu § 622 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) hätten regeln können.

    Die Senatsurteile vom 23. Januar 1992 (- 2 AZR 470/91 - und - 2 AZR 460/91 - Textilindustrie sowie - 2 AZR 389/91 - Gartenbau -) sowie vom 2. April 1992 (- 2 AZR 516/91 - Bau-Hauptgewerbe) beträfen Tarifverträge für Bereiche, deren Betriebe aus branchenspezifischen Gründen besonderen produkt-, mode-, witterungs- oder saisonbedingten Auftragsschwankungen ausgesetzt seien, wobei einige der einschlägigen Tarifverträge als gewissen Ausgleich für den geringeren Bestandsschutz der von den kurzen Grund-Kündigungsfristen betroffenen Arbeiter nach betriebsbedingter Entlassung im Fall der Wiedereinstellung innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit (Textilindustrie Nordrhein) oder sogar die Wiedereinstellung (Gartenbau, Bau-Hauptgewerbe) vorsähen.

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 440/01

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Slowakische Republik

    Das ist nur dann der Fall, wenn Differenzierungen vorgenommen werden, für die keine sachlich einleuchtenden Gründe vorhanden sind (BAG 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP BGB § 622 Nr. 38 = EzA BGB § 622 n. F. Nr. 43).

    (2 a) Es ist anerkannt, daß die Tarifvertragsparteien zwischen Arbeitern und Angestellten ua. dann unterscheiden können, wenn das der flexiblen Personalanpassung im produktiven Bereich dient und wenn tatsächlich anteilig erheblich mehr Arbeiter als Angestellte im produktiven Bereich tätig sind (BAG 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP BGB § 622 Nr. 38 = EzA BGB § 622 n. F. Nr. 43).

    (2 b) Das Bundesarbeitsgericht hat dementsprechend nicht beanstandet, daß die Tarifverträge des Baugewerbes unterschiedlich lange Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte vorsehen (2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - aaO).

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

    Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit von Kündigungsfristen für Arbeiter in Tarifverträgen befunden (vgl. zuletzt Urteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 389/91 - AP Nr. 35, aaO = EzA § 622 n.F. BGB Nr. 40; BAGE 69, 257 = AP, aaO und - 2 AZR 460/91 - AP Nr. 36, aaO = EzA, aaO, Nr. 42; Urteil vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP Nr. 38, aaO = EzA § 622 n.F. BGB Nr. 43; Urteil vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - n.v. und Urteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Die Senatsurteile vom 23. Januar 1992 (BAGE 69, 257 - Textilindustrie sowie - 2 AZR 389/91 - Gartenbau -, AP Nr. 37, 36 und 35 zu § 622 BGB) sowie vom 2. April 1992 (2 AZR 516/91 - Bau-Hauptgebwerbe, AP Nr. 38 zu § 622 BGB) beträfen Tarifverträge für Bereiche, deren Betriebe aus branchenspezifischen Gründen besonderen produkt-, mode-, witterungs- oder saisonbedingten Auftragsschwankungen ausgesetzt seien, wobei einige der einschlägigen Tarifverträge als gewissen Ausgleich für den geringeren Bestandsschutz der von den kurzen Grundkündigungsfristen betroffenen Arbeiter nach betriebsbedingter Entlassung im Fall der Wiedereinstellung innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit (Textilindustrie Nordrhein) oder sogar die Wiedereinstellung (Gartenbau, Bau-Hauptgewerbe) vorsähen.

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 322/01

    Arbeitnehmerentsenderecht - Niederlassung in Deutschland als Betrieb iSd.

    Diese Differenzierung ist aus den genannten Gründen zulässig (vgl. BAG 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP BGB § 622 Nr. 38 = EzA BGB § 622 n.F. Nr. 43).
  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 106/01

    Beitragspflichten ausländischer Arbeitgeber zur Urlaubskasse des Baugewerbes

    Diese Differenzierung ist aus den genannten Gründen zulässig (vgl. BAG 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP BGB § 622 Nr. 38 = EzA BGB § 622 n.F. Nr. 43).
  • LAG Düsseldorf, 04.09.1996 - 12 (5) Sa 881/96

    Kündigungsfrist: eintägige Kündigungsfrist gemäß § 14 Nr. 1 Abs. 2 MTV -Arb

    In Zeiten der Hochkonjunktur mag dies anders sein (vgl. BAG, Urteil vom 02.04.1992, 2 AZR 516/91, AP Nr. 38 zu § 622 BGB, zu II 4 b).

    Hier stellt das BAG auf Flexibiltätsbedürfnisse ab (z. B. Urteil vom 04.03.1993, 2 AZR 255/92, AP Nr. 40 zu § 622 BGB, Urteil vom 10.03.1994, a. a. O.) oder auf saisonal- und witterungsbedingte Besonderheiten (BAG, Urteil vom 23.01.1992, 2 AZR 389/91, AP Nr. 35 zu § 622 BGB, zu II 4 c aa-cc, Urteil vom 02.04.1992, 2 AZR 516/91, AP Nr. 38 zu § 622 BGB).

    Anfänglich ist unter dem Aspekt der Fluktuation ein Eigeninteresse der Arbeiter an kurzen Kündigungsfristen erörtert worden (BAG, Urteil vom 23.01.1992, 2 AZR 389/91, AP Nr. 35 zu § 622 BGB, zu II 4 c dd, Urteil vom 23.01.1992, 2 AZR 470/91, AP Nr. 37, zu II b aa, Urteil vom 14.06.1993, a. a. O., zu II 4 a bb; vgl. Urteil vom 02.04.1992, a. a. O., zu II 4 b).

  • BAG, 13.05.2004 - 10 AZR 120/03

    Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Installationsarbeiten

  • BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter in einem Manteltarifvertrag -

  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87

    Verlängerte Kündigunsfrist für gewerbliche Arbeiter

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 264/01

    Arbeit & Soziales - Urlaubskassenverfahren auch für polnische Arbeitgeber?

  • LAG Nürnberg, 02.06.1992 - 6 Sa 434/91

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Unwirksamkeit einer tarifvertraglichen

  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 605/93

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)

  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 171/96

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Lohnzahlung - Differenzierung zwischen Arbeitern

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 120/93

    Tarifvertragliche Regelung einer Grundkündigungsfrist - Bedürfnis nach erhöhter

  • BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 267/03

    Altersteilzeit - "Störfall" - Blockmodell

  • LAG Hamburg, 03.08.1995 - 7 Sa 42/95

    Zur Wirksamkeit einer eigenständigen tariflichen Regelung der verlängerten

  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 619/99

    Kündigungsfrist - Friseurhandwerk

  • LAG Baden-Württemberg, 06.07.1999 - 8 Sa 77/98

    Anteiliges 13. Monatseinkommen - Arbeiter/Angestellte

  • LAG Köln, 15.02.2005 - 9 (2) Sa 1090/04

    Tarifliche Kündigungsfristen im nordrhein-westfälischen Einzelhandel

  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 633/93

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)

  • LAG Hamburg, 23.08.1994 - 2 Sa 22/94

    Arbeitsverhältnis; Kündigung; Wirksamkeit; Kündigungsfrist;

  • BAG, 12.12.1996 - 2 AZR 718/95

    Kündigungsfrist: GMTV Metall- und Elektroindustrie Thüringen

  • LAG Bremen, 09.08.1996 - 2 Ta 15/96

    Überbetriebliche Ausbildungseinrichtung; Arbeitnehmereigenschaft; Auszubildende ;

  • BAG, 29.10.1998 - 2 AZR 683/97

    Kurze Kündigungsfristen für Systemgastronomie

  • BAG, 26.06.1997 - 2 AZR 759/96

    Kündigungsfristen: tarifvertragliche Frist nach BRTV-Bau

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 308/93

    Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

  • LAG Hamm, 08.07.1993 - 4 Sa 208/93

    Arbeitsverhältnis; Beendigung; Kündigung; Schwerbehinderung; Schwerbehinderter;

  • LAG Schleswig-Holstein, 02.12.1992 - 5 Sa 294/92

    Einhaltung tarifvertraglicher Kündigungsfristen bei der Kündigung eines

  • LAG Hessen, 23.08.1999 - 11 Sa 2559/98

    Gleichbehandlungsgrundsatz; Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer und

  • LAG Düsseldorf, 10.07.1995 - 5 Sa 539/95

    Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei verlängerten

  • LAG Köln, 02.02.1995 - 10 Sa 1035/94

    Kündigungsfrist: Arbeiter/Angestellte - dreitägige Kündigungsfrist

  • LAG Nürnberg, 27.07.1994 - 4 Sa 40/94

    Beschäftigtenstruktur im Friseurhandwerk; Besserstellung hinsichtlich der Dauer

  • BAG, 07.04.1993 - 2 AZR 408/92

    Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter - Anforderungen an die

  • LAG Hessen, 01.12.1993 - 2 Sa 297/93

    Wirksamkeit einer tariflich geregelten Kündigungsfrist; Verstoß gegen das

  • ArbG Karlsruhe, 11.09.1992 - 7 Ca 677/91
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